Verwaltungsrecht

Fehlende Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung –  Abschiebung nach Afghanistan

Aktenzeichen  M 26 K 17.37464

Datum:
27.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21798
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Verfolgungshandlungen iSd § 3 AsylG sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG müssen sich individuell und konkret gegen die Person des Schutzsuchenden richten, so dass die Ermordung seines Bruders ihm keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz gibt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Authentizität von Asylsuchenden vorgelegter Drohbriefe der Taliban ist oft zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter geklärt werden (vgl. VG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 48101). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Grundsätzlich ist die Großstadt Herat in Afghanistan auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage trotz der Angriffe in jüngster Zeit derzeit als Fluchtalternative geeignet (vgl. VG Lüneburg BeckRS 2017, 102918). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4 Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:967, in der Zentralregion Afghanistans verletzt oder getötet zu werden, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. auch VGH BW BeckRS 2017, 141178). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5 Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind weiterhin auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. ua VG München 13a ZB 17.30966). Auch ist für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde. (Rn. 41 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann mit Erfolg weder die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG noch die subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begehren. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Es ergänzt im Hinblick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) wie folgt:
1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.
1.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“
Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).
Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris).
1.2 Gemessen daran kann dem Vortrag des Klägers nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde bzw. bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen aufgrund eines Verfolgungsmerkmals im Sinne von § 3 AsylG verfolgt werden würde:
Zum einen hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben selbst keine Verfolgungshandlungen erlitten. Er hat dies in der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich bestätigt. Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG müssen sich individuell und konkret gegen die Person des Schutzsuchenden richten (vgl. z.B. VG München, U.v. 27.2.2018 – M 17 K 17.34245 – UA S. 7), so dass die Ermordung seines Bruders ihm keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz gibt.
Zum anderen vermochte der Kläger auch nicht, die notwendige erhebliche Intensität der Bedrohung anschaulich und glaubhaft darzulegen. Vielmehr war sein Vortrag pauschal und widersprüchlich und daher gerade nicht glaubhaft. Er hat insbesondere nicht überzeugend erklären können, warum er trotz der Drohungen durch die Taliban, die ihn zur Flucht aus Afghanistan bewogen haben sollen, erst aus der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt ist, um dann wenig später unter dem Eindruck der Drohungen der Taliban wieder von dort zu fliehen. Die Erklärung, er habe letztlich auf die Bitte der Mutter gehört, hält das Gericht nicht für glaubhaft.
Die vom Kläger vorgelegten Drohbriefe der Taliban sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Die Authentizität dieser Briefe ist oft – wie auch vorliegend – zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter geklärt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U.v. 14.4.2016 – 5a K 4763/11.A – juris). Verschiedene Presseberichte deuten aber darauf hin, dass es mittlerweile einen regen Handel mit gefälschten Taliban-Drohbriefen gibt (vgl. z.B. http://www.bild.de/politik/ausland/taliban/mit-gefaelschter-taliban-drohung-in-der-tasche-nach-europa-43512332.bild.html; abgerufen am 28.4.2017). Vor diesem Hintergrund vermögen solche Briefe nach Überzeugung des Gerichts allein keine Bedrohung durch die Taliban glaubhaft zu machen; vielmehr können auch solche Dokumente nur im Kontext des Vorbringens des jeweiligen Klägers insgesamt und dessen Glaubwürdigkeit bewertet und gewürdigt werden.
Aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers verbleiben erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Kläger geschilderten Ereignisse, so dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass dem Kläger tatsächlich Verfolgung droht.
1.3 Außerdem scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch am Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG:
Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Dem Ausländer dürfen in dem in Betracht kommenden Gebiet keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B.v. 10.11.1989 – 2 BvR 403/84 – juris; Hailbronner, Asyl und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325). Der Flüchtling muss für eine gewisse Dauerhaftigkeit Schutz erhalten und sich dort niederlassen können. Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist daher nur zumutbar, wenn dort nicht andere unzumutbare Nachteile, wie die konkrete Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte, drohen. Zumutbar ist eine Rückkehr nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder durch Mittel der Existenzsicherung aufgrund von Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris; BVerwG, B.v. 21.5.2003 – 1 B 298/02 – juris). Im Hinblick auf den internen Schutz gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil die Existenzgrundlage damit soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen hat, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35; U.v. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F.; NdsOVG, U.v. 19.09.2016 – 9 LB 100/15 – juris; OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 1882/15.A – juris Rn. 14). Der UNHCR hält in seinen Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Als Ausnahme vom Erfordernis einer externen Unterstützung sieht er alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter an, die nicht aufgrund persönlicher Umstände auf eine besondere Unterstützung angewiesen sind. Solche Personen können dazu in der Lage sein, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for accessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 83 f.; NdsOVG, U.v. 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 76).
Diese Voraussetzungen sind für den Kläger zumindest hinsichtlich der Großstadt Herat erfüllt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass in Afghanistan die Ausweichmöglichkeiten wohl maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung abhängen und dass auch in Städten „kaum“ Anonymität besteht bzw. in größeren Städten „in der Regel“ eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken erfolgt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, S. 20). Insoweit hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers (vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU), ab, ob er bei einer Rückkehr in Herat sicher leben könnte und keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies ist beim Kläger, der bei Wahrunterstellung seines Vorbringens von den Taliban wegen seiner Polizeiausbildung in der Türkei in seiner Heimatprovinz A* … bedroht wurde, angesichts des räumlichen Abstands der Fall.
Grundsätzlich ist Herat auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage trotz der Angriffe in jüngster Zeit derzeit als Fluchtalternative geeignet (vgl. z.B. VG München, U.v. 16.1.2018 – M 17 K 17.47830; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff.; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris Rn. 32 ff.; s.a. u. 2.).
Es ist dem Kläger auch nach den neuesten Erkenntnissen aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 im Hinblick auf seine individuellen Umstände somit zuzumuten, sich in Kabul oder Herat niederzulassen, wo er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da der Kläger die Schule bis zur 12. Klasse besucht hat, danach ein Polizeitraining in der Türkei absolviert hat und jung und arbeitsfähig ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30099 – juris Rn. 12; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 20, unter Berufung auf den UNHCR; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff; VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 – AN 11 K 15.31065 – juris Rn. 29; s.a. u. 3.1, 3.2).
2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt, da – wie bereits ausgeführt (s.o. 1.2) – Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen und eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu bejahen ist.
Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht angenommen werden:
Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt, wobei Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 20 unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.2.2008 – Saadi/Italien, Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010- 10 C 4.09 – juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor. Den Polizeidienst in Afghanistan hat er nicht angetreten, so dass sich hieraus keine Erhöhung seines Risikoprofils ergibt.
Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22).
In Kabul, wohin eine Abschiebung voraussichtlich erfolgen würde, besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Zentralregion Afghanistans, zu der Kabul, aber auch die Heimatprovinz des Klägers A* … gehören, wurden laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017) im Jahr 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (ca. 6,5 Millionen; vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 32) ergibt sich ein Risiko von 1:2.902, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:967, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris, wonach in Kabul bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans).
Auch in Herat besteht kein beachtlich wahrscheinliches Risiko: In der westlichen Region, in der Herat liegt, gab es 2017 998 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von ca. 1:3.507 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.169.
Aus dem Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018 von UNAMA (https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_english.pdf) ergibt sich zudem eine Abnahme der Opferzahlen um 150 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum 2017 und damit keine Verschlechterung der Lage in Afghanistan.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zwar neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass in Afghanistan die Gefahrendichte landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800 liegt, dass also in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. z.B. B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30893 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 7).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in Kabul oder Herat nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige, wie den Kläger, besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11).
3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
3.1 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017, 3 A 140/16 – juris Rn. 53 m.w.N.). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30897 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.). Besondere, individuell erschwerende Einschränkungen oder Handicaps, die zu einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, liegen beim Kläger nicht vor. Arbeitsfähige, gesunde junge Männer – wie der Kläger – sind weiterhin auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht und die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK damit grundsätzlich nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Teil prekären Sicherheitslage, eines etwaig fehlenden familiären und sozialen Netzwerks in Afghanistan, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afghanistan ausgesetzt sehen (BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336 ff.; U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris). Rückkehrer aus dem Westen sind andererseits in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Der Kläger verfügt über eine gewisse Bildung und Ausbildung, was es ihm erleichtern dürfte, Arbeit zu finden. Dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers eingeschränkt wäre, ist nicht ersichtlich.
3.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30897 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5). Wie bereits ausgeführt, sind alleinstehende, arbeitsfähige junge Männer auch weiterhin ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung grundsätzlich in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.
4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
5. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des angegriffenen Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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