Verwaltungsrecht

Erfordernis erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Einstellung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 11 K 19.30183

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22616
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 16
BDSG § 3
AsylVfG § 26 Abs. 5
AufenthG § 30 Abs. 1 S.  1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2019 wird in Ziff. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Beklagtenseite verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, wobei der Klageantrag dahingehend zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass sich der Kläger gegen die in Satz 1 der Ziff. 1 des Bescheids vom 2. Januar 2019 verfügte Grundverpflichtung und die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziff. 2 des Bescheids wendet. Für diese Anfechtungsklage besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Anordnung unter Satz 1 der Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids nicht durch Zeitablauf erledigt hat und auch nicht feststeht, dass keine Vollstreckung droht. Zwar war der vom Bundesamt im Bescheid bestimmte Termin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Dadurch hat sich die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Durchführung nachträglicher erkennungsdienstliche Maßnahmen jedoch nicht erledigt. In Ziff. 1 des Bescheids wird klar zwischen der Grundverpflichtung (Satz 1) und dem Termin (Satz 2) unterschieden. Auch Ziff. 2 des Bescheids macht deutlich, dass die Grundverpflichtung weiterhin fortbesteht und nunmehr zwangsweise durchgesetzt werden soll (vgl. für den Fall der ausländerrechtlichen Verpflichtung zur Vorsprache bei einer Botschaft: VG Bayreuth, B.v. 18.12.2017 – B 6 S 17.726 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 13.12.2018 – M 12 K 18.4948).
2. Soweit sich die Klage gegen die Grundverfügung (Ziff. 1 Satz 1 des Bescheids) richtet, hat sie keinen Erfolg. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 5 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und die Abnahme von Fingerabdrücken sowie die Aufnahme eines digitalen Lichtbildes zu dulden.
2.1 Aufgrund des von ihm gestellten Asylantrags unterlag der Kläger den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG. Rechtsgrundlage für die Durchführung der im Raum stehenden erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 15 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Hiernach ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. In diesem Rahmen dürfen Lichtbilder und Abdrucke alle 10 Finger aufgenommen werden.
2.2 Der Kläger hat die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch nach Rücknahme seines Asylantrags zu dulden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 AsylG.
Der fortdauernden Duldungs-/ Mitwirkungspflicht steht dabei zunächst nicht der Wortlaut des § 16 AsylG Abs. 1 AsylG bzw. die Formulierung im Präsens („der um Asyl nachsucht“) entgegen. Das Gericht folgt nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach in Hinblick auf die seit dem 12. Dezember 2018 geltende Neuregelung des § 73 Abs. 3a AsylG (s.u.) eine Anordnungsbefugnis nach § 16 AsylG nur im laufenden Asylverfahren bestehen soll (so VG Lüneburg, U.v. 14.5.2019 – 4 A 189/19 – juris Rn. 18 ff). Schon ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 1 AsylG („Ausländer, die folgendes beantragen“) macht deutlich, dass die Formulierung im Präsens nicht überbewertet werden darf, da das Asylgesetz sonst ausschließlich Regelungen für laufende Asylverfahren enthalten dürfte. Die enge Auslegung des VG Lüneburg führt dazu, dass die ausdrückliche Regelung des § 15 Abs. 5 AsylG ins Leere ginge und lässt sich mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbaren.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes, mit welchem die Regelungen der §§ 15 und 16 AsylG erstmals eingeführt wurden (BT-Drs. 122/2062, S. 30) soll in § 15 Abs. 1 AsylVfG (= § 15 Abs. 1 AsylG) der Grundsatz geregelt werden, dass Ausländer zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sind und § 15 Abs. 4 (= § 15 Abs. 5 AsylG) klarstellen, dass sich der Ausländer nicht durch Rücknahme eines Asylantrages seiner Mitwirkungspflicht entledigen kann. Die Aufklärung des Sachverhalts umfasst nach der Gesetzesbegründung zu § 16 AsylVfG insbesondere die Aufdeckung von Mehrfachanträgen, weshalb entsprechende Maßnahmen explizit auch bei Personen durchgeführt werden sollen, die bei der Asylantragstellung einen echten Pass vorgelegt und einen (ersten) Asylantrag unter ihren wirklichen Personalien gestellt haben (vgl. BT-Drs. 122/2062, S. 30 f.).
