Verwaltungsrecht

Fahrtenbuchauflage – Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  11 ZB 18.1256

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6041
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4
StVZO § 31a

 

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist trotz Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen weiterhin zulässig; der Beschwerte kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, dass in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können (Fortführung von BayVGH BeckRS 2016, 50111 Rn. 14 mwN). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn der Kläger trotz Hauptsacheerledigung ausdrücklich an den gestellten Sachanträgen festgehalten hat und damit die Anfechtungsklage in einem Berufungsverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 114434 Rn. 28 mwN). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts steht der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen (Fortführung von BayVGH BeckRS 2015, 42424 Rn. 24 mwN).  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 18.447 2018-04-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.
Nachdem mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden war und der Fahrer nicht festgestellt werden konnte, erlegte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Januar 2018 jeweils unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für das Fahrzeug bzw. ein Ersatzfahrzeug bis zum 31. Juli 2018 ein Fahrtenbuch zu führen, dieses der Beklagten bis 31. August 2018 vorzulegen und bis zum 31. Januar 2019 aufzubewahren.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 11. April 2018, zugestellt am 28. Mai 2018, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag (M 23 S 18.467) lehnte es auch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab.
Am 7. Juni 2018 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen und die Anträge stellen, das Urteil sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 wurde der Zulassungsantrag begründet.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 wies der Senat die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass sich die Hauptsache erledigt haben dürfte, und bat, die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung zu prüfen sowie bis 25. März 2019 mitzuteilen, wie verfahren werden solle. Die Beklagte wurde mit gerichtlichem Schreiben vom gleichen Tag um Zustimmung zu einer etwaigen Erledigungserklärung und ggf. um Stellungnahme zur Kostenverteilung gebeten. Daraufhin erklärten die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. März 2019, dass sich ungeachtet der möglicherweise eingetretenen Erledigung an den gestellten Anträgen nichts ändere und weiterhin die Berufung zuzulassen sei, da es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Er ist zwar trotz Erledigung sämtlicher Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 4. Alt. BayVwVfG) weiterhin zulässig, denn eine Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Die Beschwer durch die ungünstige Entscheidung ist vielmehr das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2014 – 6 B 3.14 – MMR 2014, 780 = juris Rn. 15 f. zur Nichtzulassungsbeschwerde; BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 11 ZB 16.299 – juris Rn. 14). Wer als Beteiligter – wie hier der Kläger – durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung für wirkungslos erklärt wird (BVerwG, a.a.O. Rn. 16; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 338). Daher kann ein beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck stellen und fortführen, in einem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache zu ziehen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16 u. B.v. 25.6.2015 – 9 B 69.14 – juris Rn. 5 jeweils zur Nichtzulassungsbeschwerde; BayVGH, a.a.O.; Seibert, a.a.O. Rn. 337; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 124 Rn. 43; Roth in BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124a Rn. 57.1).
Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Kläger trotz Hauptsacheerledigung weder eine Erledigungserklärung abgegeben noch angekündigt hat, seinen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen, sondern ausdrücklich an den gestellten Sachanträgen festgehalten hat und damit die Anfechtungsklage in einem Berufungsverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. (BVerwG, U.v. 1.10.1995 – 9 C 25.85 – Buchholz 310 § 113 VwGO Rn. 154 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 28; B.v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 11.8.2015 – 8 A 1892/14 – juris Rn. 5 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 12).
Auf das Zulassungsvorbringen kommt es somit nicht mehr an. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ungeachtet des Schreibens vom 18. März 2019 hier wohl sinngemäß geltend macht, nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit insbesondere an der Mitwirkung des Fahrzeughalters ausrichten und dass die Behörde hier in Anbetracht der Nichtmitwirkung des Klägers ihren Pflichten genügt hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die fehlende Reaktion des Klägers auf den ihm zugesandten Anhörungsbogen als schlichte Nichtmitwirkung oder als Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht auszulegen ist. Denn das Verwaltungsgericht ist der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl I S. 3723), nicht entgegensteht. Macht der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (BVerwG, B.v. 11.8.1999 – 3 B 96.99 – BayVBl 2000, 380 = juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 – 11 B 7.95 – DAR 1995, 459 = juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 28.6.2016 – 4 Bf 97/15.Z – VRS 130, 328 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129 – juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 – 3 B 90/14 – LKV 2015, 39 = juris Rn. 5). Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (BVerwG, B.v. 22.6.1995, a.a.O. Rn. 4 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf die sich der Kläger im Schreiben vom 18. März 2019 beruft, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dies würde voraussetzen, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 102 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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