Aktenzeichen 8 ZB 16.822
Leitsatz
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht begründet, wird er unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 15.214 2016-03-01 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, weil er vom Kläger nie begründet worden und deshalb unzulässig geworden ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Erstgerichts begründet werden. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).
Vorliegend ist das Ersturteil dem Kläger ausweislich des Gerichtsakts des Verwaltungsgerichts Würzburg am 17. März 2016 zugestellt worden. Die Begründung hätte daher bis 17. Mai 2016 vorgelegt werden müssen (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Eine solche Begründung ist indes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Die Frist hätte im Übrigen auch nicht verlängert werden können, wiewohl ein solcher Antrag auch nie gestellt worden ist.
Vom Verwaltungsgericht vorgelegt wurde mit Datum vom 14. Juni 2016 ein Schreiben eines Rechtsanwalts K* …, der den Kläger offenbar früher einmal vertreten hat. Es enthält keine Ausführungen zur Sache. In dem Vorgang ist allerdings auf einer Prozessvollmacht vermerkt, dass der Kläger dieses Mandat mit Erklärung vom 11. August 2015 fristlos gekündigt hat. Eine ähnliche Kündigung vom 7. März 2015 bezieht sich auf ein weiteres Rechtsanwaltsbüro B* … und Kollegen. Aufgeklärt hat dies alles weder der Kläger noch sein jetziger Bevollmächtigter. Eine Begründung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist daraus indes ohnehin nicht zu entnehmen.
Damit fehlt es an der zentralen Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts.
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).