Aktenzeichen 23 ZB 20.167
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5
Leitsatz
1. Die für die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erforderliche Sachkunde verlangt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umgangs mit Hund und Halter. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine Ausbildung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren belegen. Reichen diese Nachweise nicht aus, kann die Tierschutzbehörde die Durchführung eines Fachgesprächs verlangen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen vorgelegt werden, Ausbilder und Prüfer müssen jedoch hinreichend qualifiziert sein. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die vom Auszubildenden darzulegende Fachkompetenz seiner Ausbilder und Prüfer stellt ein wichtiges Indiz für dessen Sachkundenachweis dar. Qualifizierte Ausbilder und Prüfer tragen maßgeblich dazu bei, dass der Auszubildende den Unterrichts- und Prüfungsstoff so vermittelt bekommt, dass er ihn zutreffend und umfassend verinnerlichen sowie wiedergeben und anwenden kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 23 K 18.5799 2019-11-27 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung der ab dem 1. August 2014 erforderlichen (vgl. § 21 Abs. 4b TierSchG) Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2182), wobei sich die Erlaubniserteilung gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 TierSchG in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206 = a. F.) richtet, die bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG weiter anzuwenden sind.
Am 20. Oktober 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der o.g. Erlaubnis. Dem Antrag legte sie eine Bescheinigung des Privatinstituts „C … … … …“ über eine Hundetrainerausbildung bei. Das Bestehen der am 8. und 9. Juli 2017 abgenommenen Prüfung, die aus einem Multiple-Choice Test (MC), einem mündlichen Fachgespräch, einer praktischen Prüfung sowie einem sog. Erstgespräch (Kundengespräch mit dem Halter) bestand, wird von sieben Prüfern unterschriftlich bestätigt (BA Bl. 6).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde die Klägerin von der Beklagten zu einem Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Hs. 2 TierSchG a.F. eingeladen, mit dem Hinweis, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nicht genügten. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags angehört, sollte sie das behördliche Fachgespräch nicht wahrnehmen (BA Bl. 88).
Mit Bescheid vom 15. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis ab, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden sowie die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten (Ziffer 1), untersagte ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 3) mit Zustellung des Bescheids die Ausübung der beantragten Tätigkeiten (Ziffer 2), erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 4) und setzte hierfür Gebühren und Auslagen von insgesamt 562,83 € fest (Ziffer 5). Zur Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Die dagegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2019, der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2019, ab, soweit unter entsprechender Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung bzw. hilfsweise die Neubescheidung des Antrags sowie die Aufhebung der im Bescheid festgesetzten Gebühr für die Gutachtenerstellung des Veterinäramts begehrt wird; soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wurde das Verfahren eingestellt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 hat die Klägerin
die Zulassung der Berufung beantragt
und mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 vorgetragen und im Einzelnen begründet, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zuzulassen sei.
Mit Schreiben vom 23. April 2020 hat die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen
und dies im Einzelnen begründet.
Mit Schriftsätzen vom 19. Juni und 20. Juli 2020 hat die Klägerin zu den Ausführungen der Beklagten Stellung genommen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
1.1 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173/186 = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 – 22 ZB 17.960 u.a. – juris Rn. 17). Das Darlegungsgebot erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den insofern entscheidungstragenden Argumenten (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2021 – 10 ZB 21.731 – juris Rn. 4; Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63 ff. m.w.N.). Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es deshalb nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (vgl. Sächs. OVG, B.v. 1.1.2021 – 3 A 24/20.A – juris Rn. 9).
Gemessen daran legt die Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dar.
a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Erlaubnis mit der Begründung verneint, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F.) einer ausreichenden Sachkunde gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht habe. Danach dürfe die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Mit Blick auf die Ausbildung der Klägerin durch einen privaten Anbieter, die nicht als mit einer Ausbildung bei einer öffentlich-rechtlichen Institution gleichwertig anerkannt sei, müssten die vorgelegten Unterlagen, die die erforderliche Sachkunde belegten sollten, ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien, ob diese Inhalte auch verinnerlicht worden seien und wiedergegeben werden könnten sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder bzw. Prüfer gehabt hätten. Zwar bestünden keine Bedenken gegen den Umfang der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, doch verblieben gewisse Zweifel dahingehend, ob die Klägerin den Ausbildungsinhalt bezogen auf ihre praktischen Fertigkeiten verinnerlicht habe, da es am Nachweis hinreichender Fachkompetenz der Ausbilder bzw. Prüfer jedenfalls im Hinblick auf die praktische Prüfung und das Erstgespräch fehle. Zwar verfügten die Prüfer durchaus über gewisse Erfahrung im Umgang mit Hunden. Die Qualifikation von Frau J. als Sachverständige zur Abnahme des Wesenstests sei jedoch dem Sicherheitsrecht zuzuordnen und lasse keinen Rückschluss auf die hier allein maßgebliche tierschutzrechtliche Sachkunde zu. Frau D. sei zwar eine durch eine Tierärztekammer zertifizierte Hundetrainerin und Verhaltensberaterin, womit ein Mindestmaß an tierschutzrechtlicher Sachkunde einhergehen dürfte, doch sei nicht dargelegt, dass sie über eine gegenüber den Absolventen – prüfungstypisch üblicherweise gegebene – gehobene Qualifikation verfüge. Gleiches gelte für die im Erstgespräch eingesetzte Frau E. Für die ebenfalls im Erstgespräch mitwirkende Frau L. fehle es gänzlich am Nachweis eigener Sachkunde im Bereich des Tierschutzes. Die damit auch zur Überzeugung des Gerichts bestehenden Restzweifel berechtigten die Beklagte, von der Klägerin ein dem konkreten Fall angepasstes praktisches Fachgespräch zu verlangen. Insoweit komme es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte zum Nachweis der Sachkunde stets die Mitwirkung eines Amtstierarztes an der Prüfung eines Privatinstituts fordern dürfe. Nachdem die Klägerin die Teilnahme an diesem abgelehnt habe, bestehe auch kein Raum für eine Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren – d. h. Hunden – die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Vorausgesetzt werden also sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten, was der Gesetzgeber – wie in § 36 Abs. 1 GewO – unter dem Begriff „Sachkunde“ zusammenfasst (BT-Drs. 17/10572 S. 47 zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] Buchst. f) TierSchG). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (BayVGH, B.v.18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – juris Rn. 6). Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. liegt der Nachweis der Sachkunde in der Verantwortung des Antragstellers. Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B.v.18.8.2015 a.a.O. Rn. 16; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris Rn. 7).
Dass die für die Erteilung der in Rede stehenden Erlaubnis erforderliche Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter erfordert, steht mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach „Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden […] sich auf das Wohlergeben der Tiere auswirken [können]“ (BT-Drs. 17/11811 S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ (BT-Drs. 17/10572 S. 47), außer Zweifel (vgl. zu den Anforderungen an die Sachkunde im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 TierSchG a.F.: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 22, sowie Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 – AVV; OVG BBg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris Rn. 5; Sächs. OVG, U.v. 22.10.2020 – 6 A 2/18 – juris Rn. 23).
Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine Ausbildung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren belegen (NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O.). In beiden Alternativen hat der Antragsteller seine Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. durch entsprechende Nachweise zu belegen (Sächs. OVG, U.v. 22.10.2020 a.a.O. Rn. 24). Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatliche bzw. staatlich anerkannte oder sonstige Ausoder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 a.a.O. Rn. 16). Für die Erteilung der Erlaubnis müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können, sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder und Prüfer hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601- juris Rn. 13). Hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen vorgelegt werden (BayVGH a.a.O.), sodass nicht zwingend eine staatliche bzw. staatlich anerkannte Ausbildung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie der Industrie- und Handelskammer vorausgesetzt wird; Ausbilder und Prüfer müssen jedoch ausreichend qualifiziert sein und die Prüfung muss unter Beteiligung geeigneter Prüfer erfolgen, was vom Antragsteller nachzuweisen ist (NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O. Rn. 9). Reichen diese Nachweise nicht aus und hat die Tierschutzbehörde daher berechtigte Zweifel an der Sachkunde des Antragstellers, kann sie gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 TierSchG a. F. die Durchführung eines Fachgesprächs zum Nachweis der Sachkunde verlangen. Dadurch wird dem Antragsteller lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Sachkunde zu belegen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O. Rn. 6).
Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der von ihm vorgenommenen Bewertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gelangt ist, dass die erforderliche Sachkunde der Klägerin aufgrund des fehlenden Nachweises einer hinreichenden Fachkompetenz von Prüfern des von ihr besuchten privaten Instituts nicht ausreichend belegt und die Klägerin deshalb auf das Fachgespräch zu verweisen ist.
b) Die hiergegen von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
aa) Soweit die Klägerin in Frage stellt, ob das Verwaltungsgericht aus dem fehlenden Nachweis der hinreichenden Fachkompetenz der Ausbilder bzw. der Prüfer auf die fehlende bzw. mangelhafte Verinnerlichung der Ausbildungsinhalte bezogen auf die praktischen Fertigkeiten der Klägerin schließen durfte (Zulassungsschrift v. 31.1.2020 I.2.a), werden durch das bloße Infragestellen der Sachverhaltswürdigung durch das Erstgericht und der daraus von ihm gezogenen rechtlichen Schlüsse keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Im Übrigen ist diese Schlussfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung rechtsfehlerfrei aufgrund fehlender Belege für die hinreichende Fachkompetenz der Ausbilder bzw. Prüfer den Nachweis der erforderlichen Sachkunde der Klägerin als nicht erbracht angesehen. Zwar stellt die Verinnerlichung von Ausbildungsinhalten einen intellektuellen Prozess dar, der in der Person des Auszubildenden stattfindet. Qualifizierte Ausbilder und Prüfer tragen aber maßgeblich dazu bei, dass der Auszubildende den Unterrichts- und Prüfungsstoff so vermittelt bekommt, dass er ihn zutreffend und umfassend verinnerlichen sowie wiedergeben und anwenden kann. Deren Qualifikation stellt somit ein wichtiges Indiz für den Sachkundenachweis des Auszubildenden dar, die von diesem darzulegen ist.
bb) Wenn die Klägerin weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nur auf die fehlende Fachkompetenz der Prüfer, nicht jedoch auch auf die Qualifikation der Ausbilder abgestellt (Zulassungsschrift v. 31.1.2020 I.2.b), legt sie insoweit bereits die Entscheidungserheblichkeit für das angefochtene Urteil nicht dar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin jedenfalls den Nachweis ihrer Sachkunde auch mangels qualifizierter Prüfer nicht erbracht. Deshalb stellte sich die Frage, ob ggf. – darüber hinaus – auch im Hinblick auf die Ausbilder ein Nachweis für deren Fachkompetenz fehlt bzw. vorhanden ist, nicht. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich dabei nicht um gleichwertige Indizien in dem Sinne, dass entweder der Nachweis der Fachkompetenz der Ausbilder oder der der Prüfer erforderlich, aber auch ausreichend für den Nachweis der Sachkunde wäre. Vielmehr müssen sowohl Ausbilder als auch Prüfer ausreichend qualifiziert sein. Abgesehen davon stammen nach den Ausführungen der Klägerin (vgl. Zulassungsschrift v. 31.1.2020 I.2.c) die Prüfer ohnehin aus dem Kreis der Ausbilder.
cc) Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht von Inhalt und Umfang der Ausbildung auf die ausreichende Kompetenz der Ausbilder bzw. Prüfer geschlossen (Zulassungsschrift v. 31.1.2020 I.2.c). Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, dass weder von Seiten des Gerichts noch von Behördenseite gegen den Umfang des Ausbildungsinhalts Bedenken bestünden. Woraus die Klägerin den Schluss zieht, dass deshalb auch ein Nachweis für die hinreichende Qualifikation der Ausbilder und daher auch für die Prüfer, die aus der Reihe der Ausbilder stammten, vorliege, legt sie nicht dar. Vielmehr widerspricht sie insoweit ihren zuvor gemachten Ausführungen, wonach von der Qualifikation der Ausbilder bzw. der Prüfer nicht auf die Sachkunde der Auszubildenden geschlossen werden könne, wenn sie nunmehr von Inhalt und Umfang der Ausbildung auf die Qualifikation der Ausbilder schließt.
dd) Auch soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe eine „gehobene Qualifikation“ der Prüfer gegenüber den Auszubildenden verlangt, die vorliegend nicht gegeben sei, ohne diese näher zu definieren (Zulassungsschrift v. 31.1.2020 I.2.d), legt sie bereits die Entscheidungserheblichkeit für das angefochtene Urteil nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich nicht allein auf die „gehobene Qualifikation“ der Prüfer abgestellt, sondern zudem selbstständig tragend den fehlenden Nachweis der Sachkunde der Klägerin angezweifelt, weil bei einzelnen Prüfern der Klägerin die Sachkunde im Bereich des Tierschutzes nicht hinreichend belegt sei. Deshalb kann dahinstehen, ob eine „gehobene Kompetenz“ der Prüfer gefordert werden kann, die sich ersichtlich allein darauf bezieht, dass von diesen umfassendere Kenntnisse als von Prüflingen zu verlangen sind. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt jedenfalls allein das Innehaben einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG, über die nach Angaben der Klägerin ihre Prüferinnen in der praktischen Prüfung, Frau D. und Frau J., verfügen, für sich gesehen nicht, um die Qualifikation als Prüfer nachzuweisen (vgl. NdsOVG, B.v. 13.5.2020 – 11 LB 302/19 – juris Rn. 71). Zudem besitzen vorliegend auch nicht alle Prüfer der Klägerin eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG, so dass sie mit ihrem Vortrag – unabhängig vom Vorliegen einer „gehobenen Qualifikation“ der Prüfer – jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht verneinten Nachweis der Sachkunde substantiiert aufzeigt. Wenn sie hierzu weiter ausführt, die Kompetenz der Prüfer sei nicht in Zweifel zu ziehen, diese verfügten zweifellos über eine gegenüber den Absolventen „gehobene Qualifikation“, erschöpft sich der Vortrag in nicht näher belegten Behauptungen.
