Verwaltungsrecht

Fahnenflucht kein Asylgrund

Aktenzeichen  B 1 K 18.30004

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15182
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
GG Art. 16a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Ein drohendes Gerichtsverfahren wegen vorzeitiger unerlaubter Beendigung des Militärdienstes stellt keine Menschenrechtsverletzung dar, da Fahnenflucht auch in Deutschland als Straftat gilt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Bei den Klägern liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Die Klage ist daher abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht verweist zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts und macht sich diese zu Eigen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
a) Soweit der Kläger zu 1 geltend macht, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Vereinten Nationalen Bewegung (VNB) bei seinen Standortwünschen beim georgischen Militär benachteiligt wurde und sein Vertrag immer zu seinem Nachteil ausgelegt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts, eine solche Diskriminierung nicht von einem derartigen Ausmaß, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrecht im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG darstellen würde. Ein drohendes Gerichtsverfahren wegen vorzeitiger unerlaubter Beendigung des Militärdiensts stellt ebenfalls keine Menschenrechtsverletzung da, da Fahnenflucht auch in Deutschland, wie wohl auch in diversen anderen Staaten, als Straftat gilt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet daher aus.
b) Auch droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der vorgetragenen schwierigen Situation in ihrem Heimatdorf im georgisch-russischen Grenzgebiet – diese als wahr unterstellt – können die Kläger jedenfalls dadurch entgehen, dass sie sich andernorts in Georgien niederlassen. Auch wenn zuträfe, dass die Kläger bisher vom georgischen Militär daran gehindert worden seien, wie es die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift), würde dieses Hindernis im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Georgien jedenfalls alsbald entfallen, weil der Kläger zu 1 nach seinen Angaben nur bis zum Jahr 2019 Dienst tun muss. Nachdem es den Klägern aber bisher – seit dem Jahr 2008 – fast zehn Jahre lang möglich war, in ihrem Dorf in dieser schwierigen Situation – auch nach dem der Garten abgebrannt war – zu leben, ist es ihnen auch zumutbar, im Falle einer Rückkehr dort zumindest noch kurzfristig zu verweilen, bis sie eine Wohnmöglichkeit andernorts in Georgien gefunden haben.
Eine derartige innerstaatliche Fluchtalternative schließt die Gewährung von subsidiären Schutz aus (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Eine anderweitige Niederlassung in Georgien ist den Klägern auch zuzumuten. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig und verfügen in Georgien auch über Verwandte, die ihnen – jedenfalls übergansweise – Hilfe leisten können. Dies zeigt sich auch daran, dass im Zeitpunkt der Ausreise zwei Kinder der Kläger bei einer Tante in Georgien verblieben sind, und derzeit – nachdem ein Kind nach Deutschland nachgekommen ist – wohl das andere Kind immer noch dort lebt. Auch wenn, wie die Kläger vortragen, ihnen auf ihren Wunsch hin seitens der georgischen Regierung keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, ist es den Klägern zuzumuten, sich selbstständig und mit eigenen finanziellen Mitteln eine andere Wohnung zu beschaffen. Dass ihre finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichend sind, ist nicht glaubhaft, da jedenfalls der Kläger zu 1 voll erwerbstätig sein kann.
2. Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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