Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens wegen doppelter Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 24 S 16.50154

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 173
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Der Eilantrag ist mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unbegründet, wenn die Klage des Hauptsacheverfahrens wegen des Prozesshindernisses des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO iVm § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den ihm am 12. Februar 2016 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom … Februar 2016, Gesch.-Z.: …, mit dem im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller bereits mit am 15. Februar 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 14. Februar 2016 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen M 12 K 16.50115 und M 12 S 16.50116 bei Gericht geführt. Über die Klage M 12 K 16.50115 wurde noch nicht entschieden, der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (M 12 S 16.50116) wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 abgelehnt.
Am 18. Februar 2016 erhob der Antragsteller nochmals, dieses Mal durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom … Februar 2016, Az. …, dem Kläger zugestellt am 12. Februar 2016, in den Ziffern 1. und 2. aufzuheben und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 auf null zu befristen. Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Italien – anzuordnen.
Diese Verfahren werden unter den Aktenzeichen M 24 K 16.50153 und M 24 S 16.50154 bei Gericht geführt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers auf den Umstand der doppelten Klageerhebung und Antragstellung hingewiesen und eine Klage- bzw. Antragsrücknahme anheimgestellt. Daraufhin verzichtete der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 29. Februar 2016 auf eine mündliche Verhandlung im Klageverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die im Verfahren M 12 K 16.50115 und M 12 S 16.50116 von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg und war daher abzulehnen.
1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 45 VwGO; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte. Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 18. Februar 2016 vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene Klage (M 24 K 16.50153) anzuordnen, ist jedenfalls mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unbegründet, weil dieser Klage das Prozesshindernis des Verbotes der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegensteht und sie damit unzulässig ist.
Ob diesem Antrag aufgrund des zeitlich früher gestellten Eilantrags (M 12 S 16.50116) ebenfalls das Prozesshindernis des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegensteht, mithin ob die §§ 17 ff GVG auch in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anwendbar sind (verneinend Kopp-Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Anh. § 41, Rn. 2a, bejahend Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 41/§ 17 GVG, Rn. 6 und 7), und inwieweit – bei unterstellter Anwendbarkeit der §§ 17 ff GVG auch im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – der zwischenzeitlich Wegfall der Rechtshängigkeit durch den Beschluss vom 10. März 2016 im Verfahren M 12 S 16.50116 hierbei von Bedeutung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben