Verwaltungsrecht

Fehlerhafte Verwahrung einer Pistole

Aktenzeichen  W 5 S 17.1272

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 36, § 45 Abs. 2 S. 1
AWaffV § 13 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist anhand einer Prognose vorzunehmen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Werden die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von Waffen sowie Munition nicht erfüllt, ist eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. Die Aufbewahrungsvorschriften dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten Ziele des Waffengesetzes, das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. (Rn. 27 und 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.125,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte und der hierzu ergangenen Nebenentscheidungen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition.
1. Das Landratsamt H. erteilte dem Antragsteller unter dem 3. Dezember 1974 die Waffenbesitzkarte Nr. …3 als Jäger. In diese sind insgesamt sechs Langwaffen und zwei Kurzwaffen eingetragen.
Bei einer angemeldeten Kontrolle am 17. März 2017 wurde in der Wohnung des Antragstellers durch Mitarbeiter des Landratsamts H. festgestellt, dass die Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde. Diese befand sich zwar im Waffenschrank, nicht jedoch getrennt von den zugehörigen Waffen.
Bei einer unangemeldeten Kontrolle seitens der Mitarbeiter des Landratsamts H. am 17. August 2017 wurde folgende Situation festgestellt: Nachdem der Antragsteller, der in der Nacht zuvor auf der Jagd war, von seiner Lebensgefährtin geweckt worden war, führte er die Mitarbeiter des Landratsamts an den Aufbewahrungsort seiner Schusswaffen und Munition in seinem Schlafzimmer, das sich im Erdgeschoss befindet. Die Schlafzimmertür war geschlossen, aber nicht abgeschlossen. Im Schlafzimmer lag ein Drilling der Marke Sauer & Sohn (in der Waffenbesitzkarte als lfd. Nr. 4 eingetragen) auf einem Sideboard gleich neben der Tür. Im Einstecklauf der Waffe befand sich eine Patrone mit dem Kaliber …22 WMR sowie im linken Schrotlauf eine Schrotpatrone Kaliber 16/70. Die in der Waffenbesitzkarte unter lfd. Nr. 5 eingetragene halbautomatische Flinte der Marke Browning lehnte ungeladen am Holzschrank, in dem der Antragsteller seine Munition aufbewahrte. An diesem Holzschrank steckte der Schlüssel. In seinem Waffenschrank bewahrte der Antragsteller eine eigentlich erlaubnisfreie Gaspistole (Nr. …8, Marke SM, halbautomatisch, Kaliber 8 mm) auf. Im Lauf fehlten die Blockierstifte, so dass die Waffe benutzt werden konnte, um scharfe Munition zu verschießen. Die Waffe war nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen. Auf die Frage, warum der Lauf verändert worden sei, antwortete der Antragsteller, dass er die Waffe so übernommen habe. Die doppelläufige Pistole der Marke Röhm (Waffenbesitzkarte lfd. Nr. 8), welche nach den Angaben des Antragstellers immer im Nachttisch neben seinem Bett liege, konnte der Antragsteller nicht finden. Trotz weiterer, intensiver Suche konnte die Waffe nicht aufgefunden werden. Mit dem Antragsteller wurde vereinbart, dass er die Waffe in Ruhe suchen solle und die Kontrolle in ca. zwei Stunden fortgesetzt werde. Bei einer Nachkontrolle gegen 17:30 Uhr hatte der Antragsteller die Waffe aufgefunden. Sie war nach seinen Angaben im Keller in der Tasche seines Jagdmantels, den er am Morgen zur Jagd getragen hatte. Er erklärte, dass er sie nun wieder in den Nachttisch gelegt habe.
