Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 21.30686

Datum:
7.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16375
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Das Zulassungsvorbringen zu einer Grundsatzrüge muss eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formulieren. Hierfür genügt es nicht, unter umfangreicher Schilderung des Sachverhalts und Wiederholung der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorzubringen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 19.30652 2021-04-01 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 1. April 2021 hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 9 ZB 21.30180 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Dem wird das Zulassungsvorbringen, das schon keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert und dem sich nichts Verallgemeinerungsfähiges entnehmen lässt, nicht gerecht. Vielmehr übt der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge unter umfangreicher Schilderung des Sachverhalts und Wiederholung der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2021 – 9 ZB 17.30006 – juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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