Verwaltungsrecht

Ergänzungsbescheid eröffnet keinen Rechtsschutz zur bereits erfolgten Ablehnung des Asylbegehrens

Aktenzeichen  M 12 S 16.33004

Datum:
5.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Ein Ergänzungsbescheid des Bundesamtes, mit dem das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird, eröffnet hinsichtlich der Ablehnung des Asylbegehrens nicht erneut Rechtsschutz. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige und stellte am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. August 2016 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 1 bis 3 des Bescheids). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5 des Bescheids).
Mit Ergänzungsbescheid vom 29. August 2016 wurde unter Aufhebung der Nr. 5 des Bescheides vom 19. August 2016 das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … September 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. und 29. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin asylberechtigt ist und die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Az.: M 12 K 16.32724).
Gleichzeitig hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen (Az.: M 12 S. 16.32727).
Der Bescheid vom 19. August 2016 wurde der Antragstellerin von der Antragsgegnerin erneut zugesandt.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … September 2016 hat die Antragstellerin eine weitere Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin asylberechtigt ist und die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig hat sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 6. September 2016 im Verfahren M 12 K 16.32724 und M 12 S. 16.32727 die Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte, auch in den Verfahren M 12 K 16.32724 und M 12 S. 16.32727, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Oktober 2016 im Verfahren M 12 S. 16.32727 wird verwiesen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.


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