Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  13a ZB 18.30106

Datum:
20.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13769
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 78 Abs. 3 Nr. 3, § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 144 Abs. 4
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Berufung, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Sicht des Berufungsgerichts unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Angehörige der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte im Sinn von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 16.35797 2017-11-15 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2017 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sei auf die in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung dargelegte Gefahr als Angehöriger der Hazara bei Rückkehr nach Afghanistan nicht näher eingegangen. Im Tatbestand des Urteils führe das Gericht zwar aus, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre. In den Entscheidungsgründen gehe das Gericht jedoch nicht auf die von ihm geäußerten Gefahren für die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan ein. Außerdem wäre die Frage, ob für die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara aktuell Gefahr für Leib und Leben drohe, klärungsbedürftig und daher von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht sei in seiner Entscheidung auf diesen Umstand nicht eingegangen. Er habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass insbesondere schiitische Hazara von vielen Anschlägen betroffen seien. Fast jeden Monat würden Anschläge auf schiitische Hazara verübt. Er habe auch angegeben, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu Hazara eine unmenschliche und diskriminierende Behandlung durch Taliban zu erwarten habe, sollte er von diesen angehalten werden. Es würden immer wieder Fahrzeuge von den Taliban gestoppt und die aufgefundenen Hazara gefoltert, erniedrig oder enthauptet.
Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht nur im Tatbestand seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausdrücklich erwähnt hat, sich hingegen in den Entscheidungsgründen nicht gesondert zu seinem Vorbringen einer Gefährdung aufgrund dieser Volkszugehörigkeit geäußert hat. Ob deshalb vorliegend abweichend von dem Grundsatz, dass davon auszugehen ist, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.), kann indes dahingestellt bleiben:
Auch wenn im Einzelfall ein Gehörsverstoß vorliegt, führt dieser nicht zur Zulassung der Berufung, wenn er aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 144 Abs. 4 VwGO, dessen Rechtsgedanke nicht auf das Revisionsverfahren beschränkt ist und der im Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend anwendbar ist, soll ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, wenn der Verstoß mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Der Zulassungsantrag ist daher auch dann abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Sicht des Berufungsgerichts unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag (BayVGH, B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 13.30084 – juris Rn. 2 m.w.N.; OVG LSA, B.v.19.6.2008 – 4 L 338/05 – juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 21.4.2005 – 3 Bf 15/05.A – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NW, B.v. 7.4.1997 – 25 A 1460/97.A – juris Rn. 6 ff. m.w.N.).
So liegt es vorliegend auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens einer Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Denn es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass Angehörige der (überwiegend schiitischen) Volksgruppe der Hazara in Afghanistan weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2018 – 13a ZB 17.31255, BA Rn. 6; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris Rn. 17; vgl. auch VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 45 ff.; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 68 ff.). Ebenfalls geklärt ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 14 ff. in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Volkszugehörige der (überwiegend schiitischen) Hazara (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6; vgl. auch: NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 126 ff.; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 349 ff.; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 494; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 515, 524 f.). Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara stellt auch keinen individuellen gefahrerhöhenden Umstand dar (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 36; vgl. auch VGH BW U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 233 ff.; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 261 ff.).
Soweit sich der Kläger mit seinem Vortrag, es sei klärungsbedürftig und daher von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara aktuell Gefahr für Leib und Leben drohe, zusätzlich auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) berufen haben sollte, rechtfertigte dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Unabhängig davon, ob mit diesem Vortrag die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt sind (vgl. zu diesen BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5), wäre diese Frage jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie – wie eben ausgeführt – in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist.
Darüber hinaus hat der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags ausgeführt, das rechtliche Gehör sei verletzt, da das Gericht im Urteil ausführe, er habe zu seinem Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft vorgetragen, da sein Vortrag widersprüchlich sei. Diese Wertung sei für ihn überraschend gewesen. Das Gericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es seine Angaben nicht für glaubhaft hält und ihm keine entsprechende Vorhalte gemacht. Bei einem Hinweis oder Vorhalt des Gerichts hätte er die Zweifel ausräumen können. Aus dem Urteil gehe zudem nicht hervor, inwieweit das Gericht einen Widerspruch zwischen seinen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sehe.
Mit diesem Vorbringen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Eine gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372). Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 9). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (BVerwG, B.v. 9.3.2007 – 1 B 171.06 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 16.10.2018 – 1 ZB 18.32333 – juris Rn. 3). Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen (BVerwG, B. v. 15.8.2003 – 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 – juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Auch aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO bei tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen im Sachvortrag des Asylbewerbers folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen lag vorliegend keine Überraschungsentscheidung vor. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG erforderte insbesondere keinen Hinweis des Gerichts, dass dieses die Angaben des Klägers für unschlüssig, widersprüchlich oder sonst unglaubwürdig hält. Dass im Fall des Klägers ausnahmsweise Besonderes hätte gelten müssen, legt die Antragsschrift nicht dar.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, aus dem Urteil gehe nicht hervor, inwieweit das Gericht einen Widerspruch zwischen seinen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sehe, wendet er sich letztlich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik daran kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273 = BayVBl 1967, 384; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris). Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt im Grundsatz keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht auch nicht, die Beweiswürdigung des Klägers zugrunde zu legen (BVerwG, B.v. 25.10.2017 – 1 VR 10.17 – juris). Auch soweit der Kläger Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit der Würdigung seines Vortrags behaupten sollte, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – NVwZ-RR 2010, 545 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 9.6.2011 – 3 C 14.11 u.a. – NVwZ 2011, 1196 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.5.2007 – 13a ZB 16.1 – AUR 2017, 276 – juris Rn. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allenfalls im Einzelfall bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 20 ZB 18.31234 – juris Rn. 2). Dass vorliegend ausnahmsweise derartige Verstöße vorlägen, legt die Antragsschrift nicht dar. Im Ergebnis mag der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für unzutreffend halten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 18.31509 – juris Rn. 9; B.v. 17.5.2018 – 20 ZB 18.31049 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen