Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Eilantrag bezüglich Abschiebungsandrohung wegen Zweifel am Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

Aktenzeichen  M 25 S 17.5489

Datum:
27.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 59

 

Leitsatz

1 Die Ausländerbehörde trägt für die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, die Beweislast. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Melderegistereintrag mit „Fortzug nach unbekannt“ und dass der Verbleib nicht ermittelbar gewesen sei, genügt – jedenfalls im  Eilverfahren – nicht für die Annahme, dass sich der Ausländer für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten außerhalb Deutschlands aufgehalten habe, wenn er nachvollziehbare Gründe für ein Untertauchen in Deutschland darlegt (hier: um sich dem tyrannischen System der angeheirateten Familie zu entziehen) und eidesstattliche Versicherungen Dritter zum Aufenthalt in Deutschland vorgelegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 10. November 2017, Az. 162141485503/3 wird hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids angeordnet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
IV. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige und reiste etwa im Alter von sechs Jahren in das Bundesgebiet ein.
Am 25. September 1987 erhielt die Antragstellerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Am 27. März 1997 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) erteilt.
Ab 1. August 2006 war die Antragstellerin mit „Fortzug nach unbekannt“ im Melderegister eingetragen. Wo sie sich in der Folgezeit aufhielt, war für die Behörde nicht ermittelbar. Zumindest seit Anfang des Jahres 2014 war die Antragstellerin nach Erkenntnissen der Behörde in München wohnhaft, ohne aber angemeldet zu sein.
Seit 1998 ist die Antragstellerin mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Zuletzt wurde die Antragstellerin mit Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2017 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Strafrest wurde mit Beschluss vom 13. September 2017 ab dem 4. Dezember 2017 zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 10. November 2017 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat sie unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit auf sechs Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf acht Jahre befristet (Ziff. 2). Die Antragsgegnerin drohte die Abschiebung der Antragstellerin nach erfülltem Strafanspruch aus der Haft nach Serbien an und forderte für den Fall, dass die Antragstellerin aus der Haft entlassen werden sollte, bevor die Abschiebung durchgeführt werden kann, die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet binnen vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung drohte die Antragsgegnerin die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen Staat an, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff.3).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der erheblichen Straffälligkeit der Antragstellerin, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, das Ausweisungsinteresse ihr Bleibeinteresse überwiege.
Im Übrigen sei die Antragstellerin nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem ihr Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit der Meldung „Fortzug nach unbekannt“ vom 1. August 2006 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin zwischen dem 1. August 2006 und dem Jahr 2014 mehr als sechs Monate im Ausland befunden habe.
Die Antragstellerin hat mit bei Gericht am 22. November 2017 eingegangenem Schreiben Klage gegen den Bescheid erhoben und zugleich beantragt,
„Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausweisungsbescheid wird angeordnet.“
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2006 „untergetaucht“, um sich vor ihrem Mann und dessen Familie zu verstecken. Sie sowie die Familie ihres Mannes gehörten einer ethnischen Minderheit vergleichbar den Roma an. Sie sei bereits mit 13 Jahren zwangsverheiratet und in den Jahren der Ehe unterdrückt und schwer misshandelt worden. Ihr Mann bzw. dessen Familie habe sie zudem als „Strohfrau“ zur Begehung von Straftaten vorgeschoben. Auch wenn sie im Jahr 2006 untergetaucht sei, habe sie zu keinem Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen, zumal sie über keinerlei Kontakte im Ausland verfüge, sondern seit ihrer Kindheit in Deutschland lebe.
Der Bevollmächtigte hat diverse eidesstattliche Versicherungen und andere schriftliche Bestätigungen vorgelegt, wonach sich die Antragstellerin nach 2006 immer in Deutschland aufgehalten hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte lag dem Gericht bei der Entscheidung über den Antrag nicht vor. Das Gericht hat die die Behördenakte zwar mit der Aufforderung um sofortige Vorlage bei der Antragsgegnerin angefordert, im Hinblick auf die drohende Abschiebung der Antragstellerin, die offenbar für den 1. Dezember 2017 – dem Tag ihrer Haftentlassung – geplant ist, konnte das Gericht mit seiner Entscheidung aber nicht die Vorlage der Behördenakten abwarten.
II.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung geregelten Ausweisungsentscheidung begehrt, ist der Eilantrag unstatthaft, weil bereits die erhobene Klage, wie sich im Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 AufenthG ergibt, aufschiebende Wirkung entfaltet.
2. Soweit sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag auf das in Ziffer 2 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist dieser ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die isolierte Befristungsentscheidung ist unzulässig. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nur die getroffene Befristungsentscheidung suspendiert, so dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde, mit der Folge, dass es für den vorläufigen Rechtsschutzantrag am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung ist deshalb durch eine Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wurde indes von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht gestellt und ist auch nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln. Der Antragstellerin geht es ersichtlich darum, gar nicht erst aus dem Bundesgebiet ausreisen zu müssen und nicht etwa nur darum, innerhalb einer kürzeren Frist wieder einreisen zu dürfen.
3. Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 bezieht, ist der Antrag zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung war insoweit anzuordnen.
Vorauszuschicken ist, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Bescheid offenbar zwei im weitesten Sinne aufenthaltsbeendende Maßnahmen nebeneinander anordnen wollte. Zum einen hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin ausgewiesen (Ziff. 1). Zum anderen geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin nach dem 1. August 2006 erloschen ist. Das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis ohne einen neuen bzw. erneuten Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung mit den Folgen des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG führt aber aus sich heraus zur vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG, ohne dass es insoweit einer titelvernichtenden Ausweisung bedürfte.
Die Anordnungen in Ziffer 3 des Bescheids sind vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 3 Satz 1 eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung (§ 59 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Hs. 2 Nr. 2 AufenthG) und in Ziffer 3 Satz 2 und 3 eine – wohl eher auf die Ausweisungsentscheidung bezogene – Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG erlassen hat. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid von „Abschiebungsanordnung“ spricht ist dies insoweit unzutreffend, als eine solche Anordnung nach § 58a AufenthG ersichtlich nicht getroffen wurde.
Hiervon ausgehend ist der Antrag jedenfalls insoweit zulässig, als er sich gegen die angedrohte Abschiebung wegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG wendet, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).
Der Antrag ist auch begründet.
Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt wie hier keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.
Vorliegend geht die Behörde nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Unrecht davon aus, dass die als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin irgendwann nach dem 1. August 2006 erloschen ist. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit auf den Melderegistereintrag „Fortzug nach unbekannt“ berufen und im Übrigen erklärt, dass der weitere Verbleib der Antragstellerin nicht ermittelbar gewesen sei. Es sei aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit sich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten außerhalb Deutschlands aufgehalten habe.
Dem ist die Antragstellerin durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen und anderen Unterlagen entgegengetreten, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland auch nach dem 1. August 2006 belegen sollen.
Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur – im Eilverfahren durch summarische Prüfung zu bildenden – Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde (BayVGH v. 23.1.2017 – 10 CE 16.1398 (juris); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Aug. 2016, A1, § 51 Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dez. 2015, § 51 Rn. 53). Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er ihn betreffende Umstände substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat.
Die Antragstellerin hat in für das Gericht nicht von vornherein vollkommen unglaubhafter Weise dargelegt, dass sie im Jahr 2006 untergetaucht ist, um sich dem tyrannischen System ihrer (angeheirateten) Familie zu entziehen. Sie hat eidesstattliche Versicherungen ihrer Kinder aber auch von Dritten vorgelegt, wonach sie sich auch nach dem 1. August 2006 dauernd in Deutschland aufgehalten hat. Sie hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass eine gewisse „… …“ jedenfalls ab dem Jahr 2010 sozialversicherungsrechtlich angemeldet war und Einkommen erzielt hat. Dabei ist es jedenfalls nicht völlig unglaubhaft, wenn auch im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, dass es sich bei der betreffenden „… …“ um die Antragstellerin handelt. Nimmt man den ebenfalls nicht von vornherein völlig unglaubhaften Vortrag zu der „Flucht“ der Antragstellerin aus der Familie ihres Mannes hinzu, so hat die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht – jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens – Genüge getan.
Im Ergebnis kann das Gericht nicht zur vollen eigenen Überzeugung feststellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegen. In einer solchen non-liquet-Situation wirkt sich aus, wer für die maßgeblichen Tatsachen die materielle Beweislast trägt. Dies ist jedenfalls hinsichtlich einer Ausreise der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet die Antragsgegnerin. Da sie diese maßgebliche Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen kann, kann – jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens – derzeit nicht von einem Erlöschen der in der Vergangenheit unstreitig erworbenen Niederlassungserlaubnis ausgegangen werden. Damit aber dürfte die Antragstellerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig sein, da derzeit wohl vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht ausgegangen werden kann. Eine vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung fällt daher zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Soweit die sonach voraussichtlich als fortbestehend zu bewertende Niederlassungserlaubnis durch die Ausweisungsentscheidung (Ziff. 1) vernichtet werden sollte, können hieran anknüpfend derzeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgesetzt werden, da bereits die Klage gegen die Ausweisungsentscheidung aufschiebende Wirkung entfaltet (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 8.2, 8.3 i.V.m. 1.1.1. und 1.5. des Streitwertkatalogs.


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