Auch die Änderung des damaligen § 16 AsylVfG zum 1. Januar 2000 spricht für die Fortgeltung der Mitwirkungs-/ Duldungspflichten über die Beendigung des Asylverfahrens hinaus, da damit eine Anpassung an die VO (EU) Nr. 603/2013 (sog. Eurodac-Verordnung) erreicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 59). Nach Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, jeden Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger abzunehmen und diesen sobald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Antragstellung an das Zentralsystem zu übermitteln. Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Eurodac-Verordnung dabei ausdrücklich nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Da aber die Eurodac-Verordnung in Verbindung mit dem Schengen-System ihre Wirkung über den Abschluss eines nationalen Asyl Verfahrens hinaus entfaltet und eine illegale Migration und gegebenenfalls erneut Asylantragstellung unter anderem Namen – in der Bundesrepublik oder auch einem anderen Mitgliedstaat – verhindern soll, ergibt sich daraus, dass auch § 15 und § 16 AsylG in ihrer Geltung über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus angelegt sind. Eine zeitliche Begrenzung der Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahmen lässt sich deshalb weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang ableiten (ebenso: VG Berlin, U.v. 27.4.2020 – 33 K 395.19.A – juris Rn.17; VG Würzburg, B.v. 16.11.2018 – W 3 S 18.32283 – juris Rn. 26 ff. m.w.N.; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 – 6 L 77/18.A – juris Rn. 17; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 – 7 L 647/18.A – juris Rn. 10 ff unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1/13, BVerwGE 147, 329; OVG Rheinlandpfalz, B.v. 24.1.2007 – 6 E 11489/06 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 22.6.2007 – 4 MB 52/07 – juris Rn.2 a.E.; Sieweke/ Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, AsylG, Stand 1.11.2019, § 16, Rn. 4).
Soweit § 15 Abs. 5 AsylG ausdrücklich nur die Fortwirkung der Mitwirkungspflichten nach Rücknahme des Asylgesetzes regelt und das Gesetz für den Fall des positiven Abschlusses des Asylverfahrens ursprünglich keine Regelungen der Mitwirkungspflichten enthielt, hat der Gesetzgeber mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 die Mitwirkungspflichten nunmehr auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren durch § 73 Abs. 3a AsylG geregelt. Diese Neuregelung führt jedoch nicht dazu, dass eine nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur noch im Rahmen oder unter den Voraussetzungen eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens eingeleitet werden dürfte, vielmehr ist zwischen den Mitwirkungspflichten nach Rücknahme bzw. bestandskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu differenzieren (vgl. VG Frankfurt, B.v. 17.12.2018 – 5 L 4457/18.F.A – juris; a.A. VG Wiesbaden, U.v. 26.8.2019 – 7 K 2372/18.WI.A – juris).
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass der Kläger die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weiterhin zu dulden hat, da diese weder während seines Asylverfahrens noch nach Rücknahme seines Asylantrags durchgeführt wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kommt es hierbei nach den obigen Ausführungen nicht auf etwaige Zweifel an der Identität des Betroffenen an. In Hinblick auf den Vortrag der Klägerseite wird zudem klargestellt, dass im Rahmen eines funktionierenden Dublin- und Eurodac-Systems nicht allein die „deutsche Perspektive“ und die Vorbereitung etwaiger Entscheidungen des Bundesamts maßgeblich ist, sondern dass es für ein Funktionieren des Systems ganz maßgeblich auf die Zusammenarbeit und Information aller Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachanträgen ankommt.
2.3 Inwieweit sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall Einschränkungen der Mitwirkungspflichten ergeben mögen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn von einer völlig anlasslosen oder ohne jeglichen zeitlichen Zusammenhang erfolgten Anordnung kann vorliegend bereits keine Rede sein. Insbesondere hat der Kläger den Asylantrag erst zurückgenommen, nachdem das Bundesamt ihn im August 2016 erstmals formlos zu einer ED-Behandlung geladen hatte. Zuvor hatte er einen Anhörungstermin versäumt, weil er sich nach Mitteilung seiner Klägerbevollmächtigten einen ganzen Monat in Dänemark aufgehalten haben soll. Weiter fällt zumindest auf, dass sich der Kläger im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten ließ und das Interesse an dem Asylverfahren offenbar erst dann verloren hat, als er persönlich angehört werden sollte. Allein der Umstand, dass das Bundesamt den Kläger nach Einstellung des Asylverfahrens im September 2016 – wohl aufgrund des massiven Anstiegs der Verfahrenszahlen in den Jahren 2017/ 2018 – erst 2 Jahre später mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen hat, führt nicht dazu, dass die gegenständliche Anordnung bereits als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Ergänzend wird angemerkt, dass die von der Klägerbevollmächtigten zitierte Literaturauffassung, wonach eine auch für den Fall der Rücknahme des Asylantrags angeordnete ausnahmslose Fortdauer der Mitwirkungspflichten weder sachgerecht noch verhältnismäßig erscheine (Bergmann in Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 15, Rn. 14), insofern überholt sein dürfte, als die „prophylaktische Datengewinnung“ von dem zitierten Autor in Hinblick auf die veränderten Grundlagen in Zusammenhang mit einer zunehmenden Binnenwanderung als nunmehr sachlich gerechtfertigt angesehen wird (vgl. Bergmann in Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 16, Rn. 9).
Damit bleibt die Klage hinsichtlich der Verfügung unter Ziff. 1 Satz 1 des Bescheids vom 2. Januar 2019 ohne Erfolg.
3. Demgegenüber hat die Klage hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 2 des Bescheids Erfolg, sodass der Bescheid insoweit aufzuheben ist.
Unmittelbarer Zwang darf als das am stärksten in die Rechte des Pflichtigen eingreifende Zwangsmittel nach § 12 VwVG erst dann zum Einsatz kommen, wenn Zwangsgeld oder Ersatzvornahme nicht zum Ziel geführt haben oder untunlich sind. Die Regelung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Unmittelbarer Zwang ist ultima ratio der Zwangsmittelanwendung (vgl. Deusch/ Burr in BeckOK VwVfG, VwVG, Stand 1.4.2020, § 12, Rn. 16). Dies zugrunde gelegt war die Androhung unmittelbaren Zwangs im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Zwar mag die Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber gerade eingereisten Asylantragstellern häufig wenig erfolgsversprechend erscheinen. Dies wäre jedoch zumindest ansatzweise seitens des Bundesamts vor der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu prüfen – zumal sich der Kläger vorliegend aufgrund eines Visums bereits einige Zeit in Deutschland aufhielt und offenbar auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufbringen konnte. Soweit im Bescheid ausgeführt wird, dass ein Zwangsgeld untunlich sei, wird dies nicht weiter begründet. Ferner hat es das Bundesamt selbst in der Hand, binnen kurzer Zeit weitere Termine zur ED Behandlung festzusetzen (anders als z.B. Ausländerbehörden bei der Anordnung der Vorstellung in einer Auslandsvertretung). Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Ziel einer unverzüglichen Identitätsfeststellung trotz vorheriger Zwangsgeldandrohung nicht gefährdet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung orientiert sich an Satz 1, 2. HS und Satz 2 der Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./ 1.6.2012 und am 18.7. 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Demnach wurde hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs die Hälfte von ¼ (= 1/8) des Streitwerts der Hauptsache angesetzt. Der Streitwert der gegen die Grundverfügung gerichteten Klage wurde nach § 30 Abs. 2 RVG mit 2.500,- EUR angesetzt, da der Ansatz des Regelstreitwerts des § 30 Abs. 1 RVG bei einer nicht auf eine inhaltliche Verbescheidung, sondern lediglich gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gerichteten Klage unbillig erscheint (vgl. zum reduzierten Streitwert einer Untätigkeitsklage: BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist damit ein Wert von 312,50 EUR (1/8 x 2.500,- EUR) anzusetzen, was in der Folge einen Gesamtstreitwert von 2.812,50 EUR und anteiliges Unterliegen des Klägers zu 9/10 (2.500,- / 2.812,50 EUR) bzw. der Beklagten zu 1/10 (312,50 /2.812,50,- EUR) ergibt. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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