Verwaltungsrecht

Erlass eines Waffenverbots

Aktenzeichen  RN 4 K 19.153

Datum:
10.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31459
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 41
WaffG § 5

 

Leitsatz

1. Die Bedrohung Dritter mit Waffengewalt lässt regelmäßig auf Gefahren für die Sicherheit schließen, die den Erlass eines Waffenverbots rechtfertigen.
2. Die Tatsache, dass nicht hinreichend sicher aufbewahrte, verbotene Waffen als alte, praktisch vergessene Andenken bezeichnet werden, rechtfertigt kein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG, sondern bringt im Gegenteil eine verfehlte Einstellung im Umgang mit Waffen zum Ausdruck.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts St.-B. vom 22.3.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für das Waffenverbot (dazu I.) als auch für die Kostenentscheidung (dazu II.).
I.
Die Behörde hat dem Kläger zurecht den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier und den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition untersagt. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 2 WaffG liegen vor (dazu 1.). Bedenken hinsichtlich der Ermessensausübung bestehen nicht (dazu 2.).
1. Das in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verhängte Waffenverbot stützt sich in rechtmäßiger Weise auf § 41 Abs. 1 und 2 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG kann die Waffenbehörde den Erwerb und Besitz von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen steht der zuständigen Behörde die Möglichkeit offen, nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition zu verbieten. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besteht zudem die Möglichkeit, ein Verbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition zu verhängen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Auf fehlende Zuverlässigkeit lässt sich – ungeachtet des Wortlauts des § 41 Abs. 2 WaffG – auch ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition stützen. Denn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG sind nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn dem Betroffenen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt; eine Untersagung ist dann geboten (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578 – juris Rn. 24).
Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in mehrfacher Hinsicht gegeben, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhütung von Gefahren für die Sicherheit (dazu a)) als auch im Hinblick auf seine fehlende Zuverlässigkeit (dazu b)).
a) Die Verhängung des streitgegenständlichen Waffenverbots war – für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition gleichermaßen – zur Verhütung von Gefahren geboten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41 Abs. 2 WaffG). Das genannte Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass der Kläger von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers derart nachteilig abweicht, dass für den Fall des Umgangs mit Waffen und Munition Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6). Bei der betreffenden Person muss aufgrund ihres bisherigen Verhaltens oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zu befürchten sein, dass Waffen und Munition in einer Art und Weise verwendet werden, bei der Dritte zu Schaden kommen (BVerwG, B.v. 18.2.1983 – 1 C 144/80 – NJW 1984, 1192; zur Anwendbarkeit auf die aktuelle Fassung des Waffengesetzes Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4). Namentlich kann bei leicht erregbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung im Raum stehen (VG Münster, U.v. 29.6.2006 – 1 K 593/04 – juris Rn. 21; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9). Dabei ist zu beachten, dass ein Waffenverbot nach dem Wortlaut des § 41 WaffG zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus abgeleitet, dass gesteigerte Anforderungen im Sinne einer Erforderlichkeit an die betreffenden Umstände zu stellen sind, dass also eine höhere Dringlichkeit bestehen muss (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – NVwZ-RR 2013, 34/36).
Eine solche Situation war im Hinblick auf den Kläger gegeben. Die Kammer ist überzeugt, dass der Kläger am 24.10.2017 zwei Finanzbeamte und am 17.1.2018 mehrere Polizeibeamte massiv bedroht hat. Dies geht aus den übereinstimmenden Darstellungen der zahlreichen Betroffenen zweifelsfrei hervor und ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kläger vom Amtsgericht Straubing wegen Bedrohung verurteilt wurde. Die Einlassungen des Klägers vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Äußerung gegenüber den Polizeibeamten, er wünsche ihnen eine Kugel in den Kopf, hat der Kläger selbst eingeräumt. Er hat auch zugegeben, dass die Aussage „krass“ und „unangemessen“ klinge. Dieser Bewertung tritt die Kammer bei. Sie verwirft zugleich die klägerische Meinung, die Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen und müsse im Kontext der polizeilichen Durchsuchung betrachtet werden, die bei ihm Gefühle von Angst und Zorn hervorgerufen habe. Die eigene Gefühlslage ist keine Rechtfertigung dafür, Andere mit dem Tode zu bedrohen. Noch viel weniger beseitigt diese Einlassung den Eindruck, dass von einem Waffenbesitz des Klägers Gefahren für die Sicherheit ausgehen. Denn gerade solche Fälle jähzornigen und unbeherrschten Verhaltens hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41 Abs. 1 und 2 WaffG vor Augen gehabt. Er hat die Verhängung eines Waffenverbots deshalb an die Bedingung geknüpft, dass von dem Betreffenden Gefahren für die Rechtsordnung ausgehen. Dies ist – schon vor dem Hintergrund des unstreitigen Vorfalls am 17.1.2018 und der daraus ersichtlichen klägerischen Charakterzüge – für den Kläger zu befürchten.
Hinzu kommt, dass der Kläger zur Überzeugung der Kammer am 24.10.2017 zwei Finanzbeamte in der dargestellten Weise bedroht hat. Die Behauptung des Klägers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, ist unglaubhaft. Dass der nach eigener Darstellung abweisend und „knurrig“ auftretende Kläger die selbst erzeugte angespannte Stimmung mit einer „jovialen“ Geschichte auflockern wollte, entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit. Dies gilt umso mehr angesichts des Inhalts dieser angeblich zur „Entkrampfung“ vorgetragenen Anekdote. Es dürfte sich jedermann aufdrängen, dass die Schilderung von Waffengewalt bei Vollstreckungsmaßnahmen nicht dazu geeignet ist, Vollstreckungsmaßnahmen durchführenden Beamten ein Gefühl der Sicherheit oder gar der Entspannung zu vermitteln. Hinzu kommt die wenig stringente Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hier hat er zunächst betont, den Finanzbeamten gegenüber stets höflich aufgetreten zu sein. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er dabei den Reichsbürger von Georgensgmünd erwähnt habe, hat der Kläger aber erklärt, er habe „geschimpft wie ein Rohrspatz“ und etwas „nachgeplappert“, was tatsächlich nicht seinen Einstellungen entspreche. Dieser augenfällige Gegensatz und die letzten Endes zugestehende Einlassung zu den Vorfällen von Georgensgmünd lassen darauf schließen, dass der Kläger die Finanzbeamten tatsächlich in der von ihnen geschilderten Weise bedroht hat. Im Übrigen ist aus der vom Kläger eingeräumten Drohung gegenüber den Polizeibeamten zu erkennen, dass er in Konfliktsituationen zur Drohung mit Waffengewalt neigt. Warum er ausgerechnet in der vergleichbaren Konfliktsituation mit den Finanzbeamten lediglich locker über eigene Erfahrungen mit Waffengewalt plaudern hätte wollen, erschließt sich bei dieser Sachlage nicht. Glaubhaft ist angesichts dessen allein die übereinstimmende Darstellung der betroffenen Beamten, die die Äußerungen des Klägers nachvollziehbar als schwerwiegende Bedrohungen empfunden haben.
Aus diesen Tatsachen hat die Waffenbehörde zurecht den Schluss gezogen, dass der Kläger über problematische Persönlichkeitszüge und Verhaltensmuster verfügt, die befürchten lassen, dass er Waffen und Munition in einer Art und Weise verwenden wird, bei der Dritte zu Schaden kommen.
b) Die Waffenbehörde konnte das Waffenverbot daneben auch auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers stützen. Der Beklagte hat hierfür zutreffend die Tatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG herangezogen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13) und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist. Grundlage dieser Feststellung sind sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG (dazu aa)), als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG (dazu bb)) sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (dazu cc)).
aa) Der Kläger ist zunächst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG als unzuverlässig anzusehen. Nach dieser Vorschrift fehlt die Zuverlässigkeit solchen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Unter missbräuchlicher Verwendung ist dabei ein die Rechtsordnung verletzender, vorsätzlicher Einsatz von Waffen und Munition zu verstehen (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018 § 5 Rn. 9).
Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Verhaltens des Klägers voraus, die sich auf zutreffend ermittelte Tatsachen stützen muss (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn das Waffenrecht dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 3594/3596).
Das Landratsamt hat fehlerfrei prognostiziert, dass vom Kläger eine solch missbräuchliche Verwendung droht. Es hat dabei zutreffend gewürdigt, dass der Kläger zwei Finanzbeamte und mehrere Polizeibeamte massiv bedroht hat und für einen Waffenbesitzer problematische Charakterzüge aufweist (siehe oben unter a)).
bb) Unzuverlässig ist der Kläger daneben auch wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren oder diese Gegenstände Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind.
Die in § 36 WaffG geregelte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition stellt einen der Grundpfeiler des Waffenrechts dar. Sie ruht auf der Erkenntnis, dass Waffen und Munition gefährliche Gegenstände sind, von denen Risiken für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen ausgehen können. Sie müssen deshalb sicher verwahrt werden, um derartige Gefährdungen so weit als möglich auszuschließen. § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet Waffenbesitzer vor diesem Hintergrund, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Ein Waffenbesitzer muss dabei auch sicherstellen, dass Hausgenossen und Familienmitglieder keinen Zugriff haben (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 17). Angesichts der herausragenden Bedeutung dieser Vorschriften ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zur Unzuverlässigkeit des Betreffenden führen kann (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 9).