2. Nach Anhörung des Antragstellers widerrief das Landratsamt H. mit Bescheid vom 25. September 2017 die dem Antragsteller am 3. Dezember 1974 in Form der Waffenbesitzkarte Nr. …3 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Ziffer 1). Der auf den Namen des Antragstellers ausgestellte Jagdschein Nr. 74/2007, zuletzt verlängert bis 30. März 2018, wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die Waffenbesitzkarte mit der Nr. …3 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt H. zurückzugeben (Ziffer 3). Des Weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet, den Jagdschein Nr. 74/2007 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt H. zurückzugeben (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in der Waffenbesitzkarte Nr. …3 eingetragenen Schusswaffen sowie noch vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen. Dies ist dem Landratsamt H. innerhalb der vg. Frist schriftlich nachzuweisen (Ziffer 5). Weiter wurde verfügt, dass nach fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 5 genannten Frist Schusswaffen und noch vorhandene Munition vom Landratsamt H. sichergestellt werden. Sofern nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung ein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird, werden die sichergestellten Schusswaffen und Munition eingezogen, verwertet oder der Vernichtung zugeführt (Ziffer 6). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 3 und 5 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 7). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 EUR angedroht (Ziffer 8) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 9 und 10).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung dieser Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setze eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgingen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt würden und/oder dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen würden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Der Antragsteller erfülle diese Tatbestände. Er habe, während er geschlafen habe, drei Schusswaffen nicht in einem nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt. Eine Waffe sei zudem geladen gewesen. Am Holzschrank, in dem der Antragsteller seine Munition aufbewahre, habe der Schlüssel gesteckt. Die Aufbewahrungspflicht sei jedoch nur ordnungsgemäß erfüllt, wenn das Behältnis auch so verschlossen sei, dass eine nichtberechtigte Person es nicht ohne weiteres öffnen könne. Hinsichtlich der manipulierten Gaspistole hätte sich der Antragsteller als sachkundiger Jäger bei der Übernahme der Waffe von deren „Erlaubnisfreiheit“ überzeugen müssen. Die Pistole, die bei der Aufbewahrungskontrolle vorübergehend nicht auffindbar gewesen sei, habe der Antragsteller nach dem Auffinden wieder in seinen Nachttisch gelegt, wo er sie nach seinen eigenen Angaben immer aufbewahre. Dies sei für die Waffenbehörde ein klarer Hinweis darauf, dass der Antragsteller auch künftig sich nicht an die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes halten werde. Der Antragsteller hätte die Waffe sofort nach seinem Auffinden in den Waffenschrank legen müssen. Da die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Antragstellers aufgrund der vg. Ausführungen nicht mehr gegeben sei, sei in der Folge die waffenrechtliche Erlaubnis in der Form der ausgestellten Waffenbesitzkarte zu widerrufen gewesen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Ziffern 3 und 5 sei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Besondere Umstände, die den Sofortvollzug hier ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Schusswaffen und Munition, die im Besitz unzuverlässiger Personen seien, stellten eine ständige konkrete Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Schutz der Allgemeinheit davor, dass ein absolut unzuverlässiger Waffenbesitzer im Besitz von Schusswaffen und Munition sei, sei höher einzustufen, als das Interesse des Antragstellers als Eigentümer, die Schusswaffen und Munition weiter besitzen zu dürfen oder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben zu können.
3. Am 25. Oktober 2017 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Bescheid vom 25. September 2017 Klage erheben, die hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnis unter dem Aktenzeichen W 5 K 17.1260 und hinsichtlich der Entziehung des Jagdscheins unter dem Aktenzeichen W 5 K 17.1261 geführt wird. Am 30. Oktober 2017 ließ er im hiesigen Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Oktober 2017 bezüglich der Ziffern 3 und 5 des Bescheids des Landratsamts H. vom 25. September 2017 wiederherzustellen und bezüglich der Ziffer 1 des Bescheids vom 25. September 2017 anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: In dem vg. Bescheid sei die sofortige Vollziehung der Ziffern 3 und 5 angeordnet worden. Bezüglich der Ziffer 1 des Bescheids ergebe sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 45 Abs. 5 WaffG. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage sei wiederherzustellen. Der Bescheid vom 25. September 2017 sei bereits bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der im Bescheid vom 25. September 2017 getroffenen Regelungen überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Aus rechtlicher Sicht sei es völlig unverhältnismäßig, dem Antragsteller nach bislang zuverlässigem Umgang mit Waffen den Jagdschein bzw. die waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines einmaligen Vorfalls – sofern dieser überhaupt einen Verstoß darstelle – zu entziehen, zumal durch diesen noch keine Gefahrenlage entstanden sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht, Änderung des Waffengesetzes vom 25. Juli 2009, wonach ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis führe. Bei wiederholten oder gröblichen Verstößen sei die Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers zwar regelmäßig anzunehmen. Gefordert sei aber eine prognostische Einschätzung, dass der Waffenerlaubnisinhaber auch künftig gegen die Aufbewahrungs- oder Duldungspflichten verstoßen werde. Danach werde ein einmaliger Verstoß in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen. Selbst wenn bei der Kontrolle am 17. März 2017 Waffen und Munition im Schrank nicht getrennt gewesen seien, sei festzuhalten, dass sowohl Waffen als auch Munition im Waffenschrank versperrt gewesen seien und somit kein Unberechtigter Zugriff habe können. Dass die Pistole „immer“ im Nachttisch des Antragstellers liege, sei nicht zutreffend. Der Antragsteller sei durch die Kontrolle sehr aufgeregt gewesen und habe die Pistole in den Nachttisch gelegt, damit sie nicht offen herum gelegen habe. Die Kontrolle habe zu diesem Zeitpunkt noch gelaufen, sodass Waffen und Munition unter Aufsicht der Mitarbeiter des Landratsamts gewesen seien. Somit sei die Pistole vor Zugriffen unberechtigter Dritter geschützt gewesen. Keineswegs wolle der Antragsteller Verstöße bagatellisieren. Er bedauere, dass es zu Nachlässigkeiten gekommen sei. Dies ärgere ihn umso mehr, als er seit Jahrzehnten um den gewissenhaften Umgang mit Waffen und um die gewissenhafte Aufbewahrung bemüht sei. Der Antragsteller sei seit 1959 Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins. Seitdem sei es nie zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen. Die Sicherheit bei der Aufbewahrung und dem Umgang mit Waffen nehme der Antragsteller sehr ernst. Es bleibe dabei, dass die Entziehung des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach fast 60-jähriger unbeanstandeter Inhaberschaft unverhältnismäßig wäre. Somit lägen die Voraussetzungen für einen Entzug des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers nicht vor.
4. Das Landratsamt H. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht: Die absolute Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei aufgrund der im Bescheid vom 25. September 2017 dargelegten, mehrfachen Verstöße gegen waffenrechtlich gebotene Aufbewahrungspflichten begründet. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf verweise, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele, werde dem widersprochen. Bereits bei der ersten Kontrolle vom 7. März 2017 sei die Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt worden. Diese habe sich im Waffenschrank, nicht jedoch getrennt von den zugehörigen Waffen, zum Beispiel im Innenfach, sondern bei den Waffen befunden. Dieser „Missstand“ sei auch der Anlass für die weitere unangemeldete Nachkontrolle vom 17. August 2017 gewesen. Weiterhin habe der Antragsteller bei dieser Kontrolle die erst nicht auffindbare Pistole nach deren Auffinden nicht sofort in den Waffenschrank, sondern in seinen Nachttisch gelegt, wo sie nach seinen Angaben immer liege. Auch hierin liege ein erneuter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. Die geübte Verfahrensweise des Antragstellers mit der Pistole sei für die Waffenbehörde ein klarer Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich auch künftig nicht an die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes halten werde. Er hätte die Waffe sofort nach deren Auffinden in den Waffenschrank legen müssen. Die genannten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften führten zwingend zur Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ließen keinen Raum für eine Ermessensbetätigung. Der Umstand, dass es beim Antragsteller vorher nicht zu Beanstandungen bei der Aufbewahrung seiner Waffen und Munition gekommen sei, sei der Tatsache geschuldet, dass Vor-Ort-Aufbewahrungskontrollen erst in den letzten Jahren gefordert worden seien und in größerem Umfang durchgeführt würden. Die wiederholten, aus Sicht der Waffenbehörde massiven, Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften ließen keine andere Schlussfolgerung zu. Dazu komme, dass der Antragsteller versucht habe, die Verstöße zu bagatellisieren und damit eben nicht zeige, dass er die Sicherheit bei der Aufbewahrung und dem Umgang mit Waffen sehr ernst nehme. Von einem „Augenblicksversagen“, könne nach der Situation vor Ort auch nicht ausgegangen werden.
5. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 25. Oktober 2017 (Az. W 5 K 17.1260) bezüglich der Verfügungen unter Nr. 3 und 5 des Bescheids vom 25. September 2017 wiederherzustellen und gegen Nr. 1 des Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Nicht Streitgegenstand dieses (Sofort-)Verfahrens ist der Ausspruch in Ziffern 2 und 4 des vg. Bescheids (jagdrechtliche Anordnungen) sowie die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 8. Denn der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage im Schriftsatz des rechtskundigen Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2017 ist klar und unmissverständlich auf die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheids beschränkt.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Ziffern 3 und 5 des Bescheids vom 25. September 2017 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffene Anordnung entfällt, weil dieser in Ziffer 7 des Bescheids die unter Ziffern 3 und 5 getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Soweit der Antrag gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig, da der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 5 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Waffengesetzes (WaffG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG – wie hier – zurückgenommen oder widerrufen wird.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 – 6 CS 10.2697 – juris). In diesem Sinn ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung er-fordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465). Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. lediglich formell-rechtlichen Anforderungen (vgl. Schmidt in Eyermann, § 80 Rn. 36 und VGH Mannheim, B.v. 9.8.1994 – 10 S 17676/94 – NVwZ-RR 1995, 174). Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.
2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheids des Landratsamts H. vom 25. September 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
2.2.1. Die Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. …3 des Antragstellers findet sich – wie das Landratsamt H. zutreffender Weise dargelegt hat – in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz – hierunter fällt auch die Waffenbesitzkarte i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, durch die die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Waffen erteilt wird – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) voraus, so dass bei Nicht-Vorliegen dieser Voraussetzungen die Erlaubnis zu versagen ist.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Weiter besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Sorgfältig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ist die Verwahrung von Waffen und Munition, wenn sich der Betroffene so verhält, dass fremde Rechtsgüter nicht verletzt werden. Art und Ausmaß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei (objektiver) Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage in der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 758p). Die Gefährlichkeit von Schusswaffen erfordert einen entsprechend vorsichtigen Umgang mit ihnen, der alle Sicherungsmöglichkeiten ausnutzt und nicht nur die eigene Gefährdung, sondern auch die dritter Personen soweit wie irgend möglich ausschließt. Es muss zu erwarten sein, dass ein Betroffener seine Waffen sorgfältig, d.h. diebstahlsicher und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt, aufbewahrt (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band II: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 15; Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 11).
Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 und B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – beide juris). § 36 Abs. 1 WaffG (i.d.F. des 2. Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.6.2017, BGBl. 2017, 2133) enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer („Wer Waffen oder Munition besitzt“) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung i.d.F. vom 30. Juni 2017 (AWaffV) fordert spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist anhand einer Prognose vorzunehmen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 5 Rn. 6 ff.). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.1998 – 1 B 245.97; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655; beide juris).
Der Antragsteller hat gegen die vg. Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen verstoßen. Dieser Verstoß führt nach Überzeugung des Gerichts nach einer summarischen Prüfung zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit und begründet den Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis. Im Einzelnen:
2.2.2. Nach den Feststellungen des Landratsamts H. liegt es auf der Hand, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Aufbewahrung seiner Waffen sowie der Munition durch den Antragsteller nicht erfüllt wurden.
Bei der Aufbewahrungskontrolle am 17. August 2017 gegen 14:30 Uhr wurde durch das Landratsamt H. festgestellt, dass auf dem Sideboard im Schlafzimmer des Antragstellers ein Drilling abgelegt war, in dessen Einstecklauf sich eine Patrone Kaliber …22 WMR und in dessen linkem Schrotlauf sich eine Schrotpatrone Kaliber 16/70 befand. Außer dieser geladenen Schusswaffe befand sich im (nicht abgeschlossenen) Schlafzimmer eine halbautomatische Flinte der Marke Browning, angelehnt an den Holzschrank, in dem der Antragsteller seine Munition aufbewahrt. In diesem Holzschrank steckte der Schlüssel. In dem Waffenschrank des Antragstellers befand sich eine eigentlich erlaubnisfreie Gaspistole, bei der die Blockierstifte im Lauf fehlten, so dass mit ihr scharfe Munition verschossen werden konnte. Nicht im Waffenschrank befand sich die doppelläufige Pistole der Marke Röhm, die in der Waffenbesitzkarte unter lfd. Nr. 8 eingetragen war. Durch den Antragsteller konnte diese während der Kontrolle nicht aufgefunden werden. Der Antragsteller hatte die Waffen nach seinen eigenen Angaben nach Rückkehr von der Jagd im Schlafzimmer abgelegt bzw. im Keller in der Jacke zurückgelassen. Der Antragsteller hat dann nach dem Frühstück in seinem Bett (so seine eigenen Angaben im Rahmen eines Schreibens vom 1.9.2017 – Bl. 24 der Behördenakte) geschlafen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers, die über keine waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt, befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung.
Damit hat der Antragsteller offenkundig hinsichtlich mehrerer Waffen (Drilling, halbautomatische Flinte, doppelläufige Pistole) gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 AWaffV verstoßen. Besonders schwer wiegt dabei, dass der Drilling auch noch geladen war. Darüber hinaus hat er auch hinsichtlich der Munition gegen § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 AWaffV verstoßen, wonach Munition in einem verschlossenen Behältnis unter den getroffenen näheren Maßgaben aufzubewahren ist. Hiergegen wird offenkundig verstoßen, wenn der Schlüssel nicht abgezogen wird.
Ein weiterer Verstoß liegt darin, dass der Antragsteller seine doppelläufige Pistole auch nachdem er sie im Keller in seinem Jagdmantel wiedergefunden hatte, wiederum nicht ordnungsgemäß verwahrt hat, indem er sie in seinen Waffenschrank wegsperrte, sondern sie in seinem Nachttisch abgelegt hat, wie sich bei der Nachkontrolle am 17. August 2017 um 17:30 Uhr zeigte. Dass dies kein einmaliger Verstoß war, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller bereits gegenüber den Mitarbeitern des Landratsamts H. während der Kontrolle um 14:30 Uhr geäußert hat, dass diese Pistole „immer im Nachttisch neben seinem Bett“ liege. Wenn der Antragstellerbevollmächtigte erstmals mit Schriftsatz vom 24. November 2017 erklärt, dass es nicht zutreffend sei, dass die Pistole Nr. …0 „immer“ im Nachttisch des Antragstellers liegen würde und dies damit begründet, dass der Antragsteller durch die Kontrolle sehr aufgeregt gewesen sei und er die Pistole in den Nachttisch gelegt habe, damit sie nicht offen herumgelegen habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat der Antragsteller selbst explizit erklärt, dass die Pistole „immer“ im Nachttisch liege, was wohl heißen soll, immer dann, wenn er sie nicht mit zur Jagd nehme. Zum anderen spricht gerade der Umstand, dass der Antragsteller trotz der durchgeführten Kontrolle die Waffe wiederum im Nachttisch ablegte, deutlich dafür, dass dies der ständige Aufbewahrungsort dieser Waffe ist, so dass insoweit schon mehrfach gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wurde.
2.2.3. Die vorliegend festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Antragstellers die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Denn bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris). Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, braucht ein Restrisiko nicht hingenommen zu werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 und B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 –; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11; alle juris).
Allein der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Var. 3 WaffG führt bereits zwingend zur Anwendung des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG und lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung (vgl. auch Steindof, Waffenrecht, § 5 Rn. 3). Offen bleiben kann damit auch, ob nicht zusätzlich – wie der Antragsgegner angenommen hat – auch noch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG zur Anwendung kommt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, ist die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer – wie hier der Antragsteller mehrfach – in diesem Sinn bereits versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des Verhaltens des Antragstellers und seiner zum Ausdruck gekommenen sorglosen Einstellung zur Einhaltung von Aufbewahrungspflichten, keine Rede sein.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht, Änderung des Waffengesetzes vom 25. Juli 2009, verweist, wonach ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis führe und bei wiederholten oder gröblichen Verstößen die Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers regelmäßig anzunehmen sei, nicht aber bei einmaligen Verstößen, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn zum einen erscheint abgesehen davon, dass solche Vollzugshinweise die Gerichte nicht binden, diese Auffassung in der Sache nicht unproblematisch (BayVGH, B.v. 4.3.2010 – 21 CS 10.164 und 21 CS 10.731 – juris). Zum anderen lässt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wonach die erforderlich Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG genannten Gesetze verstoßen haben, gerade nicht schließen, dass nur ein wiederholter (oder gröblicher) Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen könne (BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris). Denn ein Verstoß gegen die Verwahrungspflicht ist Gegenstand der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG und unterliegt gerade nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Im Übrigen hat der Antragsteller mehrfach gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vorbringt, dass während der Kontrolle Waffen und Munition unter Aufsicht der Mitarbeiter des Landratsamts gewesen seien, die Pistole vor Zugriffen unberechtigter Dritter geschützt gewesen und somit die Sicherheit jederzeit gewährleistet gewesen sei, ist dies unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris). Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 unter Bezugnahme auf OVG NW, B.v. 31.5.2010 – 20 B 782/10; beide juris).
2.3. Die Verfügung in Ziffer 3 des Bescheids vom 25. September 2017, wonach der Antragsteller die Waffenbesitzkarte mit der Nr. …3 innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt H. zurückzugeben hat, erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 46 Abs. 1 WaffG. Damit soll verhindert werden, dass ungültig gewordene Erlaubnisurkunden im Rechtsverkehr missbräuchlich verwendet werden. Die eingeräumte Frist von 4 Wochen zur Erlaubnisrückgabe ist ausreichend und angemessen.
Auch die weitergehende Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt einen Nachweis vorzulegen, erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde u. a. bei demjenigen, der auf Grund einer Erlaubnis, die widerrufen worden ist, Waffen und Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013, Az. 21 CS 13.1363. Danach ist bei Streitigkeiten wegen mehrerer Waffenbesitzkarten vom Auffangwert (5.000,00 EUR) für die Waffenbesitzkarte sowie eine Waffe, zzgl. 750,00 EUR für jede weitere Waffe auszugehen. Daher ergibt sich zunächst aufgrund der Waffenbesitzkarte und der insgesamt acht registrierten Waffen ein Streitwert von 5.000,00 EUR zzgl. sieben mal 750,00 EUR, mithin von 10.250,00 EUR. Im vorliegenden Sofortverfahren war dieser gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 5.125,00 EUR zu halbieren.


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