Verwaltungsrecht

Erledigung der Hauptsache nach Zulassung zum Studium – Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Aktenzeichen  M 3 E 15.3761

Datum:
11.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller bewarb sich erfolglos an der Hochschule M. (im Folgenden: die Hochschule) um einen Studienplatz im Studiengang Mechatronik/Feinwerktechnik im Wintersemester 2015/2016; die Hochschule lehnte seine Bewerbung mit Bescheid vom 14. August 2015 ab.
Am … August 2015 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München den Antrag,
die Hochschule M. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig einen Studienplatz im Studienfach Mechatronik/Feinwerktechnik für das erste Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 zuzuweisen.
Zur Begründung führte der Antragsteller aus, sein Vater sei 2013 verstorben. Er könne seine Mutter aufgrund ihrer emotionalen Lage nicht allein lassen. Zudem könne er aus finanziellen Gründen an keinem anderen Studienort studieren. Er versichere, die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu besitzen.
Am 16. November 2015 teilte die Hochschule dem Gericht per E-Mail mit, dass der Antragsteller mittlerweile für den Studiengang Mechatronik/Feinwerktechnik zugelassen worden sei.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 wies das Gericht den Antragsteller auf die Mitteilung der Hochschule hin, wonach er mittlerweile für den Studiengang Mechatronik/Feinwerktechnik zugelassen worden sei; da er somit das Ziel seines Eilantrags erreicht habe, werde er gebeten, bis zum 1. Dezember 2015 eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Reagiert ein Antragsteller auf den Erledigungseintritt und einen entsprechenden Hinweis des Gerichts überhaupt nicht, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen (vgl. zur Klage Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 66). Vorliegend hat der Antragsteller mit der Zulassung zum Studiengang Mechatronik/Feinwerktechnik das Ziel seines Antrags nach § 123 VwGO erreicht; das Verfahren hat sich damit erledigt. Der Antragsteller hat auf seine Zulassung und das darauf bezogene Schreiben des Gerichts vom 17. November 2015 hin weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten das Verfahren für erledigt erklärt, so dass davon auszugehen ist, dass er seinen Sachvortrag aufrechterhält (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 161 Rn. 7). Da ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht ersichtlich ist, war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1.


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