Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrags hinsichtlich des Beitrags für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage

Aktenzeichen  20 ZB 17.570

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16821
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52
VwGO § 124
VwGO § 154

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 16.43 2017-01-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Januar 2017 wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.541,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, da sich das Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, sodass es auf das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt.
Die Beitragserhebung durch den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes A* … vom 3. Dezember 2015 war rechtswidrig, weil er auf einer nichtigen Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 15. April 2010 (BGS-WAS) beruhte, so dass sich auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Augsburg jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senates vom gleichen Tage im Verfahren 20 ZB 17.569 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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