Aktenzeichen Au 1 K 17.458
BayVwVfG BayVwVfG Art. 35 S. 1, Art. 43 Abs. 2
Leitsatz
1 Nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers besteht das Feststellungsinteresse einer Klage auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist darin, dass die Umstellung des Klageantrags die einzige Möglichkeit darstellt, sich der für den Kläger nachteiligen Kostenfolge zu entziehen (ebenso BVerwG BeckRS 2011, 55193). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 114417). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Rahmen einer solchen Feststellungsklage ist die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens zu überprüfen, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann (ebenso BVerwG BeckRS 2011, 55193).(Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist Gegenstand der Klage nicht mehr das ursprünglich anhängig gemachte Anfechtungsbegehren hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. März 2017. Die (einseitige) Erledigungserklärung konnte den Rechtsstreit aber auch nicht beenden, weil der Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat.
Diese prozessuale Situation hat zur Folge, dass ein sogenannter Erledigungsstreit vorliegt, dessen Gegenstand allein die Frage ist, ob sich der Rechtsstreit durch eine nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erledigt hat (sogenannte Erledigungsfeststellungsklage). Würde das Gericht nämlich im Rahmen der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage zu dem Ergebnis kommen, dass sich der Rechtsstreit durch eine (nachträgliche) Änderung der Sach- oder Rechtslage tatsächlich erledigt hat, wäre die – möglicherweise im Zeitpunkt der Klageerhebung zulässige und begründete – Klage abzuweisen, mit der Folge der Kostentragungspflicht des Klägers. Dieser Kostenfolge kann der Kläger nur entgehen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, um gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen zu erreichen. Widersetzt sich der Beklagte jedoch der Erledigungserklärung, kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise der Kostentragungspflicht zu entgehen. Der Klageantrag ist deswegen sachdienlich dahingehend auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Kostenregelung in Ziffer IV. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufgehoben hat und die Bevollmächtigte des Klägers daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärte, wurde die Klage auch nicht teilweise als Anfechtungsklage gegen die Kostenfestsetzung aufrechterhalten.
2. Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist zulässig.
Der Wechsel vom ursprünglichen Anfechtungsbegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erledigungsfeststellung unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO (BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 7). Insoweit ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung eine nicht von der Einwilligung des Beklagten abhängige, zulässige Klageänderung (BayVGH, B.v. 18.1.1990 – 4 C 89.3621; BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C-21/10 – juris Rn. 10). Neuer Streitgegenstand ist somit die Feststellung, dass sich das Verfahren erledigt hat.
Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Umstellung des Klageantrags die einzige Möglichkeit darstellt, sich der für den Kläger nachteiligen Kostenfolge zu entziehen, wenn die Klage in Folge eines erledigenden Ereignisses unzulässig geworden ist und der Beklagte einer Erledigungserklärung nicht zustimmt (BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C-21/10 – juris Rn. 12). Um nicht nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen oder in Folge der prozessualen Erledigung zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO genötigt zu werden, kann der Kläger stattdessen eine Erledigungserklärung abgeben, mit der Folge, dass im Falle der Zustimmung des Beklagten über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird. Widersetzt sich der Beklagte der Erledigungserklärung, kann der Kläger der Kostentragung dadurch entgehen, dass er gerichtlich die Erledigung der Streitsache feststellen lässt. Ist er mit diesem Antrag erfolgreich, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
3. Die Erledigungsfeststellungsklage ist auch begründet.
a). Voraussetzung für die Begründetheit der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist zunächst, dass objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Rechtstreit erledigt hat, ist die mündliche Verhandlung (Schmidt in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 113). Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Klageerhebung eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die bereits für sich betrachtet die Abweisung der Klage als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde. Für den Erledigungseintritt kommt es nicht darauf an, welche Ursachen der Erledigung zugrunde liegen, insbesondere, ob der Kläger die Erledigung durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat, sondern er richtet sich ausschließlich nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes (Schmidt in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 76).
aa) Infolge des vollständigen Verkaufs der Rinder und der Aufgabe der Rinderhaltung ist durch den Wegfall des Regelungsobjektes des streitgegenständlichen Bescheides – die Rinderhaltung des Klägers – Erledigung eingetreten.
Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da ein Verwaltungsakt, wie sich in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zeigt, auf eine Regelungsfunktion des Verwaltungshandelns ausgerichtet ist bzw. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist, dass dieser eine Regelung hinsichtlich eines konkreten Sachverhaltes trifft, hat sich ein Verwaltungsakt, bei dem die ihm ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfallen ist, erledigt. Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist (BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 12 ZB 13.2101 – juris Rn. 11).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden dem Kläger im einzelnen aufgelistete Handlungspflichten in Bezug auf seine bei Erlass des Bescheids noch vorhandene Rinderhaltung auferlegt, die jeweils mit einer Handlungsfrist verbunden und mit Zwangsgeld bewehrt waren. Als Folge der Aufgabe der Rinderhaltung ist jedoch der rechtliche Regelungsgehalt, der im vorliegenden Fall sich ausschließlich auf die Rinderhaltung des Klägers bezogenen Verfügungen unter Ziffer I. des Bescheides, nachträglich entfallen, weil die in untrennbarem Zusammenhang mit der Rinderhaltung stehenden Maßnahmen, zu denen der Kläger unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet wurde, durch die Aufgabe der Rinderhaltung obsolet wurden. Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin angemeldet hat. Wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, beabsichtigt er – nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen veterinärrechtlichen Anordnungen hinsichtlich seiner Rinderhaltung – den Betrieb künftig zwar als landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch ohne Tierhaltung weiterzuführen.
bb) Die rechtlichen Wirkungen des streitgegenständlichen Verwaltungsakts wirken auch nicht im Hinblick auf das Argument des Beklagten, der Kläger könnte möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt erneut die Rinderhaltung aufnehmen, fort. Zwar wäre es denkbar, dass im Falle einer offensichtlich lediglich kurzfristigen Betriebsunterbrechung die Regelungswirkung eines Bescheids fortbesteht, doch ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung nicht absehbar, ob der Kläger überhaupt erneut eine Landwirtschaft mit Rinderhaltung betreiben wird bzw. in welchem zeitlichen Rahmen er möglicherweise seinen Betrieb erneut umstellen könnte. Die vom Beklagten diesbezüglich geäußerte Vermutung führt nicht dazu, dass die Rechtswirkungen des streitgegenständlichen Bescheids, der konkrete Handlungspflichten und -fristen sowie Zwangsgeldandrohungen beinhaltet, trotz Wegfall des Regelungsobjekts aufrecht erhalten werden kann, um – wie der Beklagte anführt – im Fall der Wiederaufnahme der Rinderhaltung gegebenenfalls unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid ableiten zu können. In diesem Fall wäre eine vollständige Neubewertung der Situation im Betrieb und der konkreten Umstände der Rinderhaltung notwendig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen, zwangsgeldbewehrten Handlungsfristen.
cc) Angesichts der Erledigung der Hauptsache nach Klageerhebung wäre die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2017 unzulässig geworden, weil für diese Klage kein Rechtschutzbedürfnis mehr anzuerkennen ist. Diesem Umstand hat der Kläger durch die Erklärung der Erledigung in der Hauptsache Rechnung getragen.
b). Strittig ist, ob im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung neben der Feststellung der Erledigung des Streitgegenstands auch noch zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Klage Erfolg gehabt hätte, d.h. ob das Anfechtungsbegehren zulässig und begründet war (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161, Rn. 23).
