Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  21 ZB 16.30349

Datum:
27.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 108002
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3a Abs. 1, Abs. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Die Frage, ob syrische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr nach Syrien über eine staatliche Kontrollstelle von staatlichen Stellen allein deshalb wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung verfolgt werden, weil sie aus Syrien ausgereist sind und in der Bundesrepublik Asyl beantragt haben, ist durch die Rechtsprechung des Senats im verneinenden Sinn beantwortet und damit nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 115156).   (redaktioneller Leitsatz)
2 Einem Reservisten der syrischen Armee droht im Falle der Rückkehr nach Syrien über eine staatliche Kontrollstelle von den staatlichen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine ihm wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflicht (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine andere Verfolgungshandlung iSd § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 115156).   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 16.31571 2016-08-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
1. Die Beklagte hält die (Tatsachen-)Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
„ob anzunehmen ist, dass nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. nach Syrien rückgeführten Asylantragstellern, soweit sie altersgemäß in der Lage sind, sich eine eigene politische Überzeugung zu bilden, mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen,
sowie ob die syrischen Stellen dabei bereits einen dieser oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen generell und unterschiedslos als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffassen.“
Die damit im Kern aufgeworfene Frage, ob syrische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle von staatlichen Stellen allein deshalb wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung verfolgt werden, weil sie aus Syrien ausgereist sind und in der Bundesrepublik Asyl beantragt haben, ist durch die Rechtsprechung des Senats im verneinenden Sinn beantwortet und damit nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 und 21 B 16.30364 – juris).
Unabhängig davon wären die von der Beklagten aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht klärungsfähig. Sie würden sich ersichtlich mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren nicht stellen (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG). Dem Kläger droht zur Überzeugung des Senats als Reservisten der syrischen Armee im Falle der Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle von den staatlichen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine ihm wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflicht (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine andere Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris).
2. Die Berufung ist nicht deshalb wegen einer (nachträglichen) Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf die von der Beklagten aufgeworfenen Grundsatzfragen von der Rechtsprechung des Senats abweicht (BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 und 21 B 16.30364 – juris). Die Divergenz müsste in dem Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 44). Das ist nicht der Fall. Auf das zu 1. Dargelegte wird insoweit verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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