Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  M 12 S 16.30137

Datum:
23.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 36 Abs. 4

 

Leitsatz

Soweit § 36 Abs. 4 AsylG nicht (entsprechend) anwendbar ist, genügt es iRv § 80 Abs. 5 VwGO, dass der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig erscheint, um die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nicht notwendig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 12 K 16.30136 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat am … Januar 2916 beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 16.30136) anzuordnen.
Zur Begründung trug sie vor, der Antragsteller habe seinen Wohnsitz in … gehabt. Der Antragsteller könne darauf vertrauen, dass die Behörden untereinander die Adressen austauschen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Tatbestands des Urteils im Verfahren M 12 K 16.30136 vom 2. März 2016 verwiesen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung erfolgreich sein wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts im Verfahren M 12 K 16.30136 vom 2. März 2016 verwiesen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben