Verwaltungsrecht

Erstattung der Kosten für die Schulwegbeförderung

Aktenzeichen  M 3 K 15.271

Datum:
18.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchBefV SchBefV § 2 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 u. Abs. 4 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (Anschluss an BayVGH BeckRS 2010, 54290). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Beim Vergleich der Beförderungskosten ist es auch sachgerecht, als Maßstab der Berechnung auf die personalisierten Zeitkarten (Monatsfahrkarten) des öffentlichen Nachverkehrs abzustellen und nicht zB Einzelfahrkarten oder Streifenkarten heranzuziehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Sofern überprüfbar dargelegt wird, dass der Schüler von der mit dem geringeren Beförderungsaufwand zu erreichenden Schule tatsächlich (zB aus Kapazitätsgründen) nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Schulbeförderungspflicht auf die dann nächstgelegene Schule. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV erfasst nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (Anschluss an BayVGH BeckRS 9998, 82848).  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten im Schuljahr 2013/2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.
Einzelheiten des Anspruchs auf Übernahme der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ergeben sich aus der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule; diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart (z.B. Gymnasium, Realschule), Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist für den Wohnort des Klägers unstreitig das … Gymnasium in Dachau.
a. Bei dieser Schule handelt es sich – wie bei dem … Gymnasium – um ein Gymnasium mit gleicher Ausbildungsrichtung und mit gebundenem Ganztagesangebot. Die Frage, ob das gebundene Ganztagesangebot bereits unter „Ausbildungs- und Fachrichtung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SchBefV zu subsumieren ist, oder aber erst im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV zum Tragen kommt, der explizit das gebundene oder offene Ganztagesangebot nennt, kann somit im vorliegenden Fall dahinstehen.
b. Die von dem Beklagten genannte Schule ist mit dem geringsten Beförderungsaufwand im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu erreichen. Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH, B.v. 20.4.2009 – 7 ZB 08.3048 –, juris; BayVGH U.v. 8.1.2008 – 7 B 07.1008 -, juris). Der finanzielle Aufwand der Beförderung ist durch Vergleich der anfallenden Beförderungskosten zu ermitteln. Während der Ausbildungstarif I für das vom Kläger besuchte Gymnasium 73,70 Euro monatlich beträgt, liegt er bei dem anderen Gymnasium bei 35,- Euro, sodass dieses mit dem geringerem Beförderungsaufwand zu erreichen ist.
c. Beim Vergleich der Beförderungskosten ist es auch sachgerecht, als Maßstab der Berechnung auf die personalisierten Zeitkarten (Monatsfahrkarten) des öffentlichen Nachverkehrs abzustellen und nicht z.B. Einzelfahrkarten oder Streifenkarten heranzuziehen. In Massenverfahren mit zahlreichen beförderungsberechtigten Schülern ist eine solche Praxis nicht zu beanstanden. Dem Aufgabenträger ist insoweit ein Organisationsermessen zuzubilligen, das auch zur Erfüllung der Beförderungspflicht in der beschriebenen Weise berechtigt (vgl. BayVGH B.v. 31.5.2011 – 7 ZB 10.2930 -, juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.5.2012 – 7 ZB 11.2910 -, juris, Rn. 13).
d. Sofern überprüfbar dargelegt wird, dass der Schüler von der mit dem geringeren Beförderungsaufwand zu erreichenden Schule tatsächlich (z.B. aus Kapazitätsgründen) nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Schulbeförderungspflicht auf die dann nächstgelegene Schule (s. VG München, U.v. 10.02.2015 – M 3 K 12.5937 -, juris, Rn. 26). Im vorliegenden Fall konnte jedoch von der Klägerseite nicht belegt werden, dass dem Kläger in der 5. Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2013/2014 ein Besuch im … Gymnasium nicht möglich gewesen wäre; vielmehr hat der Beklagte dargelegt, dass in diesem Schuljahr alle Schüler/innen aufgenommen werden konnten.
2. Schließlich ist dem Kläger der Schulweg von seinem Wohnort zum … Gymnasium auch nicht unzumutbar. Außergewöhnliche Härten im persönlichen oder familiären Bereich sind nicht erkennbar.
3. Die vom Kläger vorgetragene besondere Konzeption des gebundenen Ganztagesangebots des … Gymnasiums stellt auch keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit dar, die zu einer Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV führt. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht wird, „insbesondere“ eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagesangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Davon abgesehen, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die bei Vorliegen besonderer Gründe auch Raum für eine ablehnende Entscheidung lässt (BayVGH, U.v.9.8.2011 – 7 B 10.1775 -), geht das Gericht davon aus, das das vom Kläger beschriebene gebundene Ganztagesangebot des … Gymnasiums nicht in dem Maße von den gebundenen Ganztagesangeboten des … Gymnasiums abweicht, dass es eine pädagogische Eigenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV darstellen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV eng auszulegen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441- juris, Rn. 33; U.v. 5.3.2012 – 7 ZB 11.2092 – juris, Rn. 2). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847).
Zunächst spricht generell gegen eine weitere Differenzierung zwischen den einzelnen Schulen mit gebundenem Ganztagesangebot bereits der klare Verordnungswortlaut. Das gebundene oder auch offene Ganztagesangebot wird in § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV im Wege einer „insbesondere“-Aufzählung als Beispiel für eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit aufgeführt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bereits das gebundene Ganztagesangebot im Sinne des Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayEUG an sich eine pädagogische Eigenheit darstellt und eine nochmalige Abstufung zwischen den Schulen mit gebundenem Ganztagesangebot grundsätzlich nicht mehr erfolgen soll.
Der Kläger führt für das … Gymnasium das besondere pädagogische Konzept der Schule an, das das Lernen ausschließlich in Doppelstunden beinhalte, sowie eine erhöhte Anzahl von Sportstunden. Die Doppelstunden sind so aufgebaut, dass auf eine Unterrichtsstunde jeweils eine Stunde für Nacharbeit unter Betreuung des Fachlehrers des jeweiligen Unterrichtsfachs erfolgt. Das dargelegte Doppelstundenkonzept müsste derart prägend sein, dass es sich in pädagogisch-konzeptioneller Hinsicht evident von anderen gebundenen Ganztagsschulen abheben würde (BayVGH, U.v. 19.2.2013, a.a.O. juris, Rn. 34). Selbst wenn man in der Gestaltung der Doppelstunden einen Unterschied zu vergleichbaren anderen gebundenen Ganztagsschulen sehen mag, so ist dieser dennoch nicht in der Weise prägend, dass er einen schulwegkostenrelevanten Unterschied darstellt.
Das Konzept der Doppelstunden ist inzwischen an einer Vielzahl von Schulen sämtlicher Schularten – auch Schulen ohne Ganztagesangebot – verbreitet; dass dieses Konzept an anderen als dem … Gymnasium „auch nicht ansatzweise“ vorhanden wäre, wie vom BayVGH (U.v. 10.1.1996, a.a.O.) gefordert, kann daher nicht festgestellt werden. Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, München, sieht das Doppelstunden-Modell als zentralen Baustein der Stundenplanstruktur (S. 7 ff. des Berichts „Ganztägiger Unterricht am G8 – Leitfaden mit Anregungen und Empfehlungen, München 2006) an und führt u.a. aus, dass in den letzten Jahren zunehmend auch in Fächern wie Deutsch, Mathematik und den Naturwissenschaften positive Erfahrungen beim Unterrichten in Doppelstunden gemacht werden. Ebenso stellt der Aspekt der Nacharbeit kein wesentliches Differenzierungskriterium zu anderen Doppelstundensystemen dar; Hintergrund einer Doppelstunde ist gerade die Vertiefung und Intensivierung eines Unterrichtsinhalts. Auch ermöglicht sie den Schülern, das neu Gelernte in Übungen zu erproben, mehr Ruhe mit einem methodisch abwechslungsreicheren Unterricht und mehr Zeit für das selbstständige Arbeiten. Hierunter kann auch die vom Kläger vorgetragene „Nacharbeit“ verstanden werden. Inhaltlich geht somit das Konzept des … Gymnasiums nicht in der vom BayVGH geforderten prägenden Weise über das Unterrichtskonzept anderer, ansonsten vergleichbarer Schulen hinaus. Ebenso stellt der Sportunterricht keine pädagogische Eigenheit dar. Sowohl gebundene als auch offene Ganztagsschulen stellen ihren Schülern regelmäßig ein großes Sportangebot zum Ausgleich zur Verfügung.
Des Weiteren ist das Schulwegkostenrecht stets vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es auf freiwilliger Basis der Landesgesetzgeber besteht und eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand darstellt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht (BayVerfGH B.v. 27.7.1984 – Vf.17-VII-83 -; BayVerfGH E.v. 28.10.2004 – Vf.8– VII-03-; BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf.15 –VII/08). Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1990 – 7 B 128/90) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einer Entscheidung (BVerwG, B.v. 15.1.2009 – 6 B 78/08 -) offen gelassen, ob sich aus dem durch Art. Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungs Weg ihrer Kinder zu bestimmen, und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. GG) Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dem Landesgesetzgeber – so das Bundesverwaltungsgericht – ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im öffentlichen Personennahverkehr zu. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, B.v.16.6.2009,BvR 419/09 -). Eine Beförderungspflicht des Beklagten ergibt sich daher auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV.
4. Schließlich war die Ablehnung der kostenfreien Beförderung des Klägers zum … Gymnasium auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 4 SchBefV zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV kann der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn der Beförderungs-aufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt. Diese Toleranzgrenze ist bei Vergleich der Ausbildungstarife (35,- € für Tarif I – 73,70 € für Tarif II, s.1.b.) im vorliegenden Fall weit überschritten.
5. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass der Beklagte die Beförderungskosten wenigstens insoweit zu übernehmen hat, als sie bei einem Besuch zu der vom Beklagten vorgeschlagenen nächstgelegeneren Schule, d.h. in Höhe von 35,- EUR pro Monat angefallen wären. Es handelt sich insoweit nicht um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber denjenigen Kindern, die dort zur Schule gehen und Fahrtkosten dafür ersetzt bekommen. Die so genannten fiktiven Fahrtkosten werden nach eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Bayerischen Schulwegkostenrecht nicht erstattet (BayVGH, B.v. 30.01.2007 – 7 ZB 06.781 -, juris, Rn. 13; BayVGH, U.v. 12.02.2001 – 7 B 99.3719 -, juris, Rn. 34, m.w. Nachw.), diese Auslegung von § 2 SchBefV verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 – Vf. 28-VI-89 in NVwZ-RR 1991, S. 74). Danach kann ein Schüler nicht die (fiktiven) Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule verlangen, wenn er tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 118 Abs. 1 BV, da der BayVerfGH hinreichende sachliche Gründe darin sieht, dass es nicht im Interesse einer auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung liege, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden. Auch das Recht der Eltern auf Wahl der Schule für ihr Kind aus Art. 6 Abs. 2 GG bleibt unberührt. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich der Verfassung nicht entnehmen.
Mithin bestand für das vom Kläger besuchte … Gymnasium im Schuljahr 2013/2014 keine Beförderungspflicht des Beklagten, da es sich weder um diejenige Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV handelte, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar war, noch eine Ausnahme von dieser Anspruchsvoraussetzung – etwa durch Vorliegen einer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit der Schule – bestand, sodass die Klage keinen Erfolg hatte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Ab. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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