Verwaltungsrecht

Feststellungsklage, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung, keine gesicherte freiwillige Ausreise, Prognoseentscheidung

Aktenzeichen  W 6 K 20.2129

Datum:
30.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18851
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 58 Abs. 1
AufenthG § 82 Abs. 1
VwGO § 43

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu bejahen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 43 VwGO genauso auszulegen wie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 23). Folglich genügt jedes berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 108). Vorliegend besteht das besondere rechtliche Interesse an einer Feststellung wegen der sich aus der Abschiebung ergebenden Rechtsfolgen. Aufgrund des durch das Bundesamt im ablehnenden Asylbescheid verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner dreifachen Sperrwirkung darf der abgeschobene Ausländer weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich hier aufhalten noch einen Aufenthaltstitel erhalten. Letzteres gilt auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Titel vorliegen würden (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 11 Rn. 6). Dabei kann das Bestehen eines berechtigten Interesses nicht davon abhängen, ob der Kläger seine Wiedereinreise bereits konkret vorbereitet, etwa durch Stellung entsprechender Visa-Anträge. Bereits der mit der Abschiebung zusammenhängende Grundrechtseingriff sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind ausreichend, um das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung zu begründen. Dies gilt umso mehr, als von der Feststellung der Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abschiebung die Frage der Kostenhaftung nach §§ 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 AufenthG abhängt. Denn die Kostenhaftung besteht unabhängig von einer Wiedereinreise, auch wenn sie bis dahin möglicherweise nicht durchgesetzt werden kann. Folglich kann es auch hier für ein berechtigtes Interesse nicht darauf ankommen, ob der Kläger eine bevorstehende Wiedereinreise durch nach außen hin erkennbare Schritte konkretisiert hat.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der am 24. November 2020 durchgeführten Abschiebung weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Vorliegend lagen die Voraussetzungen für die Abschiebung des Klägers vor. Als maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kommt es hierbei auf die Durchführung der Abschiebung, mithin den 24. November 2020 an. Der Kläger war seit dem 11. Februar 2019 vollziehbar ausreisepflichtig, seine letzte Duldung gemäß § 60a AufenthG lief zum 31. Dezember 2019 aus. Den am 29. September 2020 gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. November 2020 (zugestellt am 17.11.2020) als unzulässig ab. Gründe, die gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Abschiebung des Klägers entgegengestanden hätten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Insbesondere war vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten die freiwillige Erfüllung der Ausreise nicht gesichert.
Nicht gesichert ist die Erfüllung der Ausreisepflicht, wenn auf Grund einer Prognoseentscheidung, die auf konkrete Tatsachen gestützt ist, nicht mit der freiwilligen Ausreise des Ausländers gerechnet werden kann. Dabei ist ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit zu fordern (Kluth in BeckOK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 58 Rn. 28). Die Bewertung der zum Zeitpunkt der Abschiebung vorliegenden Tatsachen ergibt, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die freiwillige Ausreise des Klägers höchstwahrscheinlich nicht gesichert ist.