Der Kläger hat mehrere Butterflymesser, die gemäß § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dessen Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 verboten sind, in einem Schrank im Kinderzimmer seines Sohnes gelagert. Die Behauptung des Klägers, glaublich sei der Schrank verschlossen gewesen, wird durch die bei der Akte befindliche detaillierte Darstellung eines beteiligten Polizeibeamten widerlegt. Damit bestand keine wirksame Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter. Vor diesem Hintergrund liegen Tatsachen vor, die die Annahme weiterer entsprechender Zuwiderhandlungen rechtfertigen (BayVGH, B.v. 25.5.2015 – 21 ZB 14.2236 – NJW 2015, 2747/2748) und dabei die Unzuverlässigkeit des Kläger sowohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG begründen.
cc) Schließlich ist der Kläger auch wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Gröblich ist eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung, die nach ihrem objektiven Gewicht und ihrer Vorwerfbarkeit als schwerwiegend zu beurteilen ist (Heinrich/Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25). Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 11). Der nach § 52 Abs. 3 WaffG strafbare vorsätzliche Besitz verbotener Waffen führt daher prinzipiell zur Unzuverlässigkeit (VG Köln, B.v. 6.5.2009 – 20 L 183/09 – juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 29.11.2019 – 1 K 1385/17 – juris Rn. 31 ff.).
Der Kläger hatte mehrere Butterflymesser und ein Würgeholz in seinem Besitz. Erstere sind gemäß § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dessen Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 Anlage 2 zum WaffG als verbotene Waffen einzustufen. Für das Würgeholz folgt Entsprechendes aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 Erste Verordnung zum Waffengesetz vom 24.5.1976. In Übereinstimmung damit ist der Kläger wegen vorsätzlichen Besitzes von vier verbotenen Waffen verurteilt worden.
Die von § 5 Abs. 2 WaffG formulierte Regelvermutung greift vorliegend ein. Eine Abweichung käme nur in Betracht, wenn die Umstände des betreffenden Verhaltens die Verfehlung des Klägers ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers durch das Verhalten begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt wären (BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – NVwZ 2009, 398; BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931 – juris Rn. 19). Erforderlich ist nach dieser Rechtsprechung eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.
Für den Kläger kommt kein Abweichen von der Regelvermutung in Betracht. Es spielt namentlich keine Rolle, ob der Kläger in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist und wie er sich vor Jahrzehnten bei der Bundeswehr geführt hat. Wieso die Darmkrankheit des Klägers seine Drohungen gegenüber den Beamten und die verschiedenen Verstöße gegen das Waffenrecht in ein milderes Licht rücken soll, erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht. Weiterhin kommt dem Umstand, dass die verbotenen Gegenstände als „alt“ und „längst vergessen“ beziehungsweise „weitgehend vergessen“ bezeichnet werden, keine entlastende Wirkung zu. Denn einerseits überzeugt es nicht, wenn sich der Kläger nicht an die im Schrank befindlichen Gegenstände, wohl aber daran erinnern will, dass dieser verschlossen gewesen sei. Im Übrigen drängt sich der Kammer bei der Vielzahl der vorhandenen Waffen der Eindruck auf, dass der Kläger eine besondere Waffenaffinität aufweist. Der Kläger selbst hat, in der mündlichen Verhandlung zu den Hintergründen seines Waffenbesitzes befragt, von „sammeln“ und „Erbstücken“ gesprochen. Ein „Vergessen“ der angeblichen Andenken ist bei dieser Sachlage nicht plausibel. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gerade die Tatsache, dass sich ein Waffenbesitzer nicht über das Vorhandensein verbotener Waffen im Klaren ist, einen besonders nachlässigen und sorgfaltswidrigen Umgang mit Waffen erkennen lassen würde. Eine Entlastung ergibt sich aus diesen Umständen folglich nicht.
2. Das Waffenverbot ist auch ermessensgerecht. Gemäß § 114 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterliegende Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Namentlich hat die Behörde zutreffend erkannt, dass ihr vorliegend ein Ermessen zukam. Dass sie einzelne Punkte zu Unrecht in ihre Erwägungen eingestellt oder hieraus ausgeschieden oder aber einzelne Belange fehlgewichtet hätte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger vorgebrachten, aus seiner Sicht entlastenden Tatsachen. Denn diese stehen der Zulässigkeit eines Waffenverbots – wie oben unter 1.b) cc) dargestellt – nicht entgegen und besitzen daher nicht den ihnen vom Kläger beigemessenen Stellenwert.
Bei der Fülle der vorliegenden Verstöße und angesichts der massiven Bedrohungen, die der Kläger bei verschiedenen Anlässen gegenüber staatlichen Bediensteten ausgestoßen hat, drängt sich für die Kammer vielmehr der Eindruck auf, dass das verhängte Waffenverbot die einzig sachgerechte Maßnahme darstellt und das Ermessen des Beklagten ohnehin entsprechend reduziert war.
II.
Rechtmäßig ist daneben auch die behördliche Kostenentscheidung in Nr. 3 und 4 des Bescheids. Als Veranlasser des Waffenverbots hat der Kläger gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) die Kosten zu tragen. Die Höhe der festgesetzten Gebühren hält sich in dem von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, Nr. 2.II.7/37 Kostenverzeichnis gezogenen Rahmen. Fehler bei dessen Ausfüllung nach Art. 6 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsgrundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Der Ausspruch zur die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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