Verwaltungsrecht

Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 4 S 19.31512

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30309
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 4, § 36
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Es kann offen bleiben, ob bei der Ablehnung eines eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG hinsichtlich der drohenden Aufenthaltsbeendigung objektive Kriterien vorliegen müssen oder ob die subjektive Absicht des Ausländers, eine drohende Aufenthaltsbeendigung durch Asylantragstellung abzuwenden, ausreichend ist. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Lassen sich weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch der Bundesamtsakte Feststellungen in objektiver oder subjektiver Hinsicht entnehmen, dass die Asylantragstellung der Abwendung der Aufenthaltsbeendigung dient, reicht dies für die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet nicht aus mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung in die Türkei wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung, nachdem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger. Am 1. Mai 2017 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zunächst lebte und arbeitete er auf Grund gefälschter Papiere unter bulgarischem Namen in Deutschland. Bei einer Ummeldung nach Nürnberg wurde im Mai 2019 die Verwendung gefälschter Dokumente durch den Antragsteller festgestellt. Am 16. Juli 2019 stellte er einen Asylantrag.
Auf diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Anhörung am 8. August 2019 mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 – zugestellt am 7. November 2019 – den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und die Abschiebung in die Türkei androht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Asylantrag sei gem. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen, weil der Antrag gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl vorher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch zum Vorbringen des Antragstellers vor dem Bundesamt wird auf den Bescheid und dessen Gründe Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Antragsteller ließ am 11. November 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 19.31511). Ferner ließ er beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags wurde mit Schriftsatz vom 17. November 2019 im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (Stellung eines Asylantrags, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden) nicht vorlägen. Das Bundesamt habe weder die Absicht für die Stellung des Asylantrags noch den Stand eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zur Beendigung des Aufenthalts ermittelt. Nach seinem Vorbringen vor dem Bundesamt habe der Antragsteller auch asylrelevante Gründe für seinen Asylantrag angeführt. Es seien keine hinreichend konkreten Maßnahmen erkennbar, den Aufenthalt des Antragstellers tatsächlich zu beenden. Die Aufenthaltsbeendigung habe noch nicht gedroht. Eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage, insbesondere ein Offensichtlichkeitsurteil gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, komme nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin übermittelte ihre Akten, äußerte sich aber in der Sache nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gestellte Antrag hat Erfolg.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Dies ist vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht der Fall.
Das Bundesamt hat die Offensichtlichkeitsentscheidung auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen.
Auf den ersten Blick spricht manches für das Vorliegen dieser Voraussetzungen: Der Antragsteller hat erst gut zwei Jahre nach seiner Einreise in die Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, und zwar nur wenig später, nachdem entdeckt worden war, dass er sich bisher mit falschen bulgarischen Papieren und unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhielt (vgl. Anhörungsniederschrift Bundesamt, S. 3). Daher liegt nahe, dass der Antragsteller den Asylantrag deshalb gestellt hat, um sich trotz der Entdeckung seiner Täuschungen weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu können.
Unter Berücksichtigung der zu § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG vorliegenden Rechtsprechung und Literatur reicht dies jedoch zur Annahme dieses Offensichtlichkeitstatbestands nicht aus. Dabei kann offen bleiben, ob mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung hinsichtlich der drohenden Aufenthaltsbeendigung objektive Kriterien vorliegen müssen (Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und die konkretisierte Absicht zuständigen Behörde, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen in naher Zukunft zu ergreifen; enger zeitlicher Zusammenhang der Asylantragstellung mit der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, vgl. VG Dresden, B.v. 18.9.2019 – 13 L 674/19.A – juris Rn. 19; VG Freiburg, B.v. 6.2.2019 – A 14 K 221 /19 juris Rn. 11; VG Hannover, B.v. 8.3.2018 – 11 B 1569/18 – juris Rn. 8; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, Rn. 29 zu § 30 AsylG), oder ob die subjektive Absicht des Ausländers ausreichend ist (der Ausländer geht im Zeitpunkt der Asylantragstellung davon aus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zeitlich so nah bevorstehen, dass sie jederzeit oder jedenfalls alsbald erfolgen können, so Heusch, in: Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, Rn. 46 zu § 30 AsylG). Denn weder in objektiver (konkrete Maßnahmen der für eine Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden) noch in subjektiver (Vorstellungen des Antragstellers hinsichtlich einer bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung) Hinsicht lassen sich dem streitgegenständlichen Bescheid oder den Bundesamtsakten (noch dazu belastbare) Feststellungen entnehmen. Bezeichnend mag insoweit sein, dass die Regierung von Schwaben (Zentrale Ausländerbehörde) dem Bundesamt mit E-Mail vom 29. August 2019 (Bundesamtsakte, Bl. 121) mitgeteilt hat, dass keine weiteren Unterlagen zu dem Antragsteller vorlägen.
Insoweit mag der Sachverhalt im weiteren gerichtlichen Verfahren noch zu klären sein; im für den vorliegenden Antrag maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) bestehen jedenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG.
Dem Antrag war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben