Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag eines malaiischen Staatsangehörige gegen die Ablehnung seines Asylantrages

Aktenzeichen  Au 5 S 17.32975

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3e, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1, S. 2, § 75
GG GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 4 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwVfG VwVfG § 46

 

Leitsatz

1 Die fehlende Identität von Anhörer und Entscheider ist unschädlich, wenn die Entscheidung des Bundesamtes nicht auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht, sondern darauf, dass der Vortrag des Antragstellers asylrechtlich irrelevant ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Süden Malis ist eine inländische Fluchtalternative, in der ein junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland.
Der am … 1993 in … (Mali) geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Mali mit Volkszugehörigkeit der Bambara und muslimischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 25. September 2013 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30. September 2013 Asylerstantrag stellte.
Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Oktober 2016 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters auf der Straße habe betteln müssen, um alle Kinder ernähren zu können. Er habe nach dem Tod seines Vaters auf einer Farm gearbeitet. Es seien dort fünf Kühe gestorben. Der Besitzer habe ihn hierfür verantwortlich gemacht und er habe den Schaden bezahlen sollen. Die Polizei habe er nicht eingeschaltet, da er in Mali keine Schule besucht habe. Für den weiteren Vortrag des Antragstellers wird auf die über die Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2017 wurden die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). Nr. 3. bestimmt, dass auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Antragstellers nicht vor (Nr. 4.). Nr. 5. fordert den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Diese Beurteilung sei dann gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Antragsteller sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus seinem Vorbringen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohten. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen seien vom Antragsteller auch nicht ansatzweise geltend gemacht. Er habe lediglich Angst, ins Gefängnis zu müssen, da der Landwirt, dessen Kühe er betreut habe, die Polizei kenne. Der Besitzer der Kühe habe ihn für den Tod von fünf Kühen verantwortlich gemacht. Dies führe nicht zu einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung. Ein politischer Verfolgungscharakter liege nicht vor. Auch drohe dem Antragsteller offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Daher sei auch dessen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes abzulehnen. Ein innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt bestehe nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Mali nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Mali zähle zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50% der Bevölkerung lebten unter der Armutsgrenze der Vereinten Nationen. Im Jahr 2013 habe die akute politische Krise in Mali überwunden werden können. Eine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, habe der Antragsteller weder vorgetragen, noch sei eine solche anderweitig ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen, noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 Klage erhoben (Az. Au 5 K 17.32974) und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der vorbezeichneten Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in Ziffer 5. des Bescheides vom 12. Mai 2017 anzuordnen.
Es bestünden bereits aus formellen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ in verfahrensfehlerhafter Weise gewonnen worden sei. Die Person, die die persönliche Anhörung des Antragstellers durchgeführt habe, sei nicht zugleich diejenige, die den angefochtenen Bescheid verfasst und unterzeichnet habe. Im Falle des aus Mali stammenden Antragstellers lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus vor. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen bestünden erhebliche Zweifel. Mali sei nach dem Putsch im März 2012 noch längst nicht wieder zur verfassungsmäßigen Ordnung zurückgekehrt. Nur mit einem Teil der bewaffneten Gruppen habe mittlerweile ein Friedensabkommen unterzeichnet werden können. Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte durch die französische Operation SERVAL geschwächt worden seien, stellten sie weiterhin eine massive Bedrohung für die Bevölkerung Malis, auch im Süden des Landes, dar. Terroristische Anschläge seien weiterhin an der Tagesordnung. Knapp 270.000 Menschen seien nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nach wie vor auf der Flucht. Für die Menschenrechtsverletzungen seien insbesondere bewaffnete Gruppen verantwortlich. Sie begingen Entführungen, Tötungen, Steinigungen oder veranlassten das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Auch Übergriffe der Polizei seien immer wieder festzustellen. In Mali bestehe deshalb ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der von einem so hohen Grad der Gewalt gekennzeichnet sei, dass nahezu jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt sei. Auch die Aktenführung der Antragsgegnerin verletze den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör.
Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert; sie hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens Au 5 K 17.32974 und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2017, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch in der Sache unbegründet.
1. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 43, 56 f. m.w.N.).
2. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 12. Mai 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Antragsteller offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Mali noch auf Grund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG – insoweit steht dem Antragsteller bereits dessen Einreise auf dem Landweg entgegen – sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
3. Ungeachtet dessen, dass der Asylantrag des Antragstellers vorliegend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ist die fehlende Identität von der Person, die die Anhörung des Antragstellers durchgeführt hat und dem Entscheider unschädlich. Zum einen lässt sich aus dem AsylG nicht zwingend ableiten, dass Anhörer und Entscheider identisch sein müssen (vgl. VG Schleswig, U.v. 26.6.2006 – 1 A 8/06 – juris zur rechtlichen Lage nach dem AsylVfG). Denn das AsylG schreibt nicht zwingend vor, dass Anhörung und Entscheidung von ein und derselben Person getroffen werden müssen. Aus den maßgeblichen Normen des AsylG ergibt sich nicht, dass allein der Umstand, dass der zur Entscheidung Berufene den jeweiligen Asylbewerber nicht persönlich angehört, dazu führt, dass eine Entscheidung über den Asylantrag nicht rechtmäßig getroffen werden könnte. Zum anderen hat das Bundesamt in der hier in Streit stehenden Entscheidung gerade nicht auf die Glaubwürdigkeit des Vortrags des Antragstellers abgestellt. Vielmehr beruht die Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Vortrag des Antragstellers bei dessen persönlicher Anhörung vor dem Hintergrund der §§ 3 ff. AsylG asylrechtlich ohne Relevanz ist. Ein Verfahrensfehler aufgrund fehlender Identität von Anhörer und Entscheider kann aber nur dann vorliegen, wenn es maßgeblich auf eine Glaubwürdigkeitsprüfung ankommt und das Bundesamt den Antrag des jeweiligen Antragstellers gerade deshalb als offensichtlich unbegründet ablehnt, weil es den Vortrag des Ausländers als unglaubwürdig erachtet (vgl. hierzu VG Göttingen, B.v. 17.8.2010 – 2 B 301/10 – juris Rn. 10; VG Frankfurt/Oder, B.v. 23.3.2000 – 4 L 167/00 – juris Rn. 10; VG Aachen, U.v. 31.8.2016 – 7 K 893/15.A – juris Rn. 53). Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers im vorliegenden Fall beruht jedoch gerade nicht darauf, dass das Bundesamt dessen Sachvortrag bei der persönlichen Anhörung als unglaubwürdig beurteilt hat.
4. Auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers gerügte Aktenführung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ist, läge der gerügte Mangel tatsächlich vor, unbeachtlich. Denn ein solcher Verfahrensmangel wäre gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unschädlich, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid beruht maßgeblich auf den Angaben des Antragstellers bei dessen persönlicher Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 10. Oktober 2016. Einen weitergehenden Mangel dieser Anhörung selbst macht der Antragsteller hingegen nicht geltend.
5. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft. Der Antragsteller hat im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Mali verwiesen. Darüber hinaus hat er lediglich die Befürchtung geäußert, dass der Landwirt, dessen Tiere er gehütet habe ihn wegen der bei dieser Tätigkeit verstorbenen fünf Kühen zur Verantwortung ziehen werde. Fluchtauslösend sei für ihn der Umstand gewesen, dass der Besitzer der Tiere Kontakte zur Polizei besessen habe. Dieser Vortrag knüpft nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 AsylG an. Insoweit steht für das Gericht fest, dass der Antragsteller Mali im Jahr 2011 unverfolgt verlassen hat. Aus diesen Gründen scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Antragsteller offensichtlich aus.
6. Gleiches gilt insoweit, als der Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigter auf die allgemeine Situation in Mali verweist.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin insoweit darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative im Süden Malis zur Verfügung steht, die für diesen auch zumutbar erreichbar ist.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung dabei keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Antragsteller als junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums.
Dem Antragsteller muss es auch gelungen sein, im Zeitraum zwischen 2011 und 2013 seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus ist der Antragsteller in Mali aufgewachsen und hat dort bis 2011 sein gesamtes Leben verbracht. Auch hat sich der Antragsteller vor seiner Ausreise aus Mali in der Landwirtschaft betätigt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Mali nicht erneut eine derartige Tätigkeit aufnehmen könnte. Unterhaltspflichten hat der Antragsteller nicht zu erfüllen. Darüber hinaus verfügt er noch über mehrere Familienangehörige in Mali. Seine Mutter und seine inzwischen verheiratete Schwester sind im Land verblieben. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Antragsteller in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gefahrlos möglich.
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
7. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Gesundheitliche Einschränkungen sind für den Antragsteller nicht vorgetragen.
8. Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nrn. 5 und 6 des Bescheids vom 12. Mai 2017 begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und sind offensichtlich rechtmäßig.
9. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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