Verwaltungsrecht

Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität

Aktenzeichen  7 CE 19.10044

Datum:
16.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27529
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZV § 54

 

Leitsatz

1. Die Beschwerde war abzulehnen. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das erste klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ist rechtmäßig.  (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert anzulegen, insbesondere um die Qualität der Ausbildung zu verbessern (BeckRS 2017, 117051).  (Rn. 8 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ist gem. § 54 HZV kein Schwundausgleichsfaktor anzunehmen (BeckRS 2018, 524). Sofern andere Hochschulen freiwillig einen Schwundausgleichsfaktor  ansetzen, läßt sich daraus kein Anspruch herleiten. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
4 Darüber hinaus ist die der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Mitternachtszählung sowie der Ansatz der tagesbelegten Betten in Tageskliniken korrekt und mit dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung vereinbar (BeckRS 2018, 524).  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E HK 18.10261 2019-05-02 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Semester an der Universität Regensburg (UR) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2018/2019. Sie macht geltend, die UR habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Mai 2019 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die patientenbezogene Kapazität (§ 54 HZV) sei nicht zutreffend ermittelt worden. Zu Unrecht sei nach wie vor der veraltete Parameter von 15,5% angewandt worden, obwohl die einschlägige zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diesbezüglich nicht überzeugen könne. Zu folgen sei vielmehr einer von der Länderarbeitsgruppe „Arbeitsgemeinschaft Modellstudiengang“ in Auftrag gegebenen, validen Untersuchung, die nach Auffassung der Antragstellerin zu dem Ergebnis komme, dass der Parameter von 15,5% nicht mehr haltbar sei. Angesichts dessen gebiete Art. 12 GG, einen Sicherheitszuschlag von 15% auf die errechnete Ausbildungskapazität aufzuschlagen oder aber mindestens einen Parameter von 17,1% (möglicherweise sogar von 20%) zugrunde zu legen, was im Ergebnis zu 20 zusätzlichen Studienplätzen führe. Zu Unrecht sei auch kein Schwundfaktor im Hinblick auf die klinische Ausbildungskapazität berechnet worden. Im Übrigen müsse gewährleistet sein, dass auch die nur tagsüber belegten Betten in Tageskliniken in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, was die Universität noch einmal darzulegen habe.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren ausführlich geäußert und den angefochtenen Beschluss verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die UR im Wintersemester 2018/2019 ihre Ausbildungskapazität im ersten klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (2. Studienabschnitt) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht.
Die Festlegung des genannten Parameters (15,5% der tagesbelegten Betten) berücksichtigt (u.a.) die mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte im Jahr 2002 beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Ausbildung der Studierenden, namentlich die Verbesserung des Unterrichts am Krankenbett als zentrales praxisbezogenes Ausbildungselement im klinischen Teil des Studiengangs (etwa durch die Verringerung der Gruppengröße der Studierenden, die am Patienten ausgebildet werden; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.6.2019 – 7 CE 17.10057; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, 1. Aufl. 2013, Rn. 744). Dieses Anliegen des Normgebers hat unverändert Gültigkeit.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 – 7 CE 14.10038 u.a. – (juris Rn. 15 f.) anlässlich der Überprüfung der normierten patientenbezogenen Einflussfaktoren bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) ausgeführt:
„Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen ggf. anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen möglichen Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.
Der Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 – juris Rn. 21). Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe „Medizin“, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig war, wurde von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen. Selbst wenn aber entgegen dieser nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Erhebung die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten seither rückläufig wären und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert hätte, würde dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage stellen. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des praktischen Jahres bereits im erheblichen Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte ‹ÄApprO› vom 27.6.2002 ‹BGBl S. 2405›, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 ‹BGBl S. 3005›). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B.v. 18.3.2014 – OVG 5 NC 13.13 – juris Rn. 11 – 20; NdsOVG B.v. 22.8.2013 – 2 NB 394.12 – juris Rn. 18).“