aa) Zum Teil wird gefordert, dass die ursprünglich erhobene Klage zumindest zulässig gewesen sein muss, weil es andernfalls zu einem unbilligen Ergebnis führen könnte, wenn der Beklagte bei einseitiger Erledigung der Hauptsache trotz unzulässiger Klageerhebung zur Kostentragung verpflichtet ist (so Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 113). Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. März 2017 zulässig erhoben hat. Im Übrigen könnte der Beklagte im Falle der Unzulässigkeit der Klage durch Zustimmung zur Erledigungserklärung der Kostenpflicht entgehen, weil in diesem Fall die nach § 161 Abs. 2 VwGO vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ausgehen würde.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite zwar dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann. Liegt dieses Interesse vor, hat ausnahmsweise eine Entscheidung über den ursprünglichen Klagegegenstand zu erfolgen, d.h. es wäre zu prüfen, ob die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war. Für die Feststellung eines berechtigten Interesses in diesem Sinne wird § 113 Abs. 4 VwGO analog herangezogen (BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C-7/88 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C-21/10 – juris Rn. 14). Fehlt ein solches, soll das Gericht nach der Erledigungserklärung des Klägers einer aufwendigen Prüfung des ursprünglichen Klagebegehrens gerade enthoben sein, weil der Kläger eine Entscheidung hierüber nicht mehr begehrt.
cc) Vorliegend ist die Hauptsacheerledigung festzustellen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Klage begründet war. Denn der Beklagte verfügt nicht über ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an einer gerichtlichen Sachentscheidung.
Von den in diesem Zusammenhang von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen, die ein Feststellungsinteresse begründen können, scheidet das Rehabilitierungsinteresse ebenso aus wie das Interesse an der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs, denn beides ist beim Beklagten nicht vorstellbar. Denkbar ist daher nur die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte unter Berufung auf eine Wiederholungsgefahr trotz Erledigung des Rechtsstreits eine gerichtliche Sachentscheidung über den gegenstandslos gewordenen Verwaltungsakt einfordern kann, eine grundlegend andere Interessenlage gegeben ist, als im Falle der Prüfung eines Feststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr seitens des Klägers. Maßgeblich kann nämlich nicht sein, ob der Beklagte möglicherweise wegen eines derzeit nicht absehbaren, zukünftigen Verstoßes gegen sicherheitsrechtliche Vorschriften (hier: Tierschutz-, Tierseuchen- und Lebensmittelrecht) erneut einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen könnte. Eine hinreichend konkretisierte Wiederholungsgefahr begründet für den Beklagten nur dann ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm begehrten Entscheidung, wenn durch die Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Kläger weitere rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können. Daran fehlt es jedoch hier. Der Kläger hat seine Rinderhaltung aufgegeben und es ist völlig ungewiss, ob der Kläger je wieder Rinderhaltung betreiben wird. Für eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage, ob der Beklagte berechtigt war, die von ihm vom Kläger geforderten Handlungspflichten zu verlangen, besteht daher kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr. Darüber hinaus wäre die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Kläger hinsichtlich der Rinderhaltung geforderten Maßnahmen auch nicht geeignet, weitere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zu vermeiden. Denn zwischen den Beteiligten sind nicht die vom Beklagten geforderten Anforderungen an die Rinderhaltung streitig, sondern die Frage, ob die konkreten Zustände im klägerischen Betrieb das Einschreiten des Beklagten und die von ihm geforderten Maßnahmen, insbesondere die gesetzten Handlungsfristen und Zwangsgeldfestsetzungen, rechtfertigten. Der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheids bezieht sich daher zwangsnotwendig auf die Umstände der mittlerweile aufgegebenen Rinderhaltung. Ob der Beklagte im Falle der Wiederaufnahme einer Tierhaltung aufgrund der dann im Betrieb vorhandenen Situation möglicherweise erneut tierschutz-, tierseuchen- oder lebensmittelrechtliche Anordnungen treffen kann und muss, kann nicht durch Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Anordnung entschieden werden. Die erneute Tierhaltung würde einen neuen Sachverhalt darstellen, der vor Erlass einer (vollstreckbaren) Anordnung eine neue Bewertung der Sachlage erfordern würde.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).