Verwaltungsrecht

Fehlende Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  8 ZB 18.1349

Datum:
12.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26951
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1359 2018-05-30 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück kein öffentlicher Feld- und Waldweg verläuft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2018 – dem Kläger zugestellt am 15. Juni 2018 – abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 – beim Verwaltungsgericht eingegangen am 16. Juni 2018 – hat der Kläger sinngemäß die Zulassung der Berufung beantragt. Sein zugleich gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 31. Juli 2018 abgelehnt.
II.
Der Zulassungsantrag ist mangels Postulationsfähigkeit des Klägers unzulässig.
Ein Beteiligter muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten – namentlich durch einen Rechtsanwalt – vertreten lassen (sog. Postulationsfähigkeit). Dies gilt auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keinen wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Der Kläger wurde hierauf mit Schreiben des Gerichts vom 3. Juli 2018 hingewiesen.
Nachdem die einmonatige Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung am Montag, den 16. Juli 2018 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), kann der Mangel der Vertretung nicht mehr behoben werden. Das angegriffene Ersturteil war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie aus § 52 Abs. 1 GKG, unter Heranziehung von Nummer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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