Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klage

Aktenzeichen  M 18 K 16.2691

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 84 Abs. 1 S. 1
RDGEG RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

1 Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher, schneller oder effizienter erreichen kann, wenn ein gerichtlicher Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, da es auch während eines laufenden Streitverfahrens entfallen kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beteiligten wurden vorher dazu angehört (§ 84 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das dann nicht gegeben ist, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher, schneller oder effizienter erreichen kann, wenn ein gerichtlicher Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Eyermann, VwGO, vor §§ 40 ff. Rn. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis ist in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, da es auch während eines laufenden Streitverfahrens – wie hier – entfallen kann.
Vorliegend hat sich die Beklagte erneut bereit erklärt, bei einer Mitteilung des tatsächlichen Bestandes an Schafen zum Stichtag 1. Januar 2016 den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern. Die Beklagte hat sich darüber hinaus bereit erklärt, im Fall der korrekten Meldung des Schafbestandes für das Jahr 2015 auch den Bescheid für das Jahr 2015 zu ändern und die Mahn- und Vollstreckungsandrohungsgebühren aufzuheben.
Damit hat es die Klägerin selbst in der Hand, durch die Vorlage der geforderten Unterlagen die begehrte Entscheidung der Beklagten herbeizuführen. Es ist der Klägerin bereits aus dem vorherigen Verfahren auch hinreichend bekannt, dass die Beklagte nicht befugt ist, sich die Information über die Anzahl der Schafe der Klägerin selbst aus der …-Datenbank zu beschaffen. Ohne die zu meldenden Zahlen könnte im Übrigen auch das Gericht keine für die Klägerin günstigere Entscheidung treffen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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