Verwaltungsrecht

Flucht in den Asylfolgeantrag – Keine Veränderung der Sach- und Rechtslage

Aktenzeichen  Au 4 K 18.31033

Datum:
19.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29, § 71
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwVfG § 51

 

Leitsatz

1. Als unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG ist auch die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 25. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO; vgl. 1.). Im Hilfsantrag ist die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (vgl. 2.).
1. Das Bundesamt hat zu Recht hinsichtlich des Asylfolgeantrags der Kläger eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen.
Als unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG ist auch die Ablehnung eines Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 7). Vorliegend ist die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung des ursprünglichen Asylantrags der Kläger mit Bescheid vom 20. September 2017 durch die am 30. April 2018 erfolgte Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage (Au 4 K 17.34738) unanfechtbar geworden.
Der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens steht zunächst § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Kläger machen vorliegend als Wiederaufgreifensgrund abgelaufene (Kläger zu 2 und 3) bzw. niemals existierende (Kläger zu 4) bzw. gegebenenfalls kraft griechischen Rechts erloschene Aufenthaltserlaubnisse geltend. All dies hätte jedoch ohne weiteres im gerichtlichen Verfahren Au 4 K 17.34738 betreffend den Bescheid vom 20. September 2017 (ursprünglicher Asylantrag) geltend gemacht werden können. Gem. § 77 Abs. 1 AsylG hat das Gericht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Im Verfahren Au 4 K 17.34738 war weder eine mündliche Verhandlung anberaumt gewesen, geschweige denn war eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen. Hätte das Verwaltungsgericht – wozu bereits eine Anhörung erfolgt war – mittels Gerichtsbescheid gem. § 84 VwGO entschieden, hätten die Kläger darauf ohne weitere Voraussetzungen binnen zwei Wochen mündliche Verhandlung beantragen können (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 78 Abs. 7 AsylG). Tatsachen- und Rechtsprobleme bezüglich der Aufenthaltserlaubnisse hätten die Kläger damit ohne weiteres noch bis zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren betreffend den Asylerstantrag aufwerfen können; gleiches gilt für eine Veränderung der Sachlage wegen abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse (vgl. auch § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unberührt bleibt). Vor diesen Hintergrund ist angesichts § 51 Abs. 2 VwVfG zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie, ohne eine Terminierung oder Entscheidung (Gerichtsbescheid) im Hauptsacheverfahren abzuwarten, die ursprüngliche Klage zurückgenommen und damit den ursprünglichen Bescheid haben bestandskräftig haben werden lassen sowie sich aus eigenem Entschluss in die Folgeantragssituation begeben haben; zu einem Zeitpunkt (30.4.2018), in dem bereits absehbar war, dass die von den Klägern nunmehr geltend gemachte teilweise Ablauf der griechischen Aufenthaltserlaubnisse (11.5.2018) unmittelbar bevorstand und dies angesichts der regelmäßig geltenden Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch ohne weiteres in oder vor einer mündlichen Verhandlung hätte geltend gemacht werden können. Die in § 77 Abs. 1 AsylG getroffene Regelung soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 41). Diesem Gesetzeszweck sowie § 51 Abs. 2 VwVfG widerspricht es, wenn – wie seitens der Kläger – versucht wird, Sach- und Rechtsfragen, aber auch unmittelbar bevorstehende Änderungen der Sachlage nicht im Ausgangsverfahren geltend zu machen, sondern in ein Folgeantragsverfahren zu verlagern. Gerade vor diesem Hintergrund kommt es auf die Motive der Kläger für ihre Klagerücknahme und die Herbeiführung der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 20. September 2017 nicht an. Eine „Flucht in den Folgeantrag“ mag dem Betroffenen im Einzelfall günstiger erscheinen als das Abwarten der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung betreffend den Asylerstantrag; mit derart taktischen Erwägungen können jedoch § 51 Abs. 2 VwVfG und § 77 Abs. 1 AsylG nicht umgangen werden.
Ferner liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor.
