Verwaltungsrecht

Erfolgloses Eilverfahren gegen Abschiebungsandrohung in die Türkei nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  M 12 S 21.5504

Datum:
9.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40934
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 11, § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, § 59, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 142 Abs. 3
ARB 1/80 Art. 7

 

Leitsatz

1. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht geht unter anderem dann verloren, wenn der Assoziationsberechtigte das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Assoziationsberechtigte seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Stellung eines Asylantrages obliegt jedoch gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, allein dem Bundesamt.  (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ihm gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung.
Der am … … … in der Türkei geborene Antragsteller reiste erstmals im Juli 1996 zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem bereits im Bundesgebiet lebenden, ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzenden, erwerbstätigen Vater in das Bundesgebiet ein. Dem Antragsteller wurde am 5. Oktober 1999 erstmalig eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 27. Januar 2021.
Der Antragsteller ist Vater einer im Jahr 2002 geborenen, im Bundesgebiet lebenden Tochter, zu der er jedoch derzeit keinen Kontakt hat, sowie eines im Jahr 2007 geborenen Sohnes, welcher derzeit in H … bei seiner Mutter lebt und für den der Antragsteller – laut eigener Aussage in seinem Schreiben vom … Juli 2021 – derzeit kein Sorgerecht innehat. Seit einem Unfall im Jahr 2004 ist der Antragsteller inkomplett querschnittsgelähmt und seitdem stark gehbehindert.
Der Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Amtsgerichts M … vom … März 2003 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen verurteilt sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Mit Urteil des Amtsgerichts M… vom … Oktober 2005 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, in Tatmehrheit mit Bedrohung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ferner wurde er mit Urteil des Amtsgerichts M … vom … Mai 2017 wegen tätlicher Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts M… vom … September 2017 wurde er zudem wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Im Oktober 2018 kehrte der Antragsteller in die Türkei zurück und hielt sich dort laut eigenen Angaben bis Mitte Dezember 2020 auf. Als Gründe hierfür nannte der Antragsteller später, sein Alleinleben sowie seine Behinderung habe ihn psychisch immer mehr belastet, so dass er sich entschieden habe, in der Türkei ein neues Leben anzufangen.
Am 5. Dezember 2020 wurde der Antragsteller im Zuge einer bundespolizeilichen Grenzkontrolle bei der Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen und aufgrund zweier Strafvollstreckungshaftbefehle sowie wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise festgenommen. Vom 6. Dezember 2020 bis zum 4. Oktober 2021 verbüßte der Antragsteller eine Haftstrafe.
Bei der noch am Tag seiner Wiedereinreise veranlassten polizeilichen Vernehmung gab der Antragsteller an, er sei im Oktober 2018 ausgereist, da er unter psychischen Problemen leide und es in Deutschland nicht mehr ausgehalten habe. Da er nun jedoch in der Türkei auch nicht mehr zufrieden gewesen sei, habe er zurück nach Deutschland reisen wollen. Seit der Ausreise sei er nicht wieder in Deutschland gewesen.
In einer weiteren Vernehmung am 6. Dezember 2020 gab der Antragsteller als Grund für seine Ausreise an, sein Alleinleben sowie seine Behinderung hätten ihn psychisch immer mehr belastet, so dass er sich entschieden habe, in der Türkei ein neues Leben anzufangen. In der Türkei habe er jedoch gemerkt, dass die Mentalität und Kultur anders sei, als er das kannte. Da er sich nicht in die türkische Kultur integrieren habe können, habe er sich dazu entschieden, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Er habe bereits vor einem Jahr nach Deutschland zurückkehren wollen, habe aber aufgrund der „Corona-Lage“ noch auf eine Impfung warten wollen. Nach Deutschland wolle er deshalb zurückkehren, weil dort sein Sohn und seine Tochter lebten und „wegen der deutschen Mentalität“.
Auf das Schreiben des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 9. Februar 2021 hin, in welchem der Antragsteller im Hinblick auf eine beabsichtigte Abschiebung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört wurde, trug der Antragsteller mit Schreiben vom … Februar 2021 als Grund für seine Rückkehr ins Bundesgebiet Folgendes vor: Er habe im Bundesgebiet zwei Kinder, sich zudem vor seiner Ausreise viele Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. In der Türkei sei ihm klargeworden, dass er „viel mehr dem deutschen Volk gehöre“. Aus diesen Gründen habe er sich – trotz der drohenden Freiheitsstrafe – entschieden, wieder nach Deutschland zurückzukehren.
