Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen durch Behörde erteiltes Hausverbot wegen Drohungen mit Gewalt

Aktenzeichen  AN 10 S 19.01255

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30315
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs eines Hausverbots genügt es, die typische Interessenlage, die einem Hausverbot zugrunde liegt, aufzuzeigen und auszuführen, dass zur Verhinderung des Betriebsablaufs bzw. Betriebsfriedens ein sofortiges Verbot schnellstmöglich angeordnet werden kann. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage ist für die Verhängung eines Hausverbots durch eine Behörde nicht erforderlich; die entsprechende Befugnis ergibt sich bereits daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten ihrer Grundstücke ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (Fortführung von BeckRS 2007, 34357). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Hausverbot kann auch durch das Verhalten gegenüber Mitarbeitern eines von der Behörde beauftragten privaten Sicherheitsdienstes gerechtfertigt sein. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2019 gegen das vom Beklagten mit Bescheid vom 18. April 2019 ausgesprochene Hausverbot für das Gelände des Landratsamtes …
Mit Bescheid vom 18. April 2019 verfügte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot für das Dienstgebäude des Landratsamtes einschließlich des dazu gehörigen Grundstückes. Das Hausverbot wurde bis zum 30. April 2020 befristet. Es wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller aggressiv und bedrohlich gegenüber Mitarbeitern des Landratsamtes vorgegangen sei, als dieser aufgefordert worden sei, seinen auf dem Behindertenparkplatz abgestellten Pkw dort zu entfernen. Der Antragsteller habe gegenüber einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bemerkt, dass dieser sein Geld nicht wert sei und sich bei der Verkehrsüberwachung bewerben solle. Der Antragsteller habe dann das Gebäude des Landratsamtes betreten und gegenüber einer weiteren Sicherheitskraft zum Ausdruck gebracht, dass der Kollege aufpassen solle, keine Schläge zu bekommen. Das Hausverbot wurde weiter damit begründet, dass der Antragsteller auch bei einem folgenden Telefongespräch keinerlei Einsicht gezeigt habe und dass sich der Landkreis das Geld für den Sicherheitsdienst sparen solle bzw. der Sicherheitsdienst lieber den Hof kehren solle.
Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass der betroffene Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes am 28. März 2019 den Antragsteller darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er ein Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz abgestellt habe. Daraufhin habe der Antragsteller erwidert, der Mitarbeiter sei sein Geld nicht wert und solle sich bei der Verkehrsüberwachung bewerben. Im Foyer des Landratsamtes habe der Antragsteller gegenüber einem weiteren Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes geäußert, dass er auf seinen Kollegen besser aufpassen solle, da dieser andernfalls Schläge zu erwarten habe. In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter in der Hauptverwaltung des Landratsamtes habe der Antragsteller geäußert, dass offensichtlich der Unterschied zwischen „halten“ und „parken“ nicht bekannt sei. Der Antragsteller sei uneinsichtig und aufgebracht gewesen.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Mai 2019 Klage und führte aus, er habe niemanden bedroht und sein Auto so geparkt, wie es erlaubt sei.
Des Weiteren ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2019 Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erheben. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bereits formelle Fehler hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs vorliegen. Des Weiteren sei das Hausverbot nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt und leide unter formellen und materiellen Fehlern. Insbesondere bestehe keine konkrete Gefahr durch den Antragsteller; es habe sich vielmehr um unglückliche Bemerkungen seinerseits gehandelt. Eine Störung sei vom Antragsteller niemals ausgegangen und schon überhaupt keine Gewalt. Der Antragsteller habe lediglich seine Meinung geäußert. Darüber hinaus sei das Hausverbot auch unverhältnismäßig. Wenn überhaupt, stelle das Verhalten des Antragstellers eine nur sehr leichte Beeinträchtigung der Behörde dar, für die nach der Rechtsprechung ein Hausverbot nicht gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller niemals Gewalt gegen den Sicherheitsdienst habe anwenden wollen, sei bereits nicht ersichtlich, dass eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs im Landratsamt vorgelegen habe. Der Antragsteller habe sich vielmehr gegenüber allen weiteren Mitarbeitern des Landratsamtes stets tadellos verhalten.
Der Antragsteller ließ beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 18. April 2019 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für das Verhängen eines Hausverbotes lägen vor. Bereits aus Gründen der Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern des Landratsamtes müssten Wiederholungen vermieden werden. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller keine Einsicht zeige. Entsprechend einer für das Landratsamt erlassenen Grundsatzerklärung lege man im Landratsamt Wert auf achtsamen und respektvollen Umgang. Im Übrigen gebe es bereits aus der mangelnden Einsicht des Antragstellers eine konkrete Wiederholungsgefahr. Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Das Hausverbot sei auch insgesamt verhältnismäßig, weil es zum einen nur für die Dauer eines Jahres verhängt worden sei, insbesondere aber auch deshalb, weil Ausnahmen für den Fall vorgesehen seien, dass der Antragsteller berechtigterweise das Landratsamt zu besuchen habe. Beispielsweise sei vorgesehen, dass dem Antragsteller das Betreten des Landratsamtes nach entsprechender Terminvereinbarung erlaubt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Es handelt sich vorliegend – zwischen den Beteiligten auch unstreitig – um eine öffentliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO, da das streitgegenständliche Hausverbot einen öffentlichen Zweck, nämlich die Herstellung des Betriebsfriedens, beabsichtigen soll.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Die sich aus dem Hinweis im streitgegenständlichen Bescheid „Das Hausverbot gilt ab sofort“ ergebende Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig. Die Begründung entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in noch ausreichender Form begründet wurde. So wurde dargelegt, dass bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit des Bescheids der Dienstbetrieb kurzfristig nachteilig beeinflusst bzw. erheblich beeinträchtigt werden könnte, was nicht hinnehmbar sei. Diese Begründung ist letztendlich nicht zu beanstanden. Beim Hausverbot handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme, die einen präventiven, sicherheitsrechtlichen Charakter hat. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass es dann ausreicht, die typische Interessenlage, die einem Hausverbot zugrunde liegt, aufzuzeigen und auszuführen, dass zur Verhinderung des Betriebsablaufs bzw. Betriebsfriedens ein sofortiges Verbot schnellstmöglich angeordnet werden kann. Obwohl also die Begründung des Sofortvollzugs in wesentlichen Teilen der Begründung des Hausverbots selbst entspricht, wurde die besondere Schutzwürdigkeit des geschützten Rechtsguts dargelegt, sodass der Sofortvollzug im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO noch hinreichend begründet wurde.
Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Hausverbot auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessensabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für das Verhängen eines Hausverbotes vor, sodass der Bescheid des Landratsamtes vom 18. April 2019 rechtmäßig ergangen ist.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob eine ausreichende Anhörung im Sinne von Art. 28 BayVwVfG vor Erlass des Hausverbots erfolgt ist. Zwar hat am 28. März 2019 ein Telefongespräch eines Mitarbeiters des Landratsamtes mit dem Antragsteller stattgefunden, bei dem allerdings die konkrete Absicht der Verhängung eines Hausverbots offensichtlich nicht angesprochen wurde. Ein deshalb möglicher Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG ist aber mittlerweile geheilt, weil der Antragsteller nicht nur im Rahmen des Klage-, sondern insbesondere auch im Rahmen dieses Verfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt hatte, zu allen Gesichtspunkten Stellung zu beziehen. Die erforderliche Anhörung ist deshalb im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Im Übrigen wurde das streitgegenständliche Hausverbot nach Art. 37 BayVwVfG auch hinreichend schriftlich begründet.
Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig.
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Verhängung des Hausverbotes nicht ersichtlich ist. Allerdings ist eine solche nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht erforderlich. Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude oder Grundstück nicht zu betreten, ist nämlich das Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Bereich. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und auch zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.2.1981, Az.: 7 B 80 A.1522). So ergibt sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts letztlich bereits daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten ihrer Grundstücke ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.9.2007, Az.: AN 16 K 07.01823, juris).
Das Verhalten des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen. Auf Grund des übereinstimmenden Sachvortrags der Beteiligten und insbesondere auf Grund der vorgelegten Behördenakten geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller am 28. März 2019 ein Verhalten an den Tag legte, das deshalb zur Störung des Dienstbetriebs im Landratsamt führte, weil dort tätige Mitarbeiter durch den Antragsteller zumindest unangemessen behandelt wurden. Darüber hinaus standen Drohungen des Antragstellers im Raum. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass vorliegend die Gefahr nicht auszuschließen ist, dass sich gleichartige Störungen wiederholen. Obwohl vorliegend noch ungeklärt ist, in welcher Dienstverpflichtung die Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdiensts im Landratsamt stehen, liegt es doch auf der Hand, dass diese eine öffentliche Aufgabe ausüben, nämlich durch Aufrechterhaltung der Sicherheit im Landratsamt nicht nur den Dienstbetrieb zu gewährleisten, sondern auch für den Schutz der Mitarbeiter zu sorgen. Dies wiederum hat allerdings zur Folge, dass die Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdiensts ebenfalls der Fürsorge- und Obhutspflicht des Landratsamtes unterfallen. Das Landratsamt ist daher gehalten gewesen, ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers auch gegenüber den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes zu berücksichtigen. Auch wenn in der Sachverhaltsschilderung noch einige Punkte strittig bzw. unklar sind, ergibt sich allerdings auch auf Grund der Einlassungen des Antragstellers selbst ein Verhalten, das vom Landratsamt zum einen nicht hingenommen werden muss, das zum anderen auch geeignet ist, den Betriebsfrieden und damit den Betriebsablauf zu stören. Der Antragsteller hat unstreitig sein Fahrzeug zum Besuch des Landratsamtes auf einen für Behinderte vorgesehenen Parkplatz abgestellt. Als er von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes darauf aufmerksam gemacht wurde, hat sich der Antragsteller diesem gegenüber unangemessen verhalten. Anstatt der Aufforderung des Sicherheitsmitarbeiters Folge zu leisten und sein Fahrzeug umzuparken, hat er, wie es sich aus den dienstlichen Stellungnahmen der Mitarbeiter ergibt, in herabwürdigender Weise geäußert. Gegenüber dem Kollegen dieses Mitarbeiters hat er, was im Übrigen auch unstrittig ist, geäußert, er solle darauf aufpassen, dass der Kollege keine Schläge bekomme. Unabhängig davon, ob dieser Tatbestand strafrechtlichen Charakter genießt oder nicht, ist aus diesem Verhalten eine eindeutige Drohung zu entnehmen. Kein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst oder in einer Behörde braucht sich ein solches verbales Drohverhalten gefallen lassen. Dass sich die Mitarbeiter auch tatsächlich herabgewürdigt und sogar bedroht fühlten, zeigt schon die Tatsache, dass sie diesen Geschehensablauf nicht etwa auf sich haben beruhen lassen, sondern dass sie dies an die Hausspitze weitergemeldet haben. Das Gericht vermag seine Augen nicht davor zu verschließen, dass in den letzten Jahren Ungebührlichkeiten sowie tatsächliche verbale und auch körperliche Übergriffe auf Mitarbeiter getätigt werden, die öffentliche Aufgaben zu vollziehen haben. Es ist daher nachvollziehbar, wenn das Landratsamt entsprechend sensibilisiert ist und die hier streitgegenständlichen Vorfälle auch tatsächlich ernst nimmt. Bereits die Drohung mit „Schlägen“ stellt somit erheblichen Eingriff in den Betriebsfrieden dar, auf den das Landratsamt zum Schutz seiner Mitarbeiter reagieren muss. Es ist keinesfalls gehalten abzuwarten, ob sich die Drohung auch tatsächlich in körperlichen Übergriffen realisiert.
Des Weiteren spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über das Hausverbot ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig gehandelt hat. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass das grundsätzliche freie Ermessen des Antragsgegners durch Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beschränkt ist, so ist das verhängte Hausverbot zur Vermeidung von Wiederholungen gleichartiger oder ähnlicher Vorfälle ausreichend, aber auch notwendig. Es ist vom Antragsteller nicht vorgetragen, aber auch nicht ersichtlich, welche milderen, aber gleichermaßen geeigneten Maßnahmen möglich gewesen wären, um den angestrebten Erfolg zu erzielen. Zwar ist das streitgegenständliche Hausverbot für einen Zeitraum von einem guten Jahr verhängt worden, doch entspricht es insbesondere auch deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil dem Antragsteller in diesem Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Anliegen zum einen telefonisch vorzubringen, zum anderen Besuche des Landratsamtes nach entsprechender Terminabsprache oder Einladung weiterhin gestattet sind. Der Antragsteller ist somit – auch in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer – in die Lage versetzt, für ihn notwendige Tätigkeiten im Landratsamt vorzunehmen. Auf der anderen Seite ist es dem Antragsteller auf Grund seines Verhaltens auch nicht unzumutbar, notwendige Behördengänge erst nach entsprechender Anmeldung zu tätigen.
Der Antragsteller kann auch nicht damit durchdringen, dass er vorbringt, es habe niemals eine konkrete Gefahr für Mitarbeiter bestanden; seine Bemerkungen seien nur unglücklich gewesen und der Hinweis, der Mitarbeiter im Sicherheitsdienst solle sich vor Schlägen hüten, letztendlich gut gemeint gewesen. Diese Aussagen, die im Wesentlichen im gerichtlichen Verfahren getätigt wurden, zeigen vielmehr, dass der Antragsteller nicht über eine entsprechende Schuldeinsicht verfügt, was wiederum dazu führt, dass eine Wiederholungsgefahr angenommen werden muss.
Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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