Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Aufwendungsersatz der Behörde, Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Aktenzeichen  M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 52556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165
RVG-VV Nr. 7002

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 10. August 2020 (Az. M 32 K 19.1820 u.a.) lehnte das Verwaltungsgericht München durch den Einzelrichter die Anträge des Erinnerungsführers auf Fortführung der Verfahren ab. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Erinnerungsführer auferlegt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 (Az. 22 ZB 20.2068) lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Zulassung der Berufung ab.
Mit Schreiben vom 3. März 2021 forderte die Landesanwaltschaft Bayern vom Erinnerungsführer erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von insges. Euro 60,00. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 RVG-VV betrügen für jedes Verfahren Euro 20,00.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. März 2021, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 10. März 2021, setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Freistaat Bayern in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insges. Euro 60,00 fest.
Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer per Telefax mit Schreiben vom … März 2021, eingegangen bei Gericht am 30. März 2021,
„die für den Kläger als Nichtjurist zulässigen Rechtsmittel“ ein
und beantragte „vorsorglich … sofern erforderlich – hiermit auch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“.
Der Kostenbeamte halft der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 31. März 2021 dem Gericht vor.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da er nicht gem. §§ 165, 151 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht ersichtlich sind.
Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet.
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.


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