Erstmals mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom … Mai 2021 wurde vorgebracht, dass einer der wichtigsten Gründe für die Rückkehr nach Deutschland ein im September 2020 auf den Antragsteller verübter Mordversuch gewesen sei, bei dem der Cousin des Antragstellers mit sieben Messerstichen lebensgefährlich verletzt worden sei. Dem Angriff sei eine negative Äußerung des Antragstellers über den türkischen Präsidenten Erdogan vorangegangen, woraufhin der Antragsteller mehrfach bedroht worden sei, hieraufhin zweimal seinen Wohnsitz in eine andere Stadt verlegt habe, aber an beiden Orten aufgespürt und wieder bedroht worden sei, bis dies schließlich in den geschilderten Überfall gegipfelt habe. Nach dem Angriff habe der Antragsteller versucht, bei der Deutschen Botschaft einen Termin zur Beantragung eines Visums zu erhalten, habe jedoch aufgrund der pandemischen Lage in der Türkei mitgeteilt bekommen, dass er derzeit keinen Termin bekommen könne. Daraufhin habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als die Türkei auf dem Landweg zu verlassen und sich nach Deutschland zu begeben. Hierbei sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, da jedoch sein Leben bedroht gewesen sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als nach Deutschland zurückzukehren.
Mit Schreiben vom … Juni 2021 ergänzte der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage der Ausländerbehörde, dass die Anfrage bei der Deutschen Botschaft telefonisch erfolgt sei, die Informationen hinsichtlich der Terminmöglichkeiten zudem der Website des deutschen Konsulats entnommen worden seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt ein strenger Lockdown mit Ausgangssperren verfügt worden sei, so dass eine Reise zur deutschen Auslandsvertretung nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben an das Landratsamt vom 23. Juli 2021 wiederum erwähnte der Antragsteller als gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechende Gründe die zuvor geltend gemachte Bedrohungslage mit keinem Wort, sondern führte vielmehr die bereits genannten familiären Gründe aus und teilte mit, dass ein Mithäftling ihn heiraten wolle.
Mit Schreiben vom … Mai 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 37 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach § 28 AufenthG, wiederum hilfsweise nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Über die Anträge hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 13. September 2021 dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 15. September 2021, wurde der Antragsteller aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Frist von sieben Tagen nach Haftentlassung zu verlassen, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht sowie die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung angeordnet. Zudem wurde für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf sechs Monate nach Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt, der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. So sei die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers infolge seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober 2018 mit dem Ziel, dort „ein neues Leben anzufangen“ und den mehr als zweijährigen Aufenthalt dort gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 7 AufenthG erloschen, der Antragsteller somit am 5. Dezember 2020 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Der am … März 2021 eingereichte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfalte keine Fiktionswirkung. Die vorgebrachten persönlichen Bedrohungen in der Türkei durch Unbekannte seien durch keinerlei Unterlagen nachgewiesen worden. Zudem habe der Antragsteller in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2020 diese mit keinem Wort erwähnt, vielmehr als Grund für seine Wiedereinreise ins Bundesgebiet seine zwei dort lebenden Kinder sowie die „deutsche Mentalität“ angegeben, in zwei weiteren Schreiben vom … Februar 2021 sowie vom … Juli 2021 ausschließlich familiäre Gründe für die Wiedereinreise genannt. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung unter anderem berücksichtigt wurde, dass der Antragsteller einen minderjährigen, im Bundesgebiet lebenden Sohn hat.
Mit Schriftsatz vom … September 2021, bei Gericht eingegangen am 29. September 2021, hat zunächst der Antragsteller selbst hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München „Widerspruch“ eingelegt, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen (M 12 K 21.5192).