Im Übrigen wendet sich die Klägerin erfolglos gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn sie hinsichtlich der von diesem verneinten Frage, ob Frau D. und Frau J. über die erforderliche tierschutzrechtliche Sachkunde verfügen, eine eigene Bewertung vornimmt. Die bloße Behauptung, die Sachverhaltsbewertung des Erstgerichts sei unzutreffend und anders zu beurteilen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin legt diesbezüglich nicht substantiiert dar, dass die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutrifft oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist. Allein die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsbewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu der Auffassung gelangt, dass die Qualifikation von Frau J. zwar in sicherheitsrechtlicher, nicht jedoch auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht nachgewiesen sei; Frau D. verfüge über ein Mindestmaß an tierschutzrechtlicher Sachkunde, jedoch nicht über die erforderliche („gehobene“) Sachkunde als Prüferin. Dies ist nach dem oben Ausgeführten nicht zu beanstanden. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass es sich bei beiden Prüferinnen um erfahrene Hundetrainerinnen handle, die über die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verfügten, zumal sich nach Angaben der Klägerin der Schwerpunkt der Tätigkeit der Prüferinnen (Frau D.: Problemhunde; Frau J.: Gehorsamsprüfung, Wesenstest, Befreiung vom Leinenzwang) ersichtlich jeweils im sicherheitsrechtlichen und nicht im tierschutzrechtlichen Bereich bewegen dürfte. Soweit sich die Klägerin hierzu auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des VG Lüneburg (U.v. 16.8.2018 – 6 A 456/17) beruft, wonach auch erfahrene Hundetrainer als qualifizierte Prüfer in Frage kommen, werden mit der Berufung darauf, dass andere Verwaltungsgerichte im Einzelfall anders entschieden haben, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass im Prüfungsteil „Erstgespräch“ lediglich Kundenkontakt und Gesprächsführung sowie Informationserhebung und -verwertung abgeprüft würden, so dass von den Prüfern keine tierschutzrechtliche Sachkunde verlangt werden könne, kann durch eine hierauf bezogene Prüfungsbescheinigung der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ersichtlich nicht erbracht werden. Im Übrigen dürfte es auch Sinn des Erstgesprächs mit einem Hundehalter sein, „Fehlern bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden, die sich auf das Wohlergeben der Tiere auswirken können“ (BT-Drs. 17/11811 S. 29), entgegenzuwirken, sodass bei den Prüfern auch eine tierschutzrechtliche Sachkunde vorauszusetzen wäre, die das Erstgericht bei Frau E. sowie Frau L. zu Recht verneint hat.
ee) Nicht durchdringen kann die Klägerin schließlich mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die „tierschutzrechtliche Sachkunde“ der Prüfer abgestellt, für die es an der gesetzlichen Grundlage fehle, und sich beim Anforderungsprofil der Prüfer nicht an der Prüfung, die er abzunehmen habe, orientiert (Zulassungsschrift v. 31.1.2020 I.2.e). Nach dem oben Ausgeführten ist nicht zweifelhaft, dass die von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG vorausgesetzte Sachkunde bei Prüfern, deren Zeugnis zum Nachweis der Sachkunde des Antragstellers dient, qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten im tierschutzrechtlichen Bereich, insbesondere auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter vorweisen müssen, voraussetzt. Diese Vorgaben orientieren sich an der Entstehungsgeschichte, dem Normzweck und der systematischen Stellung der Vorschrift im Tierschutzgesetz sowie der amtlichen Gesetzesbegründung. Hiergegen trägt die Klägerin nichts substantiiert vor, wenn sie dem lediglich entgegensetzt, die „tierschutzrechtliche Sachkunde“ mache nur einen geringen Teil des erforderlichen Anforderungsprofils an einen Hundetrainer aus, es seien Prüfer eingesetzt gewesen, die offensichtlich über die Kompetenz verfügten, die Leistungen der Klägerin zu beurteilen.
1.2 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht aufgezeigt, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben legt das Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung dar. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
„über welche Kompetenz ein Prüfer verfügen muss, damit eine Prüfung und die mit dieser Prüfung abschließende Ausbildung zum Hundetrainer als Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt werden kann“,
ist im vorliegenden Verfahren weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig. Sie würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, da es für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist, welche Kompetenzen Prüfer im Allgemeinen – d.h. vom vorliegenden Fall losgelöst – erfüllen müssen. Wie oben ausgeführt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, die seine erforderliche Sachkunde belegen sollen, ergiebig sind im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können, und welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder und Prüfer hatten. Die Kompetenz der Prüfer ist dabei als Indiz für die Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragsstellers heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer sog. Hundetrainererlaubnis vorliegen. Ob als Prüfer grundsätzlich nur Amtstierärzte in Betracht kommen, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe des Senats, allgemein die Anforderungen an die Fachkompetenz von Prüfern als Voraussetzung für die Anerkennung von Ausbildungen als Sachkundenachweis i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG zu definieren.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 35.2 und 54.2.1 Streitwertkatalog (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).