Verwaltungsrecht

Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Selbstschutz

Aktenzeichen  21 B 17.641

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38243
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 19

 

Leitsatz

1. Ob ein Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), bestimmt sich nicht nach dessen persönlicher Anschauung oder nach der Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen. Maßgebend ist vielmehr eine objektive Betrachtung, wobei auch die besonderen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Gefährdungsgrad, der sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet, folgt nicht schon daraus, dass der Betroffene als Sprengmeister Sprengstoffe lagert und damit umgeht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine die Erteilung eines Waffenscheins rechtfertigende Gefährdung ergibt sich weder daraus, dass die vom Betroffenen unterhaltenen Sprengstofflager im Außenbereich, zumeist inmitten von Waldgebieten gelegen sind, noch aus der Tatsache, dass der Betroffene Sprengstofftransporte durchführt, die überwiegend mit der erforderlichen Gefahrgutkennzeichnung versehen sind, sofern es sich dabei um für in diesem Bereich tätige Personen typische Gegebenheiten handelt. (Rn. 29 und 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 15.24 2015-09-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.    Die Berufung wird zurückgewiesen.      
II.    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.      
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckendem Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.      
IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts … … … verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf den begehrten Waffenschein hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das dafür gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis ist nicht anzuerkennen.
1.1 Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Nach der allgemeinen Regelung des § 8 WaffG ist dieser Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen vor allem – soweit hier von Bedeutung – als gefährdete Person sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Beruft sich ein Antragsteller darauf, gefährdet zu sein, bedarf es nach dieser Regelung einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass sich möglichst wenig Waffen in privater Hand befinden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1975 – I C 25.73 – juris Rn. 20 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972).
Die Regelungen des § 19 WaffG konkretisieren für Antragsteller, die bezüglich ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses eine Gefährdung geltend machen, die gemäß § 8 WaffG vorzunehmende Interessenabwägung. Danach wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nur dann anerkannt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die behauptete Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Für die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Führen einer Schusswaffe ist glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 WaffG).
Ob ein Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, bestimmt sich nicht nach dessen persönlicher Anschauung oder nach der Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen. Maßgebend ist vielmehr eine objektive Betrachtung, wobei auch die besonderen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller muss bei realistischer Würdigung der gegebenen Verhältnisse, nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Dabei braucht der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens nicht wahrscheinlich (im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs) zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese auch für die Allgemeinheit besteht. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen muss, das heißt, dass sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, U.v. 24.6.1975 – I C 25.73 – juris Rn. 23 und B.v. 12.10.1998 – 1 B 245/97 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342.17 – juris Rn. 24). Insoweit ist im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein noch strengerer Maßstab anzulegen als er ohnehin schon für die Anerkennung einer Gefährdung gilt, die das Bedürfnis des (bloßen) Waffenbesitzes rechtfertigt (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 66).
1.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist.
1.2.1 Ein Gefährdungsgrad, der sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet, folgt nicht schon daraus, dass der Kläger als Sprengmeister Sprengstoffe lagert und damit umgeht.
Zwar kann sich die besondere Gefährdung eines Antragstellers nach Würdigung aller Umstände des konkreten Falles aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1975 – I C 25.73 – juris Rn. 23). Allerdings fehlt es an hinreichend fundierten Erkenntnissen dafür, dass Personen, die gewerblich mit Sprengmitteln umgehen, ein gegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von persönlichen Überfällen sind.