Aus Sicht des Senats sind auch gegenwärtig und angesichts des Beschwerdevorbringens keine substantiierten Gründe erkennbar, welche geeignet wären, die sachgerechte Regelung des Normgebers bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) in Zweifel zu ziehen. Weder die in dem an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreiben des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2019 geäußerte Rechtsauffassung, noch die von der Antragstellerin erwähnten, jedoch nicht vorgelegten Ergebnisse der Studie des Bamberger Centrums für Empirische Studien (BACES), die „ihres Erachtens“ dazu führen, dass „der Parameter von 15,5% nicht mehr haltbar ist“, geben Anlass, die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats in Zweifel zu ziehen. Denn diese Untersuchung bezieht sich – ebenso wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin – auf sog. Modellstudiengänge, die in Abweichung von § 41 ÄApprO an einigen Universitäten aufgrund befristeter landesrechtlicher Sonderregelungen – u.a. in Berlin, nicht jedoch in Regensburg – angeboten werden. Die Ergebnisse dieser Studie sind schon aufgrund der unterschiedlichen Curricula und Prüfungsordnungen in diesen Studiengängen – in den Modellstudiengängen wird in der Regel ein früherer und umfangreicherer Praxisbezug angestrebt – nicht auf den klassischen Studiengang Humanmedizin, wie ihn die UR anbietet, übertragbar. Vor diesem Hintergrund ist auch für den von der Antragstellerin geforderten „Sicherheitszuschlag“, den die Hochschulzulassungsverordnung indes gar nicht vorsieht, kein Raum.
2. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität kein Schwundausgleichsfaktor anzunehmen ist. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 2013 – 7 CE 13.10315 u.a. – folgendes ausgeführt:
„Den Antragstellerinnen ist zuzugeben, dass die Berücksichtigung eines Schwundes auch bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vordergründig folgerichtig erscheint, weil auch hier die Studentenzahl im Laufe des klinischen Studienabschnitts sinken kann, womit die an sich bestehende Kapazität in den späteren Semestern dieses Abschnitts nicht ausgeschöpft wird. So gesehen könnten über den ganzen Studienabschnitt hinweg mehr Studenten ausgebildet werden, als sich bei der Berechnung nach § 54 HZV ergibt.
Allerdings sieht die Berechnung nach § 54 HZV eine Berücksichtigung des Schwundes – folgt man dem Gesetzeswortlaut – nicht vor. Eine Verweisung in § 54 Abs. 2 HZV auf § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV, wonach eine Erhöhung der Zulassungszahlen in Betracht kommt, wenn das Personal von Lehraufgaben durch einen Schwund bei den Studierenden entlastet wird, kann dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht entnommen werden. Die Erwähnung von § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV in § 54 Abs. 2 HZV besagt lediglich, dass bei der Berechnung der personalbezogenen Kapazität, die der patientenbezogenen Kapazität gegenüber zu stellen ist, § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV zu berücksichtigen ist. § 54 Abs. 2 HZV lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV auch bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität anzuwenden wäre. Vielmehr ordnet § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV eine Erhöhung der Zulassungszahl ausdrücklich nur dann an, wenn das Personal eine Entlastung durch den Schwund erfährt.“
Ausgehend von der durch die Hochschulzulassungsverordnung bestimmten bayerischen Rechtslage hat der Senat an dieser Einschätzung seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 7 CE 17.10241 – juris Rn. 11). Sofern Universitäten (in anderen Bundesländern) hier möglicherweise – wie die Antragstellerin vorträgt – abweichend verfahren und freiwillig einen Schwund ansetzen, begründet das keinen Anspruch der Antragstellerin auf eine entsprechende, aber von der HZV nicht geforderte Vorgehensweise.
3. Schließlich greifen auch die Bedenken der Beschwerde im Hinblick auf die angewandte Mitternachtszählung und den geforderten Ansatz der tagesbelegten Betten in Tageskliniken nicht durch. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass die Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung vereinbar ist und dass die UR bei Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität grundsätzlich auch teilstationäre Leistungen in Tageskliniken berücksichtigt (z.B. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 7 CE 17.10240 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 f. des streitgegenständlichen Beschlusses kann insoweit in vollem Umfang verwiesen werden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben