Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Eilantrag einer zum Christentum konvertierten iranischen Asylbewerberin im Asylfolgeverfahren

Aktenzeichen  W 8 S 19.30705

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7005
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 88, § 123
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 2
VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 In Fallgestaltungen, in denen ein Asylfolgeantrag ohne Erlass einer Abschiebungsandrohung abgelehnt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Systematik, die Effizienz und das Rechtsschutzziel des Antragstellers regelmäßig durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren (vgl. OVG Koblenz BeckRS 2019, 371), mit der dem Bundesamt aufgegeben wird, die Ausländerbehörde zu informieren, dass vorläufig keine Abschiebung des Betroffenen durchgeführt werden darf. (Rn. 9) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig liegt darin, dass der Antragsteller aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung im Asylerstbescheid jederzeit ernsthaft mit einer Abschiebung bzw. entsprechenden Abschiebemaßnahmen rechnen muss und dies seinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen vereiteln oder zumindest wesentlich erschweren würde. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Nach aktuellen Erkenntnismitteln besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 3434). Iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, unterliegen bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung iSv Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. (Rn. 17) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Die konkrete Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, resultiert im Iran daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden oder Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. Ein “Outen” als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben werden darf.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 8 K 17.30313 sowie 14 ZB 17.31218).
Am 4. Februar 2019 stellte die Antragstellerin persönlich unter Bezugnahme auf bereits zuvor übersandte Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 2018 und 24. September 2018 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei zum Christentum konvertiert. Sie sei in Deutschland am 10. Dezember 2017 getauft worden.
Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2017 (Az.: …) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Die Taufe sei bereits im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden. Die vorgelegten Dokumente bezögen sich teilweise auf einen Zeitraum im Erstverfahren. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten zu stellen. Die Anforderungen an einen neuen Sachvortrag lägen nicht vor.
Am 10. April 2019 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 19.30704 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2019 (Geschäftszeichen …) wird angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2019 ließ die Antragstellerin zur Antragsbegründung im Wesentlichen ausführen: Gerade der schriftlicher Folgeantrag vom 28. Februar 2018 sei zur Wahrung der Dreimonatsfrist während des noch laufenden Asylfolgeverfahrens gestellt worden. Ein Schreiben des Bundesamtes vom 6. März 2018 sei zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Fakt sei, dass die Antragstellerin erst im Dezember 2017 getauft und damit zum Christentum konvertiert sei. Ihre Konversion sei inzwischen nicht nur ihrer Familie bekannt, da die Antragstellerin regelmäßig an den sonntäglichen Gottesdiensten sonstigen und an sonstigen kirchlichen Aktivitäten in der Öffentlichkeit teilnehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 19.30704) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der auslegungsbedürftige Antrag (vgl. § 88 VwGO) ist zulässig und letztlich auch begründet.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin begehrt im Ergebnis infolge des Erlasses eines negativen Bescheides im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung aufgrund der rechtkräftigen Abschiebungsandrohung im Erstverfahren im Bescheid vom 11. Januar 2017, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden.
In der letzten Zeit mehren sich – auch obergerichtliche – Gerichtsentscheidungen, die bei der vorliegenden Fallgestaltung – Bescheid im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung – im Hinblick auf die Systematik, die Effizienz und das Rechtsschutzziel des Antragstellers/der Antragstellerin allein einen Antrag nach § 123 VwGO für richtig erachten (vgl. etwa OVG RhPf, B.v. 14.1.2019 – 7 B 11544/18 – AuAS 2019, 65; VGH BW, B.v.29.11.2018 – 12 S 2504/18 – DÖV 2019, 247; HessVGH, B.v. 13.9.2018 – 3 B 1712/18.A – NVwZ-RR 2019, 342 sowie VG Würzburg, B.v. 6.2.2019 – W 10 S 19.300067 – juris; B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 – AN 3 E 18.31175 – juris; VG Berlin, B.v. 17.9.2018 – 6 L 302.18 A – juris; SaarlVG, B.v. 20.8.2018 – 6 L 1012/18 – juris; VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 – RO 2 E 18.31617 – juris; VG Arnsberg, B.v. 18.5.2018 – 7 L 737/18.A – juris; anderer Ansicht etwa VG Würzburg, B.v. 29.1.2019 – W 3 S 18.32398 – juris; VG München, B.v. 8.8.2018 – M 18 E 18.32455 – juris; VG Münster, B.v. 24.11.2017 – 3 L 1944/17.A – juris; jeweils m.w.N.).
Das Gericht lässt es dahingestellt, ob statthafter Rechtsbehelf gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO ist, weil der Eilantrag insoweit in der Sache jedenfalls nach überschlägiger Prüfung nicht erfolgreich ist.
Der Eilantrag bezogen auf die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist jedenfalls unbegründet. Denn das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Demgegenüber hat jedoch der Antrag gemäß § 123 VwGO mit Bezug auf Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides Erfolg. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers/der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil aufgrund der von der Antragstellerin geltend gemachten Konversion ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes getroffene Entscheidung bestehen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18 – juris Rn. 20). Für die Prüfung und Feststellung eines betreffenden Abschiebungshindernisses bleibt das Bundesamt auch dann zuständig, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des eigentlichen Asylverfahrens nicht erfüllt (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG).
Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris; B.v. 19.7.2018 – 14 ZB 17.31218; B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris; B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, B.v. 15.2.2019 – 6 A 1558/18.A – juris; B.v. 28.6.2018 – 13 A 3261/17.A – juris; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. Hess. VGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).
Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/ Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08 – juris; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – juris, jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK).
Die abschließende Prüfung, ob die Antragstellerin – mittlerweile – einen ernsthaften und tiefgreifenden Glaubenswechsel vollzogen hat und sie aufgrund des Bekenntnisses zum neuen Glauben gerade nach der erfolgten Taufe bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland daher bei einer Abschiebung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden extremen individuellen Gefahrensituation bzw. einer ernsthaften konkreten Gefahr ausgesetzt wird, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zu diesem Gesichtspunkt erfolgte offensichtlich weder im Erstverfahren noch im Folgeverfahren eine ausführliche persönliche Anhörung. Die Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgte im schriftlichen Verfahren. Bei der informatorischen Anhörung der Antragstellerin am 21. März 2019 wurden offensichtlich dazu gerade keine weitergehenden konkreten Fragen gestellt, um zu erfahren, ob die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Iran in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten, teilnehmen oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung nach außen zeigen wollte und würde oder ob sie eventuell gezwungenermaßen unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Dazu ist anzumerken, dass mit Blick auf §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht genügt, allein nur nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu fragen. Vielmehr hat eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei in die Gesamtschau alle relevanten Umstände einzubeziehen sind, auch wenn diese teilweise schon Gegenstand des Erstverfahren gewesen sind.
Da im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Irans vorliegen, wofür jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, überwiegt im Rahmen einer Güter- und Folgenabwägung das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Abschiebung in den Iran bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das sofortige Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn eine Abschiebung in den Iran trotz nachhaltiger vollzogener Konversion würde für die Antragstellerin zu irreparablen Folgen führen. Demgegenüber ist es der Antragsgegnerin zuzumuten, mit der Abschiebung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin nach der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig aufgrund der rechtkräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 11. Januar 2017 jederzeit ernsthaft mit einer Abschiebung bzw. betreffenden Abschiebemaßnahmen rechnen muss und dies seinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen vereiteln oder zumindest wesentlichen erschweren würde.
Zur Sicherung dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin, welche spätestens durch die Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebung der Antragstellerin wieder ermöglicht hat, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine gegenteilige Mitteilung an die Ausländerbehörde dafür zu sorgen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen wird (vgl. OVG RhPf, B.v. 14.1.2019 – 7 B 11544/18 – AuAS 2019, 65; VGH BW, B.v.29.11.2018 – 12 S 2504/18 – DÖV 2019, 247; HessVGH, B.v. 13.9.2018 – 3 B 1712/18.A – NVwZ-RR 2019, 342).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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