Soweit sich die Kläger auf ein mögliches Erlöschen ihrer Aufenthaltstitel wegen Verlassens Griechenlands im Jahr 2016 berufen, hat sich die Sachlage seit Abschluss des Erstverfahrens (Klagerücknahme am 30.4.2018) nicht geändert; diese Frage hätte sich – wie ausgeführt – bereits im Asylerstverfahren gestellt. Gleiches gilt für die hinsichtlich des Klägers zu 4 aufgeworfene Frage der Erteilung eines Visums.
Eine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG können die Kläger daher nur insoweit geltend machen, als für die Kläger zu 2 und 3 das Ablaufen der griechischen Aufenthaltserlaubnisse zum 11. Mai 2018 angeführt wird. Für die hier zunächst in Rede stehende Änderung der Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt dies allerdings keine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger dar, weil es insoweit nicht auf die den Klägern erteilte Aufenthaltserlaubnisse, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den durch Griechenland zuerkannten internationalen Schutz ankommt. Dass insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere nicht, dass die Gewährung internationalen Schutzes an die Dauer der Aufenthaltserlaubnis gekoppelt wäre. Auch Unionsrecht gebietet diese Auslegung, denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) stellt wie die innerstaatliche Umsetzungsnorm des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausschließlich auf die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ab. Auch das sonst einschlägige Unionsrecht differenziert eindeutig zwischen der Zuerkennung des Schutzstatus und der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen anerkannt Schutzberechtigten (vgl. Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Qualifikationsrichtlinie]). Der Aufenthaltstitel folgt mithin aus dem Schutzstatus, nicht umgekehrt.
Auch in Bezug auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist eine gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger durch Ablauf der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2 und zu 3 am 11. Mai 2018 nicht anzunehmen. Ganz generell ist davon auszugehen, dass Aufenthaltserlaubnisse anerkannt Schutzberechtigter auf Antrag erneuert werden können; bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis wird eine Antragsbestätigung erteilt (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, Stand 31.12.2017, S. 168, http://www…org/…pdf). Es ist davon auszugehen, dass die Kläger in der Lage sein werden, dieses Antragsprozedere zu bewerkstelligen und dass sie dementsprechend benötigte behördliche Erlaubnisse bzw. Bestätigungen erhalten werden. Den Angaben des Klägers zu 1 bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 18. August 2017 lässt sich entnehmen, dass er bereits mit der Frage der Verlängerung einer griechischen Aufenthaltserlaubnis befasst war (Anhörungsniederschrift, S. 2). Zudem ist er nach Wiedereinreise nach Griechenland im Jahre 2015 offenbar – im Gegensatz zum ersten Aufenthalt 2011 – ohne Probleme an eine Aufenthaltserlaubnis gekommen (Anhörungsniederschrift, a.a.O.). Auch den Klägern zu 2 und zu 3 sind nach ihrer Einreise nach Griechenland bzw. nach der Geburt ohne weiteres Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. So ist die Klägerin zu 2 im Mai 2015 nach Griechenland eingereist (Anhörungsniederschrift des Klägers zu 1, a.a.O.); ihre Aufenthaltserlaubnis datiert vom 11. Mai 2015. Insofern lag im Jahr 2015 eine ähnliche Situation vor, wie sie nunmehr von den Klägern geltend gemacht wird, nämlich eine die Einreise nach Griechenland ohne Aufenthaltstitel. Hinsichtlich des Erhalts von Aufenthaltstiteln haben die Kläger diese Situation seinerzeit ohne weiteres bewältigt. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger nicht erneut Aufenthaltserlaubnisse zeitnah erhalten könnten. Was die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1 angeht, ist im Übrigen zu bemerken, dass dieser bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 18. August 2017 selbst angegeben hat, diese in Deutschland weggeworfen zu haben (Anhörungsniederschrift, S. 2). Auch in den Niederlanden haben die Kläger offenbar versucht, aus falschen Angaben über ihre griechischen Aufenthaltserlaubnisse Vorteile für ihre Asylanträge zu ziehen (a.a.O., S. 4). Dass ein solch beweisvereitelndes Verhalten dem Betreffenden bei Stellung und Prüfung eines Asylfolgeantrags nicht zum Vorteil gereichen kann, versteht sich von selbst; insbesondere wenn – wie hier – eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den schutzgewährenden Staat wegen fehlender Aufenthaltserlaubnisse geltend gemacht wird.
Zudem ist, wie in den gerichtlichen Eilrechtsbeschlüssen zum Erstantrag ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. bereits von etwa 2006 bis 2011 (seine Angaben sind nicht einheitlich: nunmehr wird ein Zeitraum 2007 bis 2011 angegeben; im Asylerstverfahren hingegen 2006 – 2011 [Anhörungsniederschrift vom 18.8.2017, S. 2], bzw. sogar ab 2005 / 2006 [Anhörungsniederschrift] vom 9.8.2017, S. 3) in Griechenland gelebt und gearbeitet hat und die griechische Gesellschaft ihm nicht fremd ist; auch bei der erneuten Einreise des Klägers zu 1 nach Griechenland im Jahre 2015 ist es ihm offenbar ohne weiteres gelungen, Unterkunft und Arbeit zu finden (Anhörungsniederschrift vom 18.8.2017, S. 4). Auch war es den Klägern möglich, eine Ausreise von Griechenland bis in die Niederlande (mittels Flug und Zug, vgl. Anhörungsniederschrift Kläger zu 1 vom 18.8.2017, S. 4) zu finanzieren, wobei die nunmehr behauptete Finanzierung durch die Caritas in nicht nachvollziehbarer Weise bei der Anhörung vor den Bundesamt im Erstverfahren nicht erwähnt wurde. Zudem hat der Kläger zu 1 gemäß der Anhörung der Klägerin zu 2 auch deren Ausreise aus Syrien bis nach Griechenland finanzieren können (deren Anhörungsniederschrift vom 18.8.2017, S. 3). Die Klägerin zu 2 hat im Erstverfahren vor dem Bundesamt angegeben, über Abitur, d.h. einen überdurchschnittlichen Bildungsabschluss zu verfügen (deren Anhörungsniederschrift vom 18.8.2017, S. 3). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, die Kläger auf die Beantragung eines erneuten Aufenthaltstitels in Griechenland zu verweisen und ist davon auszugehen, dass die Kläger eine solche Erlaubnis auch tatsächlich erhalten könnten. Nach wie vor gilt, dass die Situation der Kläger anders zu beurteilen ist als die von solchen anerkannt Schutzberechtigten, die (vollständig) neu in Griechenland Fuß fassen müssen. Sollten die Kläger – wie sie jetzt geltend machen – während ihres Aufenthalts in Griechenland Unterstützung durch kirchliche Einrichtungen (Caritas) erhalten haben, wäre insoweit zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Kläger nötigenfalls von dritter Seite Unterstützung bei der Erlangung eines erneuten Aufenthaltstitels bekommen könnten.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu bemerken, dass die Angaben der Kläger über ihre Lebensbedingungen in Griechenland widersprüchlich sind. Der Kläger zu 1 hat nunmehr schriftsätzlich geltend gemacht, ab 2015 in Griechenland bei einem Mann gegen Hilfsarbeiten gewohnt haben zu dürfen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Erstverfahren hat er jedoch angegeben, bei einem Freund gewohnt und mit ihm zur Arbeit gegangen zu sein (Anhörungsniederschrift vom 18.8.2017, S. 4). Zudem haben die Kläger nunmehr vorgetragen, in Griechenland in einer Unterkunft ohne Strom und heißes Wasser gewohnt zu haben. Im Erstverfahren wurde demgegenüber angeführt, es habe Strom bis 17 Uhr gegeben; von der fehlenden Versorgung mit heißem Wasser wurde nicht berichtet (Anhörung vom 23.8.2017, S. 3). Damit fehlt es in Bezug auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG auch an dem erforderlichen schlüssigen Vortrag der Kläger.
Was die generelle Situation der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland angeht, ist diese in den gerichtlichen Beschlüssen betreffend das Ausgangsverfahren bereits zwei Mal gewürdigt worden; dass sich seit Abschluss des Erstverfahrens auf Grund der Klagerücknahme Änderungen ergeben haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die klägerseits angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2018 betrifft ersichtlich keine ganz aktuellen Entwicklungen, wie sich unter anderem aus dem Verweis auf eine Entscheidung des gleichen Gerichts vom 30. November 2017 ergibt, einem Zeitpunkt also, in dem das Erstverfahren noch anhängig war. Gleiches gilt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28. Mai 2018; diese verweist durchweg auf Rechtsprechung aus dem Jahre 2017 (juris, LS 1 sowie Rn. 25). Im Übrigen stellen diese Entscheidungen pauschal auf sämtliche in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten ab und weisen insbesondere auf tatsächliche Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt hin (vgl. VG Bremen, a.a.O., juris Rn. 23, 26, 28; VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie mehrfach gerichtlich ausgeführt, unter anderem maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Kläger zu 1 die griechische Gesellschaft nicht fremd ist und er dort bereits zwei Mal Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat. Es ist nicht erkennbar, dass den klägerseits angeführten gerichtlichen Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Mithin ist, wie gleichfalls schon ausgeführt, auch davon auszugehen, dass die Kläger die erforderlichen Schritte zum Erhalt einer erneuten Aufenthaltserlaubnis unternehmen können.
Zu Gunsten der Kläger ergibt sich auch nichts aus der von ihnen angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018. Wie die Kläger vorgetragen haben, haben sie hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen aus dem Asylerstverfahren Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingereicht. Diese wurde – ebenfalls nach dem Klägervortrag – nicht zur Entscheidung angenommen. Die bereits im Erstverfahren vorgenommene verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Situation der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland verstößt mithin offenbar aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Kläger (vgl. § 93a Abs. 2 Buchst. b), § 90 Abs. 1 BVerfGG). Weshalb sich aus der – nicht die Kläger betreffenden – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018 anderes ergeben sollte erschließt sich nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung auch nicht generell eine zumindest ein Abschiebungsverbot rechtfertigende Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland angenommen; die Entscheidung befasst sich – in Bezug auf einen in einem EMRK-Konventionsstaat anerkannt Schutzberechtigten – mit den Anforderungen an die gerichtlichen Sachaufklärungspflicht und den Konsequenzen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Es ist nicht erkennbar, dass dem dort entschiedenen Fall eine mit der mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Situation zu Grunde lag (vgl. zur Situation und den Erlebnissen des dortigen Klägers die Ausführungen unter Rn. 3 der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung). Im Übrigen führt das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung lediglich die Rechtsprechung gemäß der Entscheidung vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157/17) fort; es rekurriert nämlich mehrfach auf diese Entscheidung (juris, Rn. 16, 19, 23, 28), die bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen betreffend den Asylerstantrag gewesen ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 8.1.2018 – Au 4 S 17.34739 – Rn. 13). Grundsätzlich neue rechtliche Maßstäbe sind der Entscheidung nicht zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass selbst eine Rechtsprechungsänderung keine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen würde (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, § 51 Rn. 104 ff.). Vielmehr wären die Kläger angesichts § 51 Abs. 2 VwVfG auch insofern gehalten gewesen, eine aus ihrer Sicht unzutreffende Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren betreffend ihren Asylerstantrag weiter geltend zu machen. Hätten die Kläger eine Divergenz der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgemacht, hätten sie hierauf ein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache stützen müssen (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Ein Asylfolgeantrag ist nicht geeignet, nachträglich bzw. erneut die fehlerhafte Anwendung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht im Erstverfahren zu rügen.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Mai 2018 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die klägerseits beantragte Beweiserhebung (vier Beweisanträge, S. 10 des Schriftsatzes vom 4.6.2018) war nicht geboten.
Die drei ersten Beweisanträge beziehen sich auf das Erlöschen griechischer Aufenthaltserlaubnisse. Wie ausgeführt, kommt es in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid jedoch nicht auf das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auf die Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland an. Wie weiter ausgeführt, ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung bzw. erneute Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowohl abstrakt als auch konkret für die Kläger möglich und zumutbar ist. Hinsichtlich des Aufenthaltstitels des bzw. eines Visums für den nicht in Griechenland geborenen Kläger zu 4 (Beweisantrag 2) ergibt sich ohnehin keine i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtliche Änderung der Sachlage im Vergleich zum Asylerstverfahren, jedenfalls nicht dergestalt, dass die Klägerseite die entsprechenden Fragen nicht bereits im gerichtlichen Verfahren betreffend den Asylerstantrag hätte klären können. Insoweit kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache wegen § 51 Abs. 2 VwVfG nicht an. Zudem kann sich die Klägerseite nicht darauf berufen, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1 „möglicherweise“ wegen der Ausreise von Gesetzes wegen erloschen ist, da der Kläger durch Vernichtung der Aufenthaltserlaubnis beweisvereitelndes Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. oben). Im Übrigen ist angesichts Art. 23 der RL 2011/95/EU davon auszugehen, dass der Kläger zu 4 von seinen Eltern abgeleiteten Schutz und dementsprechend einen Aufenthaltstitel gem. Art. 24 der RL 2011/95/EU erhalten würde; der Kläger zu 4 ist Familienangehöriger i.S.d. Art. 2 Buchst. j), 2. Spiegelstrich der RL 2011/95/EU. Auch bei seinem Bruder, dem Kläger zu 3, haben die griechischen Behörden offenbar von der Gewährung internationalen Schutzes als Familienangehöriger Gebrauch gemacht. Insofern bedarf es in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids keiner Klärung, ob für den Kläger zu 4 ein Visum beantragt werden muss bzw. erfolgreich beantragt werden kann. Im Übrigen steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, ob überhaupt die Möglichkeit einer Abschiebung besteht oder jedenfalls diese auf absehbare Zeit nicht durchführbar ist (Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 59 AufenthG Rn. 7).
Der letzte Beweisantrag suggeriert ebenfalls einen – so jedoch nicht bestehenden – Zusammenhang zwischen dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis und der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland für die Kläger. Nochmals ist im Übrigen insoweit zu betonen, dass eine Verlängerung bzw. erneute Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowohl abstrakt als auch konkret für die Kläger möglich und zumutbar ist. Die Kläger zu 1 bis 3 haben jedenfalls nach ihrer Einreise bzw. ihrer Geburt in Griechenland im Jahre 2015 ohne weiteres und ohne größere Verzögerung Aufenthaltserlaubnisse erhalten, so dass – wie ausgeführt – nicht erkennbar ist, weshalb die Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht (wieder) zeitnah Aufenthaltserlaubnisse erhalten könnten. Dem Kläger zu 1 ist die griechische Gesellschaft nicht fremd; und er hat dort bereits zwei Mal Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden. Nochmals ist mithin darauf zu verweisen, dass die Situation der Kläger anders zu beurteilen ist als die von solchen anerkannt Schutzberechtigten, die (vollständig) neu in Griechenland Fuß fassen müssen. Auch dem letzten Beweisantrag war somit nicht nachzukommen.
2. Mit dem Hilfsantrag (Verpflichtungsbegehren) ist die Klage mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach nunmehriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris). Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts findet nicht mehr statt. Dies betont das behördliche Asylverfahren, das mit speziellen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das Verfahren ist strukturiert und gibt eine mehrstufige Prüfung vor (BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 18).
Im Übrigen wäre die Klage zumindest auch unbegründet. Durch die – rechtmäßig erfolgte (vgl. 1.) – Unzulässigkeitsentscheidung wird ohne inhaltliche Prüfung festgestellt, dass das Asylvorbringen der Kläger nicht zur Schutzgewährung führt (BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 16).
Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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