Verwaltungsrecht

Flüchtlingsrecht – Kriterium des nahen zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise

Aktenzeichen  M 29 K 16.31672

Datum:
26.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7

 

Leitsatz

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2019 konnte der Rechtsstreit verhandelt werden, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind ausweislich der aus der Niederschrift ersichtlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2019 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschiften nach dem Asylgesetz keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG.
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen im Klageverfahren, ausgeführt:
a. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig sind, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein erlittenes Schicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11; B.v. 20.5.1992 – 9 B 295.91 – juris Rn. 5). Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (BayVGH, U.v. 16.07.2019 – 11 B 18.32129 – juris Rn. 28).
Insoweit bestehen aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers zu 1) im gerichtlichen Verfahren bereits Zweifel an der Darstellung der geschilderten Vorkommnisse.
Während der Kläger zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung angab, wohl von Männern des Kadyrow entführt und in die Berge gebracht worden zu sein und keine Zweifel daran hatte, dass er gegen Rebellen kämpfen musste, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, mehrmals, dass er nicht wisse, von wem er entführt worden sei und gegen wen er habe kämpfen müssen. Es hätte auch sein können, dass er selbst als Rebell bezeichnet worden sei und auf der anderen Seite die Leute von Kadyrow gestanden hätten. Weiterhin hat der Kläger zu 1) einerseits ausgeführt, dass er fürchte, dass die Leute, die ihn damals verschleppt hätten, ihn auch in Deutschland, Frankreich und überall sonst finden und umbringen könnten, andererseits nimmt er in Deutschland auf nationaler Ebene an Wettkämpfen im Bodybuilding teil. Es ist widersprüchlich, dass er trotz seiner Furcht vor diesen Leuten öffentlich auftritt und so viel leichter ausfindig gemacht werden kann.
Im Übrigen – und die Entscheidung selbständig tragend – müssen sich die Kläger auf die Möglichkeit verweisen lassen, sich gegebenenfalls an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederzulassen.
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Eine zumutbare inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen. In wirtschaftlicher Hinsicht scheidet die Zumutbarkeit grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf einfachem Niveau nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 u.a. – juris Rn. 114 ff.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass es den Klägern – wie zahlreichen anderen tschetschenischen Volkszugehörigen auch – trotz etwaiger Anfangsschwierigkeiten möglich und zumutbar wäre, außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation Zuflucht zu suchen und dort den Lebensunterhalt zu sichern (so ausführlich BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 11 B 18.32129 – juris Rn. 45 ff.).
Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand: Februar 2019) können Personen aus dem Nordkaukasus grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Tschetschenen stehe wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zur Verfügung. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten sei stark angewachsen. Allein in Moskau sollen ca. 200.000 Tschetschenen leben. Sie träfen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (so auch EASO-Informationsbericht ‚Die Situation der Tschetschenen in Russland‘ vom August 2018 und das Länderinformationsblatt ‚Russische Föderation‘ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Gesamtaktualisierung 31.8.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 28.2.2019)).
In Tschetschenien gesuchte Personen sind zwar auch außerhalb der Teilrepublik nicht vor Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte des Präsidenten und „Oberhaupts“ der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, sicher. Auch wenn die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter seiner unmittelbaren Kontrolle steht, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sollen etwa auch in Moskau präsent sein. Außerdem können die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Derartige Maßnahmen setzen allerdings voraus, dass die Betreffenden ins Visier der tschetschenischen Machthaber geraten sind (vgl. EASO-Informationsbericht ‚Die Situation der Tschetschenen in Russland‘, S. 49 ff.; Länderinformationsblatt ‚Russische Föderation‘ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 81 ff.).
Hiervon ausgehend ist es den Klägern zuzumuten, sich gegebenenfalls an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, vor allem da die Kläger nicht darlegen können, warum sie besonders verfolgt sind.
Der Kläger zu 1) hat angegeben, selbst nicht politisch aktiv zu sein; festgenommen sei er zunächst worden, weil die beiden Mitfahrer im Auto verdächtigt worden seien, Rebellen zu sein. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Kläger zu 1) außerhalb Tschetscheniens nicht unbescholten leben könnte. Denn Gründe dafür, dass der Kläger zu 1) für die tschetschenische Regierung eine derart exponierte Stellung hat, sind nicht ersichtlich. Sollten Männer der Regierung Kadyrows den Kläger zu 1) festgenommen und in die Berge gebracht haben, dann hat er ja auf deren Seite gekämpft. Sollte er von Rebellen zum Kampf gezwungen worden sein, so ist er der Regierung Kadyrows unbekannt. Bei dem Kampf hat der Kläger zu 1) angegeben, seine Gegner nicht erkannt zu haben, so dass auch nicht anzunehmen ist, dass er selbst in seiner Uniform von irgendjemanden erkannt worden ist. Die Kläger haben auch sonst nichts berichtet, woraus sich ergeben würde, dass die tschetschenischen Machthaber Anlass hätten, ihrer habhaft zu werden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Kläger zu 1) geschilderten Ereignisse im Falle einer Niederlassung an einem anderen Ort fast sieben Jahre nach der Ausreise wiederholen würden.
Der Kläger zu 1) war nach eigenem Bekunden schon vor seiner Ausreise als Berufssportler und Trainer für Bodybuilding tätig; die Klägerin zu 2) hat nach ihren Angaben eine Ausbildung zur Friseurin gemacht. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es den Klägern möglich ist, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten den Lebensunterhalt für ihre Familie auf einfachem Niveau zu sichern.
b. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch insoweit gilt, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens sowohl von staatlichen wie auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Schutzsuchenden ebenfalls zugute.
Auch insoweit können die Kläger einen ernsthaften Schaden in diesem Sinne nicht darlegen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt im Übrigen das zu § 3e AsylG Gesagte entsprechend.
c. Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9).
Die Kläger zu 1) und 2) haben es nach eigenen Angaben schon vor ihrer Ausreise geschafft, sich eine Existenzgrundlage für sich und ihre Familie zu schaffen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen das im Fall einer Rückkehr nicht wieder möglich sein soll.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Unter gesundheitlichen Gesichtspunkten kann § 60 Abs. 7 AufenthG einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nur begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Ein derartiger außergewöhnlich schwerer Schaden ist hier im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation für die Kläger nicht ersichtlich und einen solchen haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
d. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung im Fall der Kläger nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist wurde mit 30 Tagen an der oberen Grenze des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesetzt. Ebenfalls rechtmäßig ist das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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