Verwaltungsrecht

Flüchtlingsrecht (Russische, Föderation), Zeugen Jehovas, staatliche Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit, Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen

Aktenzeichen  11 B 19.33463

Datum:
9.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47162
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 3a, § 3b Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 9 K 18.30063 2019-04-11 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2019 und entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2018 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Asylgesetzes [AsylG] vom 2.9.2008 [BGBl I S. 1798], zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.7.2021 [BGBl I S. 2467]), Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2018 ist, soweit streitgegenständlich, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
1.1. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
1.2. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. inländische Fluchtalternative).
1.3. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr BVerwG, B.v. 11.12.2019 a.a.O. Rn. 15; U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d.h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136,377 = juris Rn. 23).
1.4. Der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher definierte Verfolgungsgrund der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
1.5. Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit nimmt das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – NVwZ 2012, 1612) nicht nur bei gravierenden Eingriffen in die Freiheit des Betroffenen an, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch bei solchen in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (forum externum). Bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, ist auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen abzustellen und nicht darauf, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird (BVerwG, a.a.O. Rn. 24). Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt (BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, a.a.O. Rn. 26 f.; Treiber in GK-AsylG, Stand August 2021, § 3a AsylG Rn. 88). Schon das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann eine Verfolgung darstellen, wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an (BVerwG, a.a.O. Rn. 26).
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (vgl. Dörig in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Nationales Asyl- und Asylverfahrensrecht, Rn. 38 ff.).
1.5.1 Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Handelt es sich um sonstige Eingriffe oder sonstige Beeinträchtigungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG, wie etwa die Diskriminierung beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen oder berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen, müssen sie in ihrer kumulierten Wirkung einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen bzw. existenzgefährdend sein (BVerwG, a.a.O. Rn. 34, 36; Dörig, a.a.O. Rn. 44 f.; kritisch Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3a Rn. 17 ff.; vgl. auch Becker in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 39).
1.5.2 Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand, dass die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit für den Ausländer zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.; B.v. 9.12.2010 – 10 C 19.09 – BVerwGE 138, 270 Rn. 43). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Der Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus seinem Vorbringen sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung (BVerwG, a.a.O. Rn. 31).
1.6 Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung angesehen werden, wenn der Asylbewerber – über die genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus – bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 32; EuGH, U.v. 4.10.2018 – C-56/17 – NVwZ 2019, 634 Rn. 98; Dörig, Flüchtlingsschutz wegen Eingriffs in die Religionsfreiheit, www.doerig. de/veroeffentlichungen/20.pdf, S. 1/7). Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen.
2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu beachten (BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 34). Zwar unterliegt es im Ausgangspunkt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschafft, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (BVerfG a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 30 und B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 14). Auch sind die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung von dieser inneren Tatsache gewinnt, grundsätzlich einer abstrakt-generellen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Es handelt sich stets um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (BVerfG, a.a.O. Rn. 24). Es bedarf in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, Art und Umfang der Betätigung des Glaubens im Herkunftsland und in Deutschland wie z.B. die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben, das Wissen über die Religion und die Kirche, die Bedeutung und Auswirkungen des Glaubens für bzw. auf das eigene Leben (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 25 m.w.N. zu Konvertiten).
3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze drohte den Klägern in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen. Sie gehören zu den Zeugen J., die ihren Glauben öffentlichkeitswirksam praktizieren, und waren aufgrund eines staatlichen Verbots ihrer Religionsgemeinschaft gezwungen, weitgehend auf die Ausübung ihres Glaubens, die für sie zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist, zu verzichten. Sie konnten ihren Glauben zuletzt allenfalls heimlich betätigen und mussten bei Entdeckung beachtlich wahrscheinlich eine schwere Rechtsgutverletzung, insbesondere strafrechtliche Verfolgung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, befürchten (§ 3 Abs. 1, § 3a, § 3b Abs. 1 Nr. 2, § 3c Nr. 1 AsylG). Die Situation der Zeugen J., die ihren Glauben aktiv praktizieren, hat sich seit der Ausreise der Kläger aus der Russischen Föderation nicht verbessert, so dass sie auch bei einer Rückkehr strafrechtliche und administrative Repressionen zu befürchten hätten.
3.1. Bei den moralischen Lehren, theistischen Überzeugungen und den Glaubenspraktiken der Zeugen J. handelt es sich nach dem weiten Religionsbegriff gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ohne Zweifel um eine Religion (vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370; BVerwG, U.v. 17.5.2001 – 7 C 1.01 – NVwZ 2001, 924; Zillmann, Jehovas Zeugen aus religionswissenschaftlicher Sicht, Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, 2018, S. 15 f.).
3.2. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation in Moskau hat die Zeugen J., denen in der Russischen Föderation rund 170.000 Personen angehören, mit Urteil vom 20. April 2017 als extremistische Gruppe eingestuft, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung bedrohe, ihnen sämtliche Aktivitäten auf russischem Territorium verboten und ihren Besitz beschlagnahmt (Auswärtiges Amt [AA], Lagebericht Russische Föderation vom 2.2.2021 in der Fassung vom 21.5.2021, S. 8; norwegische Facheinheit der Ausländerverwaltung für Landinformationen [Landinfo], Themenbericht Russland: Jehovas Zeugen vom 18.6.2021, S. 10). Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände betroffen. Die Versammlungsgebäude (Königreichsäle) sind geschlossen und die Herstellung und Verteilung religiöser Druckwerke ist verboten (AA, Auskunft an VG Trier vom 27.1.2020, S. 6; Amnesty International [AI], Auskunft vom 6.8.2021, S. 4 f.). Die von den Zeugen J. benutzte Neue-Welt-Übersetzung der Bibel und die Webseiten der Glaubensgemeinschaft werden von den russischen Behörden als extremistisch eingestuft und unterfallen daher ebenfalls dem Verbot (AA, Auskunft vom 6.4.2020 an den BayVGH, S. 5; Brit. Home Office, Country Policy and Information Note, Russia: Jehovah´s Witnesses, April 2021, S. 7, 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Zeugen J., 2.12.2020, S. 13).
Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft können für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Die russischen Behörden gehen gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Die Zahl der Betroffenen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, stieg laut der Nichtregierungsorganisation Memorial, die das Auswärtige Amt für glaubwürdig erachtet, bis Sommer 2020 auf 333. 23 Zeugen J. seien in Untersuchungshaft, 19 befänden sich im Hausarrest und acht seien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, in einem Fall im Juni 2020 zu sechs Jahren und sechs Monaten (AA, Lagebericht vom 2.2.2021 i.d.F. vom 21.5.2021, S. 8). Nach aktuellen Erkenntnissen der norwegischen Ausländerverwaltung (Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 7) sind seit dem Verbot vom April 2017 65 Zeugen J. in ganz Russland verurteilt worden, weil sie eine Aktivität für eine extremistische Organisation ausgeführt oder geleitet hätten, wobei ca. 430 weitere mit einer Anklage gegen sich konfrontiert waren oder sind. Nach eigenen Angaben der Glaubensgemeinschaft (https://www.jw.org/de/nachrichten/rechtlich/nach-regionen/russland/zeugen-jehovas-im-gefaengnis/, Stand 20.9.2021) befinden sich 53 Zeugen J. in Untersuchungshaft bzw. sind sie zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, stehen 26 weitere unter Hausarrest und dürfen 215 ihren Wohnort nicht verlassen. Gegen mindestens 358 Zeugen J. im Alter von 20 bis 91 Jahren werde zurzeit strafrechtlich ermittelt. Von 2017 bis Sommer 2021 sind rund 1.000 Hausdurchsuchungen durchgeführt worden (österr. Bundesamt, Länderinformation der Staatendokumentation vom 10.6.2021, Russische Föderation, S. 67; AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 4: bis Anfang 2020 mehr als 780 Hausdurchsuchungen in mehr als 70 Städten; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 16: von 2017 bis 1.2.2021 ca. 1.296 Hausdurchsuchungen; vgl. ähnliche Zahlen von AI zu staatlichen Maßnahmen in der Auskunft an den BayVGH vom 6.8.2021, S. 1 f.). Ferner ist davon auszugehen, dass es darüber hinaus eine nicht unerhebliche Dunkelziffer nicht im Internet dokumentierter Fälle staatlicher Repressalien gibt. Dies konnten die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 unter Vorlage von Fotos und schriftlichen Unterlagen weitere, nicht veröffentlichte Einzelschicksale von Glaubensangehörigen aus ihren Heimatgemeinden geschildert haben, glaubhaft vermitteln. Nach der Einschätzung von Amnesty International können Zeugen J. in der Russischen Föderation nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, das minimalen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt (Auskunft vom 6.8.2021, S. 5). Im Zuge der staatlichen Maßnahmen ist es zu extrem belastenden Verhören, Bedrohungen, Folterungen und Misshandlungen gekommen (AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 6 f.; SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 9; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 16 ff.), was von russischen Behörden bestritten und nicht untersucht wird; Krankenhäuser weigern sich, die Verletzungen der Betroffenen zu dokumentieren (AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 6 f.). Daher kann insoweit nicht von vereinzelten, dem Staat nicht zurechenbaren Amtswalterexzessen ausgegangen werden (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2003 – 2 BvR 134/01 – DVBl 2003, 1260 = juris Rn. 16 f.).
Allein wegen ihrer Taufe drohen den Angehörigen der Zeugen J. zwar keine staatlichen Maßnahmen (AA, Auskunft vom 6.4.2020 an den BayVGH, S. 1; SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 21 f.: jedenfalls geringes Risiko; AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 2). Art. 282.2 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuchs (RussStGB) stellt allein die aktive Teilnahme an den Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden ist, unter Strafe (bis zu sechs Jahre Freiheitsstrafe; vgl. BFA, Auskunft vom 2.3.2018, S. 2 f.). Bei der Strafverfolgung wird allerdings nicht zwischen der privaten und öffentlichen Teilnahme an Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung unterschieden. Russische Gerichte subsumieren unter den Begriff der Teilnahme auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfinden, wie etwa häusliche Gottesdienste, Beten oder Bibellesungen (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 2; SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 22; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 24 f.). Das russische Bundesgesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten definiert Extremismus vage als „Propaganda der Exklusivität, Über- oder Unterlegenheit einer Person aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Einstellung zur Religion“, ohne dass die Anwendung oder Befürwortung von Gewalt oder die Verbreitung von Hass vorausgesetzt wird (SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 5 f.). Jede Manifestation ihres Glaubens durch Zeugen J. kann zur Durchsuchung ihrer Wohnungen, zu langer Haft, strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung führen. Als Beweise für „kriminelles“ Verhalten in durchgeführten Strafverfahren genügen gewöhnliche Aspekte des gemeinschaftlichen religiösen Lebens, einschließlich des Bibellesens bei einer Bibelstudiensitzung, der Teilnahme an einer Gottesdienstveranstaltung oder der Aufnahme von Menschen in der eigenen Wohnung für Bibellesungen oder Gottesdienste (SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 10; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 24 f.). Amnesty International sind Fälle bekannt geworden, in denen Zeugen J. allein aufgrund ihrer privaten Glaubensausübung mit staatlichen Maßnahmen überzogen worden sind (Auskunft vom 6.8.2021, S. 2 f.). Auch der Umstand, dass sich von 430 Anklagen gegen Zeugen J. (bis 1.2.2021) ungefähr 85 gegen Frauen richten (Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 25), die in der Glaubensgemeinschaft keine Führungsfunktionen wahrnehmen (https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/oft-gefragt/frauen-predigerinnen), kann als Indiz dafür gewertet werden, dass das Risiko staatlicher Maßnahmen nicht funktionsabhängig ist. Das Auswärtige Amt berichtet ebenfalls, dass es seit der Einstufung der Zeugen J. als extremistische Organisation mehrere Strafverfahren gab, in denen Anhänger der Zeugen J. aufgrund privat gehaltener Veranstaltungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind. In deren Rahmen ist auch unter Einsatz von V-Männern, Video- und Audioüberwachung ermittelt worden und es sind Wohnungen durchsucht worden (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 2; AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 3).
Allerdings erhöhen eine herausgehobene Funktion in der Glaubensgemeinschaft wie die eines Ältesten oder Dienstamtsgehilfen, aber auch die Verbindung zum Verwaltungszentrum in Sankt Petersburg oder die Gründung einer regionalen Gemeinde, sowie die sichtbare bzw. öffentliche Ausübung des Glaubens, z.B. das Missionieren oder die Bereitstellung der eigenen Wohnung für religiöse Zusammenkünfte, das Risiko einer Strafverfolgung und härterer Strafen (AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 6; SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 23 f.; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 24 ff.). Die öffentliche Glaubensausübung, wie missionarische Aktivitäten, die in der Regel, unabhängig von einer bestimmten Stellung in der Glaubensgemeinschaft, eine entsprechende Maßnahme auslöst (AA, Auskunft an VG Trier vom 27.1.2020, S. 3), fällt unter die Teilnahme an Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 3). Die missionarische Tätigkeit kann zudem unter Art. 282.2 Abs. 1.1 RussStGB fallen, der das Rekrutieren von Mitgliedern für eine als extremistisch eingestufte Organisation verbietet. Hierfür ist ein höherer Strafrahmen von bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 3). Art. 282.2 Abs. 1 RussStGB sieht für die Organisation von Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Von dieser Vorschrift haben russische Strafgerichte bereits Gebrauch gemacht. So sind Angehörige der Zeugen J., die leitende Aufgaben innerhalb der Glaubensgemeinschaft wahrnahmen, gemäß dieser Vorschrift zu Haftstrafen verurteilt worden (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 3 f.). Als extremistisch eingestuftes Material wie die Neue-Welt-Übersetzung der Bibel unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Extremismusbekämpfung der Einziehung. Die Verbreitung einer extremistischen Schrift fällt nach Einschätzung des Auswärtigen Amts unter den Teilnahmetatbestand des Art. 282.2 Abs. 2 RussStGB, den russische Strafgerichte derzeit sehr weit auslegen. Zudem kann bei einer Verbreitung der Schrift im Rahmen der Missionierungstätigkeit eine Strafbarkeit nach Art. 282.2 Abs. 1.1 RussStGB gegeben sein. Auch wenn der bloße Besitz einer extremistischen Schrift nicht unter den Teilnahmetatbestand des Art. 282.2 Abs. 2 RussStGB fallen dürfte, könnte er als Beweis für eine strafbare Teilnahme an extremistischen Aktivitäten herangezogen werden (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 5 f.; vgl. auch SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 13 f.).
In den Jahren 2019 und 2020 haben die russischen Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung der Zeugen J. in ganz Russland intensiviert (SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 6 unter Verweis auf Human Rights Watch, Escalating Persecution of Jehovah´s Witnesses, 9.1.2020; AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 11; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 16, 19: 2020 doppelt so viele Verurteilungen (39) wie 2019 [18]), wobei gewisse regionale Unterschiede in der Verfolgungsintensität beobachtet wurden. In etwa 60 von 85 Regionen werden Strafverfahren durchgeführt, ohne dass sich jedoch ein bestimmtes geographisches Muster ausmachen ließe. In muslimisch besiedelten Gebieten wie Tschetschenien und Inguschetien leben keine oder allenfalls wenige Christen. In Irkutsk, aus dessen Gebiet lange keine Verfolgungen bekannt geworden sind (Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 27), ist es nach einem aktuellen Bericht der Glaubensgemeinschaft im Oktober 2021 ebenfalls zu Wohnungsdurchsuchungen und zur Misshandlung von zwei Ehepaaren gekommen (https://www. jw.org/de/nachrichten/jw/region/russland/Zwei-Ehepaarevon…). Die in der Vergangenheit wohl von den Provinzen ausgehende Verfolgung findet mittlerweile auch in Moskau und anderen größeren Städten statt (SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 14 f.; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 26 f.). Regionen, in denen Zeugen J. vor der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sicher sind, gibt es nach Einschätzung von Amnesty International nicht (AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 11).
3.3. Das mit einer Schließung sämtlicher Versammlungsstätten und Einziehung des Besitzes der Religionsgemeinschaft sowie mit schweren strafrechtlichen Sanktionen und sonstigen polizeilichen und administrativen Repressionen verbundene Verbot der Zeugen J. stellt sich in objektiver Hinsicht als schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung dar. Diese Verfolgungshandlung greift unmittelbar in die Religionsfreiheit ein, weil sie die Betroffenen zum Verzicht auf die Glaubensausübung zwingt (vgl. Treiber in GK-AsylG, § 3a AsylG Rn. 87 f.). Die Möglichkeit öffentlicher Zusammenkünfte und sonstiger Glaubensmanifestationen ist weitgehend unterbunden worden. Das Betätigungsverbot wurde und wird durch Strafverfolgung und begleitende Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft sowie administrative Maßnahmen und die davon ausgehende Abschreckung zunehmend durchgesetzt, was sich auch in dem erheblichen Vertreibungsdruck widerspiegelt, den es entfaltet hat. Seit April 2017 haben schätzungsweise 5.000 bis 10.000 Zeugen J. die Russische Föderation verlassen (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 4; AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 8; SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 16). Die staatlichen Maßnahmen haben trotz der nicht unerheblichen Zahl der Zeugen J. in der Russischen Föderation (ca. 170.000) und der missionarisch-aktivistischen Ausprägung der Glaubensgemeinschaft (Schreiber in Theologische Realenzyklopädie, 2004, S. 661), die dem Einzelnen kontinuierlich religiöse Pflichten abverlangt (vgl. Utsch in Jehovas Zeugen, Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, 2018, S. 48 ff.), dazu geführt, dass öffentliche Glaubensmanifestationen seit 2019 nicht bekannt geworden sind. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung durch Anhänger der Zeugen J. ist nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung wie das Missionieren derzeit kaum noch stattfinde (AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 5; SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 23; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 14). Auch Amnesty International hält die öffentliche Glaubensbetätigung für nahezu unmöglich, nachdem alle Gemeindegebäude geschlossen sind und die Erstellung und Verbreitung religiöser Schriften verboten ist (Auskunft vom 6.8.2021, S. 4).
Gegen eine effektive Strafverfolgung spricht nicht, dass sich die Zahl derjenigen, die strafrechtlich verfolgt wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl der aktiven Glaubensangehörigen noch in überschaubaren Größen bewegt. Zwar ist davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Zeugen J. in der Russischen Föderation ihren Glauben trotz Angst vor Strafverfolgungsmaßnahmen weiterhin privat in den eigenen vier Wänden ausübt (vgl. SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 16; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 14). Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben, die mehrere Kläger am 8. November 2021 in Parallelverfahren vor dem Senat gemacht haben. Da sie allerdings weitestgehend auf öffentliche Glaubensbekundungen, insbesondere das Predigen an öffentlich zugänglichen Orten und das Missionieren, aber auch auf Versammlungen an öffentlich zugänglichen Orten verzichten, kann diese Zahl für die Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht den Ausschlag geben. Die ebenfalls unter Strafe stehende und offenbar noch weithin praktizierte Glaubensausübung in privaten Räumen dürfte den staatlichen Stellen oft unbekannt bleiben. Diese können davon nur erfahren, wenn sie entsprechende Beobachtungen machen oder Dritte dies anzeigen. Beobachtbare Anhaltspunkte für eine illegale Religionsausübung wie private Gottesdienstfeiern und das Lesen der Bibel sind – wenn sie nicht völlig fehlen – häufig nicht besonders auffällig oder eindeutig. So kann das Zusammenkommen mehrerer Personen in einer Wohnung verschiedene Gründe haben. Ferner treffen die Zeugen J. V. gegen Entdeckung, indem sie sich in kleineren Gruppen an wechselnden Orten treffen oder ihre Aktivitäten ins Internet verlegen. Dass die strafrechtliche Verfolgung sich in Fällen privater Religionsausübung auf eine (noch) überschaubare Anzahl von Personen beschränkt, dürfte folglich daran liegen, dass sie unentdeckt geblieben ist; ferner aber auch daran, dass eine flächendeckende Überwachung einer ca. 170.000 Mitglieder starken Glaubensgemeinschaft und der Nachweis der begangenen Straftat die Strafverfolgungsbehörden vor Kapazitätsprobleme stellt (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 17). Auf derartige Probleme weist z.B. hin, dass die im Rahmen von Hausdurchsuchungen zahlreich Festgenommenen wegen Unterbringungs- und Ermittlungskapazitäten häufig wieder auf freien Fuß gesetzt werden (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 17). Allerdings sind keiner Quelle Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die russischen Behörden das gesetzliche Verbot der Glaubensgemeinschaft nicht oder nur halbherzig umsetzen. Soweit über Mutmaßungen berichtet wird, dass Gerichte ihre möglicherweise mangelnde Überzeugung vom kriminellen Tun der Gläubigen dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie die von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafen erheblich unterschreiten, sind die von ihnen verhängten Freiheits- und Geldstrafen immer noch so empfindlich hoch (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 19 f.), dass sie die Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten. Zur Bewährung ausgesetzte Gefängnis- oder Geldstrafen werden teilweise von Hausarresten, Aufenthalts- und Reiseverboten, dem Verlust des passiven Wahlrechts und Meldeauflagen begleitet; Verurteilte werden häufig unter wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht gestellt (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 20 f.). Es wird lediglich von einem Freispruch und der Einstellung von zwei Ermittlungsverfahren berichtet (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 20 f.). Es ist damit zu rechnen, dass im Laufe der Zeit mehr und mehr private religiöse Aktivitäten, an denen