Verwaltungsrecht

Erfolgreiche Klage gegen eine Abschiebungsandrohung wegen Vorliegens eines Aufenthaltstitels

Aktenzeichen  M 2 K 15.31657

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 59
AsylG AsylG § 34 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34 Abs. 1 AsylG iVm § 59 AufenthG ist rechtswidrig, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis verfügt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern 3. und 4. aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. März 2016, die Beklagte hat allgemein mit Schreiben vom 25. Februar 2016 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung … ist vorliegend zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung … allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Nach Maßgabe des § 88 VwGO ist davon auszugehen, dass das Klagebegehren der Klägerin die Aufhebung der Ziffern 3. und 4 des Bescheids vom 7. Dezember 2015 umfasst. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Ziffern 3. und 4 des Bescheids vom 7. Dezember 2015 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
Die von der Beklagten auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids ist rechtswidrig. Voraussetzung für eine solche Abschiebungsandrohung ist u. a., dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Vorliegend verfügt die Klägerin indes aufgrund der von der … am 3. April 2014 nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und bis 2. April 2017 gültigen Aufenthaltserlaubnis über einen Aufenthaltstitel.
Außerdem ist auch die von der Beklagten in Ziffer 4. des Bescheids gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG verfügte Befristung eines gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig. Für eine solche Befristungsentscheidung ist das Bundesamt nur zuständig im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG sowie bei Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG (§ 75 Nr. 12 AufenthG). Vorliegend ist keiner dieser Fälle gegeben. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids durch dieses Urteil fehlt es insbesondere auch an einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG.
Die Klägerin ist als Adressatin der sie belastenden Regelungen in Ziffern 3. und 4. des Bescheids auch in ihren Rechten verletzt.
Nach alldem waren Ziffern 3. und 4 des Bescheids vom 7. Dezember 2015 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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