Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag wegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  W 8 S 19.31345

Datum:
22.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16494
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3e, § 30, § 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Wegen eines Auslandsaufenthaltes oder einer Asylantragstellung in Deutschland droht in Marokko keine politische Verfolgung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger, der sein Asylbegehren im Wesentlichen auf persönliche Gründe stützt (beabsichtigte Karriere als Profifußballer; befürchtete Schwierigkeiten wegen geliehenen Geldes für Ausreise). Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 9. Juli 2019 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an.
Der Antragsteller erhob zu Protokoll der Urkundsbeamtin am 18. Juli 2019 im Verfahren W 8 K 19.31344 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf seine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und brachte darüber hinaus im Wesentlichen vor: Er sei nach Deutschland gekommen, um Fußballprofi zu werden. Damit ihm dies möglich gewesen sei, habe er sich in Marokko Geld geliehen. Er habe nach erfolgreicher Karriere als Fußballer nach Marokko zurückkehren wollen, um seinem Land zu helfen. Sollte er jetzt nach Marokko zurückkehren müssen, würde ihm sein Geldgeber erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da er das geliehene Geld nicht zurückzahlen könne. Er müsste nicht nur befürchten von seinen Schleppern bedroht zu werden, sondern müsste auch um sein Leben fürchten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 19.31344) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 9. Juli 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018; vgl. ebenso Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 2, Marokko, November 2018; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich (vgl. § 30 AsylG) nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach dem eigenen Sachvorbringen des Antragstellers war wesentlicher Ausreisegrund sein Bestreben, Profifußballer zu werden. Er befürchte, bei einer jetzigen Rückkehr von den Schleppern bedroht zu werden, weil er das für seine Ausreise geliehene Geld nicht zurückzahlen könne.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im streitgegenständlichen Bescheid schon zu Recht ausgeführt hat, dass keine politische Verfolgung droht, da der Antragsteller nach eigenem Bekunden das Land nur verlassen hat, um Fußballprofi zu werden. Eine politische Verfolgung droht dem Antragsteller nach der Auskunftslage auch nicht wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 22).
Weiter droht dem Antragsteller bei einer erwähnten Rückkehr nach Marokko auch keine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens Dritter – konkret seitens der Personen, von der er sich Geld geliehen hat -, weil er zum einen gehalten ist, sich an staatliche Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, und weil zum anderen für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (vgl. § 3e, § 4 Abs. 3 AsylG). Fraglich ist schon, ob seitens der Geldgeber, die ihm angeblich in Marokko Geld geliehen haben – davon hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt noch überhaupt nichts erwähnt -, bei einer Rückkehr überhaupt bedroht werden sollte. Denn er könnte wie schon in der Vergangenheit in Marokko arbeiten und damit auch seine Schulden zurückzahlen. Der Antragsteller hat beim Bundesamt angegeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner eigenen Familie durchschnittlich bis gut gewesen seien und er auch Geld verdient habe. Jedenfalls besteht für den Antragsteller die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einen anderen Teil des Landes, insbesondere in eine andere Großstadt Marokkos niederlässt. Es ist nicht erkennbar, dass seine Geldgeber ihn ohne weiteres auffinden können sollten, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht. Angesichts der Größe Marokkos und der Größe der dortigen Städte, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller fürchten müsste, von seinen Geldgebern entdeckt und gefährdet zu werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig wären, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann.
Nach der Erkenntnislage sind des Weiteren – wie auch schon im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – das Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Marokko gesichert und die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 31 ff.). Dem Antragsteller ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den nötigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf Unterstützung durch Familienangehörige sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Eine Integration in die Lebensverhältnisse in Marokko ist dem Antragsteller zumutbar (im Ergebnis ebenso: VG Oldenburg, U.v. 17.5.2019 – 7 A 919/19 – juris; OVG NRW, U.v. 18.5.2019 – 1 A 2/18.A – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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