Dies folgt bereits aus der Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers. Der Kläger hat seit Eintritt seiner Ausreisepflicht wiederholt zu erkennen gegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen werde. So hat er bei seiner ersten Vorsprache zur freiwilligen Ausreise bei der ZAB am 21. März 2019 deutlich gemacht, dass er in Deutschland bleiben und arbeiten wolle. Um dies zu erreichen hat er in der Folgezeit sämtliche rechtlichen und auch politischen Möglichkeiten ausgeschöpft, u.a. Anfragen an das Bayerische Staatsministerium des Innern und den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er ab Januar 2020 abgeschoben werden könne, hat der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bei einer weiteren Vorsprache bei der ZAB am 22. Juli 2020 zwar angegeben, nunmehr freiwillig ausreisen zu wollen und später auch eine unterschriebene „Erklärung über die freiwillige Ausreise“ vorgelegt. Jedoch hat er durch die Stellung des Asylfolgeantrags am 29. September 2020 kundgetan, die Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht (mehr) verlassen zu wollen. Denn ein Asylfolgeantrag wird mit dem Ziel gestellt, ein erneutes Asylverfahren zu durchlaufen, das auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiären Schutz oder die Feststellung von Abschiebungsverboten hinausläuft, woraus der Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik resultiert. Mit Stellung des Asylfolgeantrags gibt der Ausländer zu erkennen, dass aus seiner Sicht eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei und damit wird denknotwendig die zuvor abgegebene Erklärung über die freiwillige Ausreise hinfällig. Daran ändert der Hinweis des Bevollmächtigten vom 9. September 2020, der Kläger werde im Falle der Ablehnung seines Asylfolgeantrags zur Vereinbarung einer freiwilligen Ausreise an die ZAB herantreten, nichts, da das Verlassen der Bundesrepublik ohne einen Titel zum Aufenthalt lediglich die von Gesetzes wegen bestehende Verpflichtung des Klägers darstellt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlich notwenige Ausreise dann „freiwillig“ erfolgt, wenn sie vom Ausländer selbst organisiert und durchgeführt wird (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020 Rn. 25, AufenthG § 58 Rn. 25). Diesbezüglich wurde bis zu seiner Abschiebung weder vorgetragen noch ist ersichtlich, welche konkreten Vorbereitungen der Kläger dahingehend getroffen haben will, um seine freiwillige Ausreise zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere, weil dem Kläger und seiner Ehefrau bereits bei der Vorsprache am 22. Juli 2020 eine Frist zur Ausreise bis Anfang September 2020 eingeräumt worden war, um sich beispielsweise um eine Unterkunft in der Ukraine kümmern zu können. Von Gesetzes wegen ist ein Ausländer auf Grund seiner Mitwirkungspflicht aus § 82 Abs. 1 AufenthG gegenüber der Behörde verpflichtet zu dokumentieren, welche Vorbereitungen er getroffen hat, um die Ausreise durchzuführen (Kluth, BeckOK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 58, Rn. 29). Etwaige Bemühungen dahingehend waren nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Auch nach Bekanntgabe des ablehnenden Asylfolgebescheids vom 13. November 2020 am 17. November 2020 an seinen Bevollmächtigten hat der Kläger bis zu seiner Abschiebung gegenüber der ZAB zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben oder Nachweise darüber vorgelegt, inwieweit er nunmehr freiwillig ausreisen wolle. Angesichts der bereits in der Vergangenheit erfolgten Mitteilung der ZAB vom 31. Oktober 2019, dass der Kläger ab 1. Januar 2020 mit einer Abschiebung rechnen müsse, hätte die Dringlichkeit dem – im Übrigen durch einen Rechtsanwalt vertretenen – Kläger bekannt sein müssen.
Soweit im Klageverfahren nun vorgetragen wird, die Ehefrau des Klägers habe mit einem Mitarbeiter der ZAB telefoniert und Frist bis zum 1. Dezember 2020 zur Stellungnahme bekommen, verfängt dies nicht. Über dieses Telefonat gibt es keinen Nachweis, weder kann der Kläger einen solchen vorlegen noch gibt es ein Schreiben oder einen Aktenvermerk seitens der ZAB in der Behördenakte. Im Übrigen erscheint es aufgrund der Umstände bereits zweifelhaft, dass eine derartige Zusage seitens der ZAB abgegeben worden wäre, zumindest ist ein auf der Sprachbarriere basierendes Missverständnis nicht auszuschließen. Unabhängig davon würde eine derartige Aussage ohnehin keine verbindliche Wirkung entfalten, denn sie ändert nichts daran, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig gewesen ist und bis zu seiner Abschiebung keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise dargelegt wurde.
Ungeachtet dessen, dass nachträglich vorgelegte Nachweise nicht rückwirkend die Prognoseentscheidung der Behörde zum Zeitpunkt der Abschiebung erschüttern können, vermögen die im weiteren Klageverfahren vorgelegten Unterlagen durch die Klägerseite nichts an dieser Beurteilung ändern. So sind die mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 vorgelegten Screenshots des Mobiltelefons des Klägers bzw. seiner Ehefrau bereits ungeeignet zum Nachweis der Tatsache, dass der versucht habe, mit der ZAB Kontakt zum Zweck einer Terminvereinbarung hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise aufzunehmen. Die dort dokumentierten Anrufe an Herrn B. von der ZAB erfolgten demnach am 1. und 4. September 2020 und damit noch vor Mitteilung durch den Klägerbevollmächtigten am 9. September 2020, dass die Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt hätten und nicht freiwillig ausreisen würden. Die weiteren mehrfachen Anrufversuche am 22. und 27. Oktober 2020 – ungeachtet der Tatsache, dass diese „Telefonprotokolle“ insoweit keine tauglichen Nachweise sind, da diese Aufzeichnung im Mobiltelefon bereits dann zustande kommt, wenn der Benutzer die Wahltaste betätigt und sogleich auflegt, ohne dass es zu einem Rufaufbau kommen konnte – erfolgten jedenfalls vor Erlass des Bescheids des Bundesamts über den Asylfolgeantrag. Das Gespräch mit dem Bundesamt in Zirndorf am 22. Oktober 2020 ist für das hiesige Verfahren unbeachtlich. Eine Kontaktaufnahme nach Bekanntgabe des ablehnenden Asylfolgebescheids ist damit nicht nachgewiesen.
