Verwaltungsrecht

Fällige Zwangsgeldforderung

Aktenzeichen  M 11 K 15.694

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG BayVwZVG Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Art. 38 Abs. 1 S. 3, Abs. 3

 

Leitsatz

Die nur teilweise Erfüllung einer behördlichen Anordnung stellt die Fälligkeit eines bestandskräftig angedrohten Zwangsgelds nicht in Frage. Die Teilerfüllung ist bei der Beitreibung gem. Art. 37 Abs. 4 BayVwZVG zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Feststellungsklage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, die mit Schreiben vom 14. Januar 2015 fällig gestellten Zwangsgelder seien nicht fällig geworden, hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, da die mit Schreiben vom 14. Januar 2015 fällig gestellten Zwangsgelder tatsächlich auch fällig geworden sind.
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung fällig, wenn die einem im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VwZVG Pflichtigen auferlegte Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht bis zum Ablauf der nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu bestimmenden Frist nicht erfüllt wird.
Gemäß Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen.
Die Zwangsgeldandrohungen vom 12. Dezember 2012 sind seit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2014 (1 ZB 14.413) bestandskräftig.
Wie der Kläger nicht bestritten hat und wie es sich auch aus den Akten ergibt, war zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 14. Januar 2015 der Rückbau der Balkone und die Reduzierung der Wandhöhe noch nicht erfolgt. Vielmehr teilte der Kläger erst im August 2015 mit, dass die Balkone im Dachgeschoss und die Wandhöhe inzwischen zurückgebaut seien.
Damit waren die mit Schreiben vom 14. Januar 2015 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 35.000,- EUR fällig geworden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Schreibens vom 14. Januar 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Eine selbstständige Rechtsverletzung ist nach Art. 38 Absatz 3 VwZVG nicht ersichtlich.
Im Augenschein konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass zwar die Balkone im Dachgeschoss zurückgebaut wurden, nicht jedoch der Balkon im Obergeschoss.
Der inzwischen erfolgte Rückbau der Balkone im Dachgeschoss ist bei der Beitreibung der Zwangsgelder nach Art. 37 Absatz 4 VwZVG zu berücksichtigen.
Die Klage hat auch insofern keinen Erfolg, als sich der Kläger gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 14. Januar 2015 wendet.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 14. Januar 2015 waren die Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsgelder war rechtmäßig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 14. Januar 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 58.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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