Aktenzeichen 4 ZB 16.345
GKG § 52 Abs. 3 S. 1
StPO § 153a Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
WHG § 76 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 An die grobe Fahrlässigkeit der Verursachung einer Gefahr, die einen kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz auslöst (Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG), sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Einstellung eines Strafverfahrens ist für diese Feststellung nicht von Bedeutung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Entzündung eines Räumfeuers auf einem leicht brennbaren Wiesengrund bei längerer Trockenheit und aufkommendem Wind ist grob fahrlässig. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
7 K 14.5186 2015-08-05 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 937,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten bei der Bekämpfung eines Großbrandes herangezogen wurde. Der Brand hatte sich aus einem Räumfeuer entwickelt, das der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf einem Feldweg an einer Streuwiese zur Entsorgung von Schwemmholz und Streumaterial am frühen Nachmittag des 12. März 2014 im Beisein weiterer Vereinsmitglieder entfacht hatte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte wegen längerer Trockenheit die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel). Das Feuer geriet außer Kontrolle und breitete sich in Richtung des 200 m entfernten Ammersees aus; es konnte erst nach mehreren Stunden gelöscht werden.
Mit Bescheid vom 11. August 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger zum Ersatz der Einsatzkosten in Höhe von 937,56 Euro.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Weilheim-Schongau vom 14. Oktober 2014 aufzuheben.
Mit Urteil vom 5. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe beim Entzünden des Räumfeuers auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes grob fahrlässig gehandelt. Die unmittelbare Umgebung habe aus leicht entzünd- und brennbarem trockenem Wiesengrund vom Vorjahr bestanden. Das Entzünden eines offenen Feuers in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial und bei länger anhaltender Trockenheit, die für Waldgebiete zur Festlegung der Waldbrandgefahrenstufe 3 führe, sei ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß. Am fraglichen Tag habe der Wind ab 10.00 Uhr kontinuierlich zugenommen; dies hätten der Vorstandsvorsitzende des Klägers und seine Helfer, die schon seit dem Vormittag auf dem Grundstück gearbeitet hätten, bemerken können. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes sei die Windstärke von 1,3 m/sec. um 10.00 Uhr auf 3,1 m/sec um 14.00 Uhr angestiegen; dies entspreche nach der Beaufort-Skale der Stufe 2, d. h. einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise. Der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer seien nur mit Arbeitsgerät, Rechen und Heugabeln ausgerüstet gewesen, die keine Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke oder Brandpatschen ersetzten. Die Entwicklung von Böen in einer sich an einen mittelgroßen See wie den Ammersee anschließenden, relativ offenen Landschaft sei nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. Ob sich der Vorstandsvorsitzende strafbar gemacht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Die Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage spreche nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit. Die Pflicht zur Kostenerstattung widerspreche auch nicht der Billigkeit.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Rechtsmittel. Er beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.
1. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit in Art. 28 BayFwG verkannt. Die Anforderungen an die Annahme einer groben Fahrlässigkeit müssten schon deswegen streng sein, weil sonst die Bevölkerung aus Scheu vor Regressansprüchen möglicherweise nicht mehr bereit wäre, die Feuerwehr so schnell wie möglich zur Hilfe zu rufen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vorstand des Klägers sei zu Unrecht für nicht entscheidungserheblich gehalten worden. Eine solche Einstellung setze voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegenstehe; damit stehe fest, dass die Strafverfolgungsbehörden kein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt hätten. Das Verwaltungsgericht sei in den Urteilsgründen von einer Entzündung des Feuers „auf einer trockenen Wiese“ statt auf einem Feldweg ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass der betreffende Ort im Überschwemmungsgebiet des Ammersees liege und ein Teil der Wiese laut einer Zeugenaussage teilweise gefroren und nicht nur nass gewesen sei. Wegen der unterschiedlichen Aussagen zu dieser Frage hätte das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Brandgefahr im Wald anders als im freien Gelände zu beurteilen sei. Die Aussagen der drei vernommenen Zeugen seien im Urteil einseitig zulasten des Vorstands der Klägerin gewertet worden; letztlich sei den Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich der Vorstand unentschuldbar leichtfertig verhalten habe. Unberücksichtigt geblieben sei die Aussage aller drei Zeugen, dass im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei; das spätere böige Auffrischen des Windes sei für den Vorstand des Klägers unvorhersehbar gewesen. Er habe aufgrund der Bedenken seiner Helfer zwar um die Gefahr gewusst, sie aber nach pflichtgemäßer Einschätzung anders bewertet. Dass sich die Gefahr durch einen nicht vorhersehbaren Windstoß realisiert habe, könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Zumindest aufgrund von Billigkeitserwägungen sei die Kostenforderung angemessen zu reduzieren, da der Kläger im Rahmen seiner gemeinnützigen Aufgabe tätig geworden sei; er leiste mit seinen ehrenamtlichen Mitgliedern Arbeit, die auch der Beklagten zugutekomme.
2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.
a) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung des Klägers den Rechtsbegriff der „groben Fahrlässigkeit“ im kostenerstattungsrechtlichen Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG zutreffend konkretisiert. Es hat auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Senats und die entsprechende Kommentarliteratur Bezug genommen (UA S. 16 f.) und mit seinem Hinweis auf den nach dem Urteil vom 14. Dezember 2011 (Az. 4 BV 11.895, juris Rn. 37) anzulegenden „strengen Maßstab“ zu erkennen gegeben, dass an die Erfüllung des genannten Tatbestandsmerkmals hohe Anforderungen zu stellen sind.
b) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vorstandsvorsitzenden des Klägers nach § 153a Abs. 1 StPO für die Frage einer feuerwehrrechtlichen Kostenerstattungspflicht nicht relevant ist und insbesondere nicht gegen die Annahme eines „grob fahrlässigen“ Verhaltens spricht. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt hat, lassen sich aus den zu einem solchen Schadensfall ergangenen Bewertungen und Reaktionen Dritter, etwa von Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden oder Versicherungen, keine eigenständigen Argumente dazu gewinnen, um welchen Grad an Fahrlässigkeit es sich jeweils gehandelt hat (BayVGH, B. v. 25.10.2005 – 4 CS 05.2079 – juris Rn. 11). Auch die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO in Fällen, in denen „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“, erlaubt demnach nicht den Schluss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (ebenso VG Stuttgart, U. v. 5.5.1998 – 13 K 5013/96 – juris; LG München I, U. v. 8.5.2014 – 10 O 4590/13 Ver – NJW-RR 2015, 29/31). Die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldvorwurfs erfolgt nach anderen Kriterien als die Bewertung des Fahrlässigkeitsgrads im feuerwehrrechtlichen oder auch zivilrechtlichen Sinne. Dass die Strafverfolgungsorgane mit ihren Einstellungsentscheidungen auf die Durchsetzung von Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen präjudizierend einwirken könnten, sieht die geltende Rechtsordnung nicht vor.
c) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung nicht übersehen, dass sich das gesammelte Material zum Zeitpunkt des Anzündens auf einer Wegfläche befand. Bereits im Tatbestand des Urteils (UA S. 3 oben) wird ausgeführt, dass das Feuer „auf einem Feldweg… entfacht“ wurde. Die Formulierung in der Urteilsbegründung („Entfachen des Räumfeuers auf einer trockenen Wiese“, UA S. 17 Mitte) steht dazu nur scheinbar im Widerspruch. Sie geht erkennbar zurück auf die Aussage der Zeugin Dr. F., wonach der Haufen „auf der Wiese angezündet“ worden sei; den Weg habe sie nicht sehen können, weil es sich nicht um einen Kiesweg, sondern nur um einen festgefahrenen Weg gehandelt habe (Protokoll vom 5.8.2015, S. 4). Nach dieser – in der mündlichen Verhandlung von niemandem bestrittenen – Angabe fand das Anzünden auf einem als Weg genutzten, unbefestigten und zum selben Grundstück gehörenden Teil der Wiese statt. Dass sich unmittelbar auf dieser Lagerfläche keine weiteren leicht entzündlichen Pflanzenreste befanden, war dem Verwaltungsgericht bewusst, denn es kommt zu dem Ergebnis, dass (nur) „die unmittelbare Umgebung, in der das Räumfeuer entfacht worden ist, aus ähnlich leicht entzünd- und brennbarem… trockenen Wiesengrund vom Vorjahr“ bestanden habe; der Sorgfaltspflichtverstoß liege im Entzünden eines offenen Feuers „in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial“ (UA S. 17 unten).
Nicht berechtigt ist auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Ort, an dem das Feuer entzündet wurde, im Überschwemmungsbereich des Ammersees liege und dass der zum Ammersee gehende Teil der Wiese laut Aussage einer Zeugin „teilweise gefroren und nicht nur nass“ gewesen sei. Auf den Umstand, dass die betreffende (Uferrand-)Zone bei Hochwasserereignissen vorübergehend überschwemmt sein kann (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) und dass es zum damaligen Zeitpunkt in Richtung Seeufer nicht nur gefrorenen Boden, sondern wohl auch feuchte Stellen gegeben hat, kam es für die Beurteilung der Fahrlässigkeit nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen im Zusammenhang gewürdigt und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine „trockene Wiese“ insoweit gehandelt habe, als dort leicht brennbares trockenes Pflanzenmaterial vorhanden gewesen sei. Diese für den Schuldvorwurf maßgebliche Feststellung wurde von allen drei Zeugen im Ergebnis bestätigt. So hat die Zeugin Dr. F. angegeben, dass der Wind einen Teil des verbrannten Materials auf das Stoppelfeld hinuntergetragen habe und die Wiese dann „sofort“ angefangen habe zu brennen. Der Zeuge Dr. M. hat sogar das Wort „supertrocken“ verwendet und dies erst im Nachhinein dahingehend relativiert, dass es „super zum Arbeiten und auch trocken“ gewesen sei. Seine weitere Beobachtung, dass sich das Feuer „schnell bis zum Schilfgürtel ausgebreitet“ habe, lässt gleichfalls auf die Trockenheit des Untergrunds schließen; der Zeuge K. hat hiervon sogar mehrfach ausdrücklich berichtet („Der Boden war trocken. … Die Wiese war trocken. … weil es trocken war…“). Angesichts dieser in dem entscheidenden Punkt übereinstimmenden Zeugenaussagen bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Entgegen dem Einwand des Klägers musste sich das Gericht auch nicht damit befassen, inwieweit sich die Brandgefahr bei einer Trockenheit im Wald und im freien Gelände unterscheidet. Mit seinem Hinweis auf die damals geltende Waldbrandgefahrenstufe 3 wollte es nur verdeutlichen, dass wegen der schon länger anhaltenden Trockenheit ein deutlich erhöhtes Risiko der ungewollten Ausbreitung des Räumfeuers bestand und dass dies aus den fortlaufend aktualisierten Gefahrenprognosen des Deutschen Wetterdienstes bei entsprechender Sorgfalt objektiv erkennbar war. Dass sich Waldbrände in der Regel anders entwickeln als Flächenbrände in einer offenen Wiesenlandschaft, wird damit nicht in Frage gestellt.
d) Soweit der Kläger vorträgt, in dem angegriffenen Urteil seien die Aussagen der Zeugen einseitig zulasten seines Vorstandsvorsitzenden gewertet und darauf zu Unrecht der Vorwurf eines unentschuldbar leichtfertigen Verhaltens gestützt worden, wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgenommene Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt aber die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 – 4 ZB 15.266 – juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 13 jeweils m. w. N.). Dass derartige Mängel hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf; er beschränkt sich darauf, aus den Schilderungen der Zeugen zum Geschehensablauf einzelne Aussagen herauszugreifen und sie in seinem Sinne zu interpretieren.
Nicht gefolgt werden kann dabei insbesondere dem Vorwurf, das Gericht habe übereinstimmende Aussagen der Zeugen unberücksichtigt gelassen, wonach im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei. Diese Deutung steht ersichtlich im Widerspruch zu den im Protokoll wiedergegebenen Zeugenaussagen. Die Zeugin Dr. F. hat danach lediglich berichtet, ihr sei zunächst „kein stärkerer Wind aufgefallen“; erst später habe sie gemerkt, dass es windstille Phasen und Phasen mit Böen gegeben habe. Der Zeuge Dr. M. hat auf Nachfrage eine leichte Brise ausdrücklich für möglich gehalten; der weitere Zeuge K. konnte sich an die damaligen Windverhältnisse in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Keiner der Zeugen hat somit gegenüber dem Gericht behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt habe Windstille geherrscht. Nach ihren im Urteil zitierten Aussagen aus dem früheren Strafverfahren haben die Zeugen Dr. M. und K. etwa zwei Wochen nach dem Brand sogar ausdrücklich angegeben, es sei ein leichter bzw. starker Wind gegangen. Dies steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Auskunft des DIW, wonach die Windstärke am fraglichen Tag bis 14.00 Uhr auf 3,1 m/sec angestiegen sei und damit zu einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise geführt habe.
Angesichts dieser Begleitumstände musste das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Windstöße, die zur Ausbreitung des Feuers geführt haben, für den Vorstandsvorsitzenden des Klägers ohne weiteres vorhersehbar waren. Dass er sich insoweit über die von seinen Begleitern unmittelbar vor dem Anzünden des Feuers geäußerten Bedenken und Warnungen kurzerhand und ohne Sicherheitsvorkehrungen hinweggesetzt hat, zeugte von besonderer Leichtfertigkeit und begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG.
e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte nicht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG aus Billigkeitsgründen auf den Aufwendungsersatz verzichtet hat. Eine generelle Privilegierung gemeinnützig tätiger Akteure sieht die genannte Bestimmung nicht vor. Eine besondere persönliche Härte, die bei juristischen Personen ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte, ist hier nicht ersichtlich. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Existenz des Vereins aufgrund der Kostenforderung konkret gefährdet wäre.
II.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.