Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Einstellung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 25 S 17.35878

Datum:
5.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AsylG AsylG § 25, § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

Die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach einer Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG zu beantragen, lässt bei einer Klage gegen die Einstellung nicht das Rechtsschutzinteresse entfallen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 27. März 2017 (M 25 K 17.35875) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2017, mit dem sein Asylverfahren eingestellt und dem Antragsteller die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht wurde, anzuordnen.
Der nach eigenen Angaben 31-jährige Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo reiste im Oktober 2015 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 14. Juli 2016 Asyl.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Mai 2016 wurde dem Antragsteller als Wohnsitz eine Gemeinschaftsunterkunft im Bereich der Stadt München zugewiesen.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zur persönlichen Anhörung am 22. Februar 2017. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben einer zur Vertretung des Einrichtungsleiters ermächtigten namentlich benannten Person am 6. Februar 2017 übergeben.
Mit Bescheid vom 10. März 2017 stellte die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 13. März 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2017, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben (M 25 K 17. 35875) und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Er teilte mit, die Antrags- bzw. Klagebegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Am 29. März 2017 und am 25. April 2017 legte die Antragsgegnerin die elektronische Behördenakte vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens sowie die vorgelegten Behördenakten.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben.
1. Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anzuordnen, ist hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens in Nr. 1 und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids statthaft (§ 75 Abs. 1 AsylG) und zulässig. Die Zulässigkeit der Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG scheitert nicht wegen der Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, am fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Bei dieser gerichtlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Wird der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil die angegriffene Verfügung als rechtmäßig zu beurteilen ist, ist der Antrag in aller Regel unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, weil die angegriffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig zu beurteilen sein wird.
2.1. Nach summarischer Prüfung durch das Gericht hat die Antragsgegnerin das Verfahren in Nr. 1 des Bescheids zu Recht nach § 33 AsylG eingestellt, weil der Antragsteller das Verfahren nicht betrieben hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er unter anderem einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt in den Fällen der Abs. 1 und 3 das Asylverfahren ein.
Der Antragsteller ist der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen. Das Schreiben mit der Nennung des Anhörungstermins wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2017 ordnungsgemäß zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Postzustellers in der Postzustellungsurkunde unrichtig sind, ergeben sich vorliegend nicht, auch nicht aus dem Umstand, dass der Briefumschlag des Einladungsschreibens am 1. März 2017 beim Antragsgegner in Rücklauf eingegangen ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen Antrag entgegen seiner Ankündigung im Antragsschriftsatz auch nicht begründet. Somit lagen nach summarischer gerichtlicher Prüfung die Einstellungsvoraussetzungen des § 33 AsylG vor.
2.2. Auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist insbesondere vollziehbar ausreisepflichtig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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