Zur Begründung wurde darin seitens des Antragstellers im Wesentlichen vorgetragen, in Deutschland lebten seine am … Oktober 2002 geborene Tochter sowie sein minderjähriger Sohn. Auch befinde sich das Grab seiner Stiefmutter in Deutschland. Die gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen seien aufgrund ungerechtfertigter Vorwürfe ergangen und hätten sein Leben und seine Beziehungen, auch zu seinen Kindern zerstört. In die Türkei sei er 2018 deshalb gereist, um seinen psychischen Zustand zu erleichtern. Im Hinblick auf eine etwaige Abschiebung in die Türkei trug der Antragsteller vor, auf ihn sei während seines Aufenthalts in der Türkei (2018 – 2020) in seiner Wohnung ein Mordversuch verübt worden, bei dem seine Cousine mit sieben Messerstichen schwer verletzt worden sei. Daraufhin sei er aus Angst um sein Leben aus der Türkei geflohen. Bedrohungen würden nach wie vor eingehen. Die Akte sei bei seinem Rechtsanwalt in der Türkei, mit dem er aus der Haft heraus jedoch keinen Kontakt aufnehmen könne.
Mit Schriftsatz vom … Oktober 2021, bei Gericht eingegangen am 18. Oktober 2021, hat zudem der Bevollmächtigte des Antragstellers – ebenfalls gegen den Bescheid vom 13. September 2021 – Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes vom 13. September 2021 aufzuheben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel zu erteilen (M 12 K 21.5503).
Zugleich hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2021 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, der Antragsteller sei im Besitz eines Aufenthaltsrechts im Sinne des Assoziierungsabkommens EWG – Türkei. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom … Februar 2021 unter Verweis auf § 37 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt habe.
Bereits mit Schreiben an die Ausländerbehörde vom 16. September 2021 trug der Antragsteller vor, die Morddrohungen gegen ihn wegen seiner politischen Einstellung in der Türkei bestünden bis heute.
Mit Schreiben an die Ausländerbehörde vom … Oktober 2021 teilte der Antragsteller mit, die Unterlagen aus der Türkei, die die geltend gemachten Bedrohungen belegen würden, würden derzeit ins Deutsche übersetzt.
Mit E-Mail an die Ausländerbehörde vom … Oktober 2021 übermittelte die Schwester des Antragstellers der Ausländerbehörde Dokumente in türkischer Sprache mit dem Hinweis, hierbei handle es sich um die vom Antragsteller genannten Akten, mittels derer sich die geltend gemachten Morddrohungen belegen ließen.
Mit Schreiben an die Ausländerbehörde vom 3. Oktober 2021 übersandte der Antragsteller ebenfalls Unterlagen in türkischer Sprache und führte weiter aus, im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er immer noch um sein Leben fürchten, da die Täter pandemiebedingt immer noch auf freiem Fuß seien und er sich, da stark gebehindert, nicht selbst verteidigen könne.
Einen formellen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Antragsteller bislang nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 13. September 2021 erhobenen Klage bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist – hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß Art. 21a VwZVG (der seitens des Landratsamtes angeordnete Sofortvollzug geht insoweit ins Leere) sowie hinsichtlich des Erlasses sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Klagen des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2021 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Abschiebungsandrohung sowie die in diesem Zusammenhang gesetzte Ausreisefrist erweisen sich – nach summarischer Prüfung –
als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sowie die Fristsetzung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tage für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
a) Der Antragsteller ist derzeit vollziehbar ausreisepflichtig.
(1) Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Der Antragsteller war vorliegend weder zum Zeitpunkt seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 15. Dezember 2020 einreise- bzw. aufenthaltsberechtigt noch ist er dies zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Eine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich insoweit weder auf Basis des AufenthG (Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG) noch – vor dem Hintergrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (64/733/EWG) – auf Basis des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. Sept. 1980 (ARB 1/80) (assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht).
Die ursprünglich bis zum 27. Januar 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis ist – wenn nicht schon gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Ausreise des Antragstellers im Oktober 2018 mit dem Ziel, in der Türkei ein neues Leben zu beginnen – jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sechs Monate nach seiner Ausreise, also jedenfalls im April 2019, erloschen.
Auch entfaltet der am 10. Februar 2021 gestellte, seitens des Antragsgegners noch nicht verbeschiedene Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Eine bereits automatisch mit Antragstellung kraft Gesetzes greifende Fiktionswirkung tritt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur dann ein, wenn der Ausländer vor Ablauf seines bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Andernfalls tritt die Fiktionswirkung nur ein, wenn sie von der Ausländerbehörde explizit angeordnet wird (§ 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Abgesehen davon, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bereits ungeachtet seiner Ausreise im Oktober 2018 und seines über zwei Jahre andauernden Fernbleibens jedenfalls bereits am 27. Januar 2021 und damit noch vor Antragstellung am 10. Februar 2021 infolge Fristablauf erloschen wäre, ist – wie bereits ausgeführt – die Aufenthaltserlaubnis bereits aus anderen Gründen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 7 AufenthG jedenfalls im April 2019 erloschen (s.o.). Eine Anordnung seitens der Behörde nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht erfolgt.
Auch eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht nicht, da sich der Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger ist weder sog. Positivstaatler i.S.d. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (Abl. L 303, S. 39; EU-Visum-VO) noch ist sein beabsichtigter Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt i.S.d. Art. 4 Abs. 1 EU-Visums-VO gerichtet. Vielmehr beabsichtigt er einen Daueraufenthalt.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Basis des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG – Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt in der Vergangenheit, etwa gemäß Art. 7 ARB 1/80 über seinen Vater, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, da er dieses jedenfalls infolge seines über zwei Jahre andauernden Auslandsaufenthalts verloren hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geht ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht unter anderem dann verloren, wenn der Assoziationsberechtigte das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, U.v. 16. 3. 2000 – Rs. C-329/97Sezgin Ergat/Stadt Ulm – NVwZ 2000, 1277). Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Assoziationsberechtigte seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (BVerwG, B.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – NVwZ 2015, 1617). Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (BVerwG, B.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – NVwZ 2015, 1617). Zur Konkretisierung ist hierbei in zeitlicher Hinsicht auf die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige geltende Frist von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten abzustellen (BVerwG, B.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – NVwZ 2015, 1617).
Vorliegend hat sich der Antragsteller über zwei Jahre außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten und damit deutlich über der o.g. Ein-Jahres-Richtwert-Grenze. Zudem hat er nach seiner Wiedereinreise und auch im Schriftsatz vom … September 2021 zum Ausdruck gebracht, in die Türkei gereist und dort gelebt zu haben, um dort ein neues Leben anzufangen, nachdem bisherige familiäre Beziehungen im Bundesgebiet zerbrochen und der Antragsteller zudem strafrechtlichen Verurteilungen ausgesetzt war. Mithin hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Lebensmittelpunkt vom Bundesgebiet in die Türkei verlagert hat. Ein etwaig in der Vergangenheit bestehendes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht wäre damit jedenfalls vor der Wiedereinreise am 5. Dezember 2020, nämlich im Oktober 2019, selbst unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 4 der RL 2004/38/EG spätestens im Oktober 2020, erloschen.
(2) Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG u.a. dann vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder trotz Stellung eines Antrags auf Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels der Aufenthaltstitel nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).
Der Antragsteller ist vorliegend am 5. Dezember 2020 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da – wie oben ausgeführt – seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG bereits spätestens im April 2019 und auch ein etwaig bestehendes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht spätestens im Oktober 2020 erloschen sind. Zudem entfaltet – wie oben ausgeführt – sein am 10. Februar 2021 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG keine Erlaubnis- oder Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG.
b) Auch die seitens des Antragsgegners gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise von sieben Tagen nach Haftentlassung begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken.
Die gesetzte Frist bewegt sich innerhalb des durch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzten zeitlichen Rahmens. Sie ist auch angemessen, insbesondere da der Beginn der Ausreisepflicht nicht etwa an die Bekanntgabe des Bescheids, sondern vielmehr an den später erfolgenden, dem Antragsteller bereits einige Zeit im Voraus bekannten Zeitpunkt der Haftentlassung geknüpft wurde, dem Antragsteller somit ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Ausreise vorzubereiten. Zudem besteht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Möglichkeit, bei unvorhergesehenen Umständen die Ausreisefrist auf Antrag nachträglich zu verlängern.
c) Auch war die Türkei in der Abschiebungsandrohung nicht gem. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.
Die Beklagte hat zwar grundsätzlich vor Erlass der Abschiebungsandrohung unter Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt; § 72 Abs. 2 AufenthG) zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. Nach Stellung eines Asylantrags obliegt jedoch gem. § 24 Abs. 2 AsylG auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, allein dem Bundesamt.
Der Kläger hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, er habe die Türkei aus Furcht um sein Leben verlassen müssen. Aufgrund negativer Äußerungen über den türkischen Staatspräsidenten sei auf ihn dort ein Mordanschlag verübt worden, bis heute erhalte er weiter Drohungen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit dem Tode rechnen. Er macht damit eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG bzw. eine erhebliche Gefahr i.S.d. § 4 AsylG geltend.
Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Asylantrag gem. § 14 AsylG gestellt. Eine Pflicht zur Stellung eines förmlichen Asylantrags besteht auch nicht. Maßgeblich ist hier jedoch der weite Antragsbegriff des § 13 Abs. 1 AsylG (Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: April 2020, § 60a AufenthG Rn. 127). Ein Ausländer, der behauptet, ihm drohten aus politischen Gründen Menschenrechtsverletzungen bzw. ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG, aber trotz dieses formlosen Nachsuchens um Asyl (§ 13 Abs. 1 AsylG) keinen förmlichen Asylantrag gem. § 14 AsylG stellt, begibt sich damit gleichwohl in die Prüfungszuständigkeit des Bundesamts und kann nicht geltend machen, er begehre lediglich isoliert einen in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fallenden Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG (Treiber in Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 13 AsylG Rn. 56). Stellt er keinen förmlichen Asylantrag, bleiben die Verfolgungsgründe ungeprüft, und zwar auch insoweit als zugleich möglicherweise Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfüllt sein könnten (Funke-Kaiser in Fritz/ Vormeier, GK-AufenthG, Stand: April 2020, § 60a AufenthG Rn. 248). Aus der eindeutigen Kompetenzzuordnung an das Bundesamt für die Prüfung auch nur potentiell asylrelevanter Verfolgungsgründe und in diesem Zusammenhang auch von Abschiebungsverboten sowie der Bindungswirkung des § 6 AsylG folgt eindeutig, dass für die Entscheidung, ob Ausländern Abschiebungsschutz wegen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Maßnahmen bei Rückkehr zu gewähren ist, allein das Bundesamt sachlich zuständig ist, auch wenn diese Maßnahmen zugleich die Qualität eines Eingriffs i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG haben. Der Ausländer hat es nicht in der Hand, bei Vortrag eines Lebenssachverhalts, der politische Verfolgung oder eine Maßnahme i.S.d. § 4 AsylG darstellen kann, durch die Unterlassung bzw. die Weigerung, einen förmlichen Asylantrag zu stellen, über die Zuständigkeit des Bundesamts zu disponieren (Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 6 AsylG Rn. 14.1). Es besteht insofern kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland. § 13 Abs. 1 AsylG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Danach ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.1994 – 9 C 48.92 – juris) – Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes kann sich mithin nicht nur aus der Stellung eines formellen Antrages ergeben, sondern auch aus der Geltendmachung eines materiellen Asylbegehrens. Maßgeblich für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist somit, ob der Ausländer – wie hier – die Feststellung aufgrund behaupteter Verfolgungsgefahren (Zuständigkeit des Bundesamtes) oder aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen (Zuständigkeit der Ausländerbehörde) begehrt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.3.2011 – 8 LB 121/08 – juris; BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris; BVerwG, B.v. 3.3.2006 – 1 B 126.05 – juris; OVG Saarland, B.v. 20.3.2008 – 2 A 33/08 – juris). Die vom Kläger vorgebrachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote waren daher durch den Antragsgegner nicht zu prüfen. Es obliegt dem Antragsteller, diese ggf. in einem Asylverfahren geltend zu machen.
2. Auch das auf sechs Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich – nach summarischer Prüfung – als rechtmäßig.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll dies mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erfolgen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Länge der Frist darf – außer in den Fällen von § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG – fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), im Übrigen liegt die Bemessung der Frist im Ermessen der Behörde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
Vorliegend bestehen gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Frist auf sechs Monate festzusetzen, keine rechtlichen Bedenken. Die Frist bewegt sich innerhalb des gesetzlich gesetzten Rahmens von fünf Jahren, an dessen unteren Grenze. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass dieser einen minderjährigen Sohn hat, obwohl der Antragsteller zwar geltend, jedoch nicht glaubhaft gemacht hat, dass er derzeit zu seinem Sohn, für den er kein Sorgerecht innehat, faktisch eine gelebte familiäre Beziehung unterhält.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war daher abzulehnen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2; 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben