Verwaltungsrecht

Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit

Aktenzeichen  8 ZB 20.1520

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30455
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LuftSiG § 7 Abs. 1a S. 1, Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. Es handelt sich um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 19.1428 2020-04-24 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.
Der Kläger beantragte am 14. Januar 2019 als Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens die Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Kläger mit Strafbefehl vom 5. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen sowie mit Strafbefehl vom 19. August 2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 bildete das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt aus beiden Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2019 stellte die Regierung von M. – Luftamt … – fest, dass der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) sei.
Die Klage des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, seine Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 24. Juni 2019 festzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 24. April 2020 abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und liegen auch nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Hinsichtlich des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfüllt der Zulassungsantrag nicht die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinn bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 13.5.2020 – 1 BvR 1521/17 – juris Rn. 10; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (OVG NW, B.v. 15.04.2020 – 1 A 2501/18 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 2; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). „Darlegen“ im Sinne der § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Ersturteil, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – juris Rn. 13 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 24.03.2017 – 8 LA 197/16 – InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63).
Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht im Wesentlichen aus einer weitestgehend wörtlichen Wiedergabe von Passagen der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2017 (Az. 6 K 7615/16 – juris Rn. 43 bis 51, 58 f. und 80 bis 84), worauf der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. August 2020 zutreffend hinweist. Mit der Frage der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers befasst sich der Zulassungsantrag nur wenig. Der diesbezügliche Vortrag geht nicht über die Behauptung hinaus, in der persönlichen Stellungnahme des Klägers lägen atypische Umstände, die trotz Vorliegens des Regelbeispiels in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG eine positive Prognose stützten. Beim Kläger sei ein Lebens- und Einstellungswandel zu erkennen, der auf einer Aufarbeitung der Straftaten, bedingungsloser Verantwortungsübernahme und vorbehaltloser Einsicht in das begangene Unrecht zurückgehe (vgl. Schriftsatz vom 12.7.2020 S. 4).
Das Verwaltungsgericht hat einen solchen grundlegenden Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger verneint, weil es eine stabile Umkehr sowie einen dauerhaften und nachhaltigen Wandel (noch) nicht erkennen konnte. Allein die Bereitschaft zur Durchführung eines Drogenscreenings unter forensischen Bedingungen hat es nicht als tragfähige Grundlage für einen Abstinenznachweis und die Distanzierung von der Betäubungsmittelkriminalität angesehen. Zudem hat es festgestellt, dass die (Drogen-)Vergehen nicht als Ausdruck einer (inzwischen überwundenen) „jugendlichen Unreife“ angesehen werden könnten, weil der 1989 geborene Kläger bei deren Begehung das Jugendalter bereits deutlich hinter sich gelassen hatte (vgl. UA S. 10). Mit alldem setzt sich der Zulassungsantrag nicht substanziell auseinander. Das schlichte Anführen der gegenteiligen Auffassung – unter Ausblendung der Urteilsgründe – erfüllt die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 14 m.w.N.).
2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, ist auch nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. Es handelt sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bunderegierung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben (vgl. BT-Drs. 18/9752 S. 53; vgl. auch OVG NW, B.v. 1.3.2018 – 20 B 1340/17 = juris Rn. 14 ff.).
Aufgrund der Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen erfüllt der Kläger diesen Regeltatbestand. Das damit indizierte Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit könnte er nur durch Tatsachen widerlegen, welche die Straftaten bei Gesamtwürdigung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit derart in den Hintergrund treten ließen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2019 – 8 CS 18.2529 – ZLW 2019, 295 – juris Rn. 14; B.v. 12.4.1999 – 20 B 98.2979 – NVwZ-RR 1999, 501 = juris Rn. 18). Solche atypischen Umstände sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig begründet, weshalb es beim Kläger noch keinen hinreichend stabilen Lebens- und Einstellungswandel erkennen kann (vgl. UA S. 10). Der Gesamtwürdigung hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass die Zuverlässigkeit schon dann zu verneinen ist, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 = juris Rn. 21 zu § 29d LuftVG a.F.; BayVGH, B.v. 10.1.2019 – 8 CS 18.2529 – ZLW 2019, 295 – juris Rn. 11 m.w.N.).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag versäumt es bereits, eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon ist die Frage der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers eine solche des Einzelfalls und einer allgemeingültigen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Dass die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung viele im Sicherheitsbereich eines Flughafens Beschäftigten betrifft, hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zur Folge, dass alle damit zusammenhängenden Einzelfragen von grundsätzlicher Bedeutung wären.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 26.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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