Verwaltungsrecht

Erfolgloses Eilverfahren gegen Asylantragsrücknahmefiktion

Aktenzeichen  M 13 S 17.31985, M 13 K 17.31982

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG aF § 32, § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Rücknahme des Asylantrages wird mit Erfüllung des (unwiderlegten) Regelvermutungstatbestandes kraft Gesetzes fingiert, ohne dass es einer Aufforderung, das Verfahren weiter zu betreiben, bedürfte mit der Folge, dass mit Eintritt der Rücknahmefiktion das Bundesamt an einer Sachentscheidung über den Asylantrag gehindert ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Erkrankung kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 13 S 17.31985) und für das Hauptsacheverfahren (M 13 K 17.31982) abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Januar 2017.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde der Antragsteller zur persönlichen Anhörung für den 7. Dezember 2016 geladen. Über die Folgen des Nichterscheinens wurde der Antragsteller bereits vorab durch die Antragsgegnerin belehrt. Die Postzustellungsurkunde vom 24. November 2016 enthält die Angabe, dass das Schreiben vom 23. November 2016 nicht übergeben werden konnte und die Übergabe des Schriftstücks daher in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde.
Zum Termin zur persönlichen Anhörung am 7. Dezember 2016 ist der Antragsteller nicht erschienen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls würde der Antragsteller nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Am 2. Februar 2017 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 13 K 17.31982) erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Zugleich ließ er beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
2.dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller lebe in einer Asylunterkunft. Die Ladung zum Termin habe er nicht erhalten. Er sei auch nicht aufgefordert worden, sich gegebenenfalls schriftlich zu äußern. Eine gröbliche Verletzung sei hierin nicht zu sehen. Die Darstellung, dass der Antragsteller an der Durchführung des Verfahrens nicht interessiert sei, sei unzutreffend. Der Kläger sei an Tuberkulose erkrankt.
Eine weitere angekündigte Begründung nach Akteneinsicht erfolgte nicht. Der Antragsteller legte eine Kopie einer klinischen Diagnose der … Fachkliniken …- … vom 8. Januar 2016 vor.
Die Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt, hat sich jedoch nicht zum Antrag geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig, da die im Verfahren M 13 K 17.31982 erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2017 keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), haben Klagen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben, denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG eingestellt. Dies stellt keinen Fall des § 75 Abs. 1 AsylG dar.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde auch innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, B. v. 25.3.1993 – Az. 1 ER 301/92 – juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung die in der Hauptsache erhobene Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
Gemäß § 33 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390), gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt. Dabei wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 AsylG dieses Nichtbetreiben vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt dann nicht, „wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis (…) auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte“ (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Im vorliegenden Fall ist der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt, da der Antragsteller der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist. Ausweislich der Behördenakte wurde der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in seiner Landessprache über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt. Die Ladung zur Anhörung erfolgte als Niederlegung ordnungsgemäß durch Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 418 ZPO, wonach voller Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet wird. Die Behauptungs- und Beweislast, dass Tatsachen in der Postzustellungsurkunde unrichtig beurkundet sind, trägt dann derjenige, der sich darauf beruft. Anhaltspunkte, dass hier der Gegenbeweis im Hauptsacheverfahren angetreten wird, sind nicht ersichtlich. Der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Antragsteller habe die Ladung nicht erhalten, genügt vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht, den dem Antragsteller obliegenden Nachweis nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu erbringen, dass die Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte.
Das Bundesamt war darüber hinaus nicht gehalten, dem Antragsteller, nachdem er der Ladung zur Anhörung nicht gefolgt ist, zusätzlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Jedenfalls nach der Neufassung des § 33 AsylG ist dies nicht (mehr) erforderlich. Mit Erfüllung des (unwiderlegten) Regelvermutungstatbestandes wird kraft Gesetzes die Rücknahme des Asylantrags fingiert, ohne dass es einer Aufforderung an den Asylantragsteller, das Verfahren weiter zu betreiben, bedürfte. Mit Eintritt der Rücknahmefiktion ist das Bundesamt an einer Sachentscheidung über den Asylantrag gehindert. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nach Aktenlage in der Sache zu entscheiden (§ 32 AsylG). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des § 33 AsylG den Zweck, das Verfahren beim Bundesamt weiter zu beschleunigen und zu vereinfachen. Nach alledem kann die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG, wonach § 33 AsylG unberührt bleibt, nur so verstanden werden, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf die Fälle des § 33 AsylG keine Anwendung (mehr) finden kann, da die Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit der strikten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion und der bezweckten Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung nicht vereinbar wäre (vgl. GK-AsylG, Stand: Juli 2016, § 33 Rn. 53; VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S 16.33357 – juris Rn. 24).
Der Asylantrag gilt daher als zurückgenommen (§ 33 Abs. 1 AsylG). Das Asylverfahren wurde zu Recht eingestellt. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten war nach Aktenlage zu entscheiden (§ 32 AsylG). Auch im maßgeblich Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides.
Die nunmehr erstmals geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers stellt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Beim Antragsteller fehlt es bereits an dem Nachweis einer aktuell vorliegenden Krankheit. Der vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bericht des Fachklinikums geht von einer möglichen Tuberkulose der Lunge aus, die therapiert wurde. Der Therapieplan reicht bis Juni 2016. Weder werden vom Antragsteller aktuelle gesundheitliche Probleme vorgetragen, noch sind Atteste vorhanden, die einen aktuellen Therapiebedarf belegen würden. Auch ist eine abstrakte Gefahr einer Wiederkehr der Krankheit keine konkrete Gefahr, die nach § 60 Abs. 7 AufenthG für ein Abschiebungsverbot vorliegen müsste.
Die Klage des Antragstellers hat somit bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Antragsteller begehrt nach Auslegung seines Antragsbegehrens gem. §§ 122, 88 VwGO Prozesskostenhilfe im Eilsowie im Klageverfahren.
Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos, so gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl für das Antrags- als auch für das Klageverfahren. Denn es fehlt an der gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
III.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar; dies gilt auch im Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 25.09.1992 – 24 C 92.32498 – juris Rn. 2).


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