Die Gefährdungsanalyse der Kriminalpolizeiinspektion F* … (GA) vom 13. Juli 2018 ergänzt durch deren Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 und eine Äußerung des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Sport und Integration (SG **) vom 12. November 2018 enthält keine konkreten Hinweise darauf, dass Personen, die gewerblich mit Sprengmitteln umgehen oder Zugriff darauf haben, in der Vergangenheit Opfer einschlägiger „Beschaffungskriminalität“ waren. Vielmehr berichtete die Kriminalpolizeiinspektion F* … auf der Grundlage einer Dateiauswertung des Bayerischen Landeskriminalamts lediglich von zwei Einbruchdiebstählen im „privaten Bereich – § 27 SprengG“, einem vermutlichen Buchführungsfehler im „gewerblichen Bereich – § 7 SprengG“, einem Diebstahl/Abhandenkommen von Airbagvorrichtungen auf dem Transportweg sowie zwei Diebstählen/Unterschlagungen zum Nachteil der Bundeswehr. Der in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2020 informatorisch angehörte Kriminaldirektor F* … bestätigte diese Erkenntnisse. Er bekundete, dass es ein Bedürfnis bestimmter Kreise gebe, an Sprengstoff zu gelangen, es aber an Vergleichstaten fehle, die sich unmittelbar gegen den Besitzer von Sprengstoffen richteten. Zwar beruhen die Gefährdungsanalyse und deren Ergänzungen hinsichtlich der Straftaten zur Beschaffung von Sprengstoff nach den Angaben des Kriminaldirektors F* … allein auf „bayerischem Datenmaterial“. Allerdings lässt sich einer Zusammenstellung von Medienberichten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, entnehmen, dass bundesweit lediglich von Straftaten unter Verwendung von Sprengstoff und von Einbruchsdelikten (Steinbruch, Bergwerk, Munitionsbunker) zur Beschaffung von Sprengstoff berichtet wurde. Auch der Kläger konnte weder bezüglich seiner Betriebstätigkeit noch im Hinblick auf andere Sprengunternehmen von einschlägigen Überfällen auf Personen berichten. Vor diesem Hintergrund misst der Senat auch dem Umstand keine Bedeutung bei, dass die bayerische Kriminalstatistik eine Straftatengruppe „Diebstahl oder Raub von Sprengstoffen“ zum Nachteil von Personen, die Umgang mit diesen Stoffen haben, nicht gesondert ausweist.
1.2.2 Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass der Kläger nach den Erfahrungen aufgrund von Besonderheiten seiner Tätigkeit oder seiner Person im erforderlichen Maß gefährdet ist.
a) Die Befürchtung des Klägers, als durch die Medien bekannter Sprengmeister, der Zugang zu hochbrisanten gewerblichen sowie militärischen Sprengstoffen habe und über besonderes Fachwissen verfüge, Opfer eines Überfalls durch politisch motivierte terroristische Kreise zu werden, bewahrheitet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht.
Zu der insoweit im Vordergrund stehenden Besorgnis des Klägers, Opfer islamistischer Extremisten zu werden, ist in der Gefährdungsanalyse der Kriminalpolizeiinspektion F* … vom 13. Juli 2018 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landeskriminalamts ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt: Neben Anschlägen mit Fahrzeugen würden in jihadistischen Propagandaprodukten Messerangriffe sowie die Durchführung von Angriffen mittels unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen thematisiert. Dementsprechend würden in jihadistischen Kreisen Anleitungen zur Herstellung solcher Vorrichtungen verbreitet. Inhaltlich werde zumeist zur Herstellung von sprengfähigen Stoffen aus käuflich zu erwerbenden Stoffen angeleitet. Es seien keine etwaigen Erwähnungen oder gar Aufrufe bekannt, welche die Erlangung von professionellem Sprengmaterial durch Diebstahl oder Raub zum Gegenstand hätten. Bei den bisherigen islamistischen Anschlägen in Europa sei nach dem Kenntnisstand des Landeskriminalamts kein durch Raub oder Diebstahl erlangter professioneller Sprengstoff zum Einsatz gekommen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich terroristische Gewalttäter bei der Beschaffung von Waffen und gegebenenfalls Sprengstoff eher an den Bereich der organisierten Kriminalität orientieren würden. Insofern erscheine das Szenario der Sprengstoffbeschaffung seitens islamistischer Täter durch Diebstahl, Raub oder Überfall eines Sprengmeisters aus Sicht des Landeskriminalamts eher unwahrscheinlich.
Der weitere, gegen die Einschätzung des Landeskriminalamts erhobene Einwand des Klägers, die Gefährdungsanalyse lasse offen, wie professionelle Sprengstoffe außer durch Raub oder Diebstahl in die Hände der organisierten Kriminalität kommen könnten, zielt auf das Risiko ab, statt durch politisch motivierte Täter durch solche der organisierten Kriminalität bedroht zu sein. Allerdings gibt es wie unter 1.1.1 dargelegt keine konkrete kriminalpolizeiliche Erfahrung, dass Personen, die im Besitz von professionellen Sprengmitteln sind, besonders gefährdet sind Opfer von Beschaffungsdelikten zu werden. Dem entspricht es, dass die für politisch motivierte Kriminalität zuständige Abteilung des Bayerischen Landeskriminalamts und das Bundeskriminalamt, das vom Landeskriminalamt vor Erstellung der Gefährdungsanalyse vom 17. Juli 2018 um entsprechende Auskunft gebeten wurde, nicht von Delikten einer politisch motivierten Beschaffung von Sprengmitteln berichten konnten.
b) Eine die Erteilung des begehrten Waffenscheins rechtfertigende Gefährdung ergibt sich weder daraus, dass die vom Kläger unterhaltenen Sprengstofflager im Außenbereich, zumeist inmitten von Waldgebieten gelegen sind, noch aus der Tatsache, dass der Kläger Sprengstofftransporte durchführt, die überwiegend mit der erforderlichen Gefahrgutkennzeichnung versehen sind.
Es handelt sich dabei nicht um besondere in der Art des Betriebs oder der Person des Klägers begründete Umstände, sondern um für in diesem Bereich tätige Personen typische Gegebenheiten. So sind Sprengstofflager wegen der besonderen Gefahren, die von ihnen für ihre Umgebung ausgehen, und der im Grundsatz zu wahrenden Schutzabstände typischerweise im Außenbereich untergebracht (vgl. § 2 Abs. 1 2. SprengV i.V.m. Anlange 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nr. 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sowie § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Die Pflicht zur Gefahrgutkennzeichnung trifft im Grundsatz alle Sprengmitteltransporte gleichermaßen.
Im Übrigen geht die Ergänzung der Gefährdungsanalyse vom 16. Dezember 2019 auf diese Gegebenheiten ein und erkennt darin lediglich eine „abstrakte Gefährdungssituation“ bzw. eine „abstrakte Gefahr“. Kriminaldirektor F* … hat das in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2020 – unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse nachvollziehbar – dahingehend erläutert, dass diese Einschätzung nicht im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu verstehen sei. Vielmehr handele es sich insoweit lediglich um ein hypothetisches Denkmodell, für dessen Eintritt es keine weiteren Hinweise gebe. Fehlen mithin kriminalfachliche und sonstige Erfahrungen, gibt es für eine das waffenrechtliche Bedürfnis rechtfertigende Gefährdung keinen ausreichenden Anhalt. Bloße Vermutungen, subjektive Bedrohungsempfindungen oder der Verweis auf eine allgemeine Lebenserfahrung zu angenommenen Bedrohungslagen genügen zur Glaubhaftmachung einer das waffenrechtliche Bedürfnis rechtfertigenden Gefährdung grundsätzlich nicht (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342.17 – juris Rn. 27).
1.2.3 Ohne Bedeutung für die hier zu beurteilende Gefährdung des Klägers ist es, dass die Bundeswehr Sprengstofftransporte bewaffnet begleitet. Die Gepflogenheiten einer Streitkraft, die ihr Handeln an militärischen Erfordernissen ausrichtet, haben insoweit keine relevante Indizwirkung (vgl. OVG NW, U.v. 22.11.2007 – 20 A 2880/06 – unveröffentlicht).
Ebenso wenig eignet sich der Verweis des Klägers darauf zur Glaubhaftmachung seiner besonderen Gefährdung, dass das Polizeipräsidium O* … in einer gefahrgutrechtlichen „Vereinbarung über die Entsorgung von pyrotechnischem Material“ mit der Firma H. Bohr- und Sprengtechnik vom 30. Dezember 2016/4. Januar 2017 auf den besonderen Eigenschutz während des Transports und an den geöffneten Sprengstofflagern hingewiesen hat. Damit ist schon nicht gesagt, dass das Polizeipräsidium O* … insoweit das Führen einer Schusswaffe für erforderlich gehalten hat. Im Übrigen erging dieser Hinweis aufgrund besonderer polizeilicher Erfordernisse. Denn ihm geht die Feststellung voraus, dass der Auftragnehmer eine sichere Verwahrung bis zur Freigabe durch den Auftraggeber zu gewährleisten habe, weil es sich bei den einzulagernden Gegenständen um behördlich sichergestellte Güter handele, die für gerichtliche Verfahren noch zur Verfügung stehen müssten.
1.2.4 Letztlich findet die vorliegende kriminalpolizeiliche Gefahrenanalyse ihre Bestätigung auch dadurch, dass der Kläger in den langen Jahren seiner beruflichen Tätigkeit noch keiner der von ihm befürchteten Gefährdungssituationen ausgesetzt war. Zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinn des § 19 WaffG ist es zwar keine zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller selbst schon einmal angegriffen wurde. Betreibt er allerdings die Tätigkeit, bei der er eine Schusswaffe mit sich führen will, schon seit geraumer Zeit und war er dabei noch keiner Gefährdungssituation ausgesetzt, kann das ein Indiz dafür sein, dass keine besondere Gefährdung im Sinn der genannten Vorschrift besteht (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342.17 – juris Rn. 27).
1.2.5 Soweit der Kläger die Notwendigkeit sieht, teilverladene Sprengobjekte zu bewachen, ist er auf die gerade für derartige Tätigkeiten geschaffene Vorschrift des § 28 WaffG zu verweisen, die das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal regelt (vgl. BayVGH, U.v. 9.12.1993 – 21 B 93.1834 – juris Rn. 15 zu § 35 Abs. 3 WaffG a.F.).
1.3 Darauf, ob das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung zu mindern, kommt es nach allem nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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