Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 19.30826

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7260
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Die bloße Bezugnahme in der Zulassungsbegründung auf ältere Berichte oder Auskünfte (hier: über 10 Jahre alt) genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer Tatfrage darzulegen, wenn das Verwaltungsgericht aktuelle Erkenntnismittel ausgewertet hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.45846 2019-01-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger, nach seinen Angaben 1988 geboren und Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob es für einen noch sehr jungen Mann, der über kein unterstützungsbereites/unterstützungsfähiges familiäres soziales Netz verfügt, möglich ist, in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt aufzubauen und zu erhalten“.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass es dem Kläger als erwachsenem, jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann mit elfjähriger Schulbildung möglich und zumutbar ist, ein neues Leben aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnismitteln auseinander. Die Bezugnahme in der Zulassungsbegründung auf einen Bericht vom Januar 2007 und eine Auskunft vom November 2005 genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 4 m.w.N.). Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung angeführten fehlenden familiären Unterstützung hat das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal zudem als nicht glaubhaft angesehen, so dass eine möglicherweise fehlende familiäre Unterstützung auch aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 19.30827 – juris Rn. 6). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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