Soweit darüber hinaus zwei Fotos von vorbereiteten Gepäckstücken am Busbahnhof Würzburg und Protokolle über Telefongespräche mit dem Busunternehmen … … vorgelegt wurden, sagen sie nichts darüber aus, inwiefern der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich ihre Ausreise vorbereitet hätten. So könnte es sich diesbezüglich um reguläre Sendungen an die Kinder in der Ukraine handeln. Denn sowohl die Fotos als auch die Telefonate spielen sich in einem Zeitraum ab, in dem über den Asylfolgeantrag des Klägers und seiner Ehefrau noch nicht entschieden war und damit weiterhin die Aussage des Bevollmächtigten vom 9. September 2020 galt, der Kläger werde nicht ausreisen und sich (erst) für den Fall, der Folgeantrag hätte keinen Erfolg, mit der ZAB in Verbindung setzen. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass sogar noch im Rahmen des Eilantrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung am 24. November 2020 (Az.: W 6 E 20.1823) lediglich darauf abgestellt wurde, der Kläger habe zugesagt, er werde im Falle der Ablehnung seines Asylfolgeantrags zur Vereinbarung einer freiwilligen Ausreise an die ZAB herantreten, und dass die Rechtsmittelfrist gegen den ablehnenden Asylfolgebescheid noch offen sei. Diese letzte Äußerung wird sinngemäß im Schriftsatz vom 4. Mai 2021 im hiesigen Verfahren aufgegriffen, wonach dem Kläger zunächst die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, sich mit dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vertraut zu machen und mit dem zuständigen Rechtsanwalt die verbliebenen Möglichkeiten durchzusprechen. Zur Überzeugung des Gerichts spricht dies wiederum gegen die Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise zum Zeitpunkt der Abschiebung.
2.2. Die Abschiebung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger ohne seine zu dem Zeitpunkt reiseunfähige Ehefrau abgeschoben wurde.
Bei der Abschiebung ist dem Schutz von Ehe und Familie, insbesondere der Familieneinheit, grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die vollziehbar ausreisepflichtigen Familienangehörigen zusammen abgeschoben werden. Der Schutz von Ehe und Familie gebietet es aber nicht, von der Abschiebung eines Familienangehörigen nur deshalb abzusehen, weil andere Familienmitglieder, die ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können, nicht freiwillig ausreisen, obwohl ihnen das möglich wäre. § 43 Abs. 3 AsylG ermächtigt insoweit die Ausländerbehörde, die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend auszusetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Die Bestimmung gestattet es, die Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig auszusetzen, solange noch andere Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 8.9.2017 – 18 B 1075/17 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 12.9.2005 – 9 ME 311/05 – juris Rn. 8; BT-Drs. 12/2062 S. 34). Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auszuüben hat. Es besteht also grundsätzlich kein Anspruch auf gemeinsame Ausreise. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet allerdings grundsätzlich nicht, mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ehegatten zuzuwarten, bis das Verfahren des anderen Ehepartners rechtskräftig abgeschlossen ist; vielmehr kann einem Ehegatten zugemutet werden, vor dem anderen auszureisen (BayVGH, B.v. 3.42019 – 8 ZB 18.32442 – juris – unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.8.1980 – 9 B 100.90 – NVwZ-RR 1991, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 7). Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau vollziehbar ausreisepflichtig und sind nicht freiwillig ausgereist. Eine vorübergehende Trennung der Eheleute ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.
3. Nach all dem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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