Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen nachträglicher Zulassung zum Studiengang

Aktenzeichen  M 4 E 16.4629

Datum:
3.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Mit der Zulassung zum Studium entfällt das Bedürfnis für eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung. Der unzulässig gewordene Antrag hierauf ist daher kostenpflichtig abzulehnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung für den Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (Bachelor).
Der Antragsteller bewarb sich zum Wintersemester 2016/2017 an der Technischen Universität … für diesen Studiengang.
Mit Bescheid vom 16. September 2016 lehnte der Antragsgegner eine Zulassung zum begehrten Studiengang ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 7. Oktober 2016 Widerspruch und stellte einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller für den Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), beginnend mit dem Wintersemester 2016/2017, einstweilen zuzulassen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsgegner seine Lehrkapazität in Folge mangelhafter Berechnung für das fragliche Semester in dem vom Antragsteller angestrebten Studiengang nicht voll ausgeschöpft habe.
Der Antragsgegner lud den Antragsteller mit E-Mail vom … Oktober 2016 zu einem erneuten Vorstellungsgespräch, hob den streitgegenständlichen Bescheid auf und ließ ihn mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 zum begehrten Studium zu.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde diesbezüglich am 7. November 2016 telefonisch und am 22. November 2016 schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 setzte das Gericht ihm eine Frist bis 20. Dezember 2016, um sich zum weiteren Verfahrensfortgang zu äußern. Der Bevollmächtigte des Antragstellers reagierte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Zulassungsbescheid vom 27. Oktober 2016 für den begehrten Studienplatz zugelassen. Es besteht insofern kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zu einer entsprechenden Zulassung. Dem Begehren des Antragsgegners wurde vollumfänglich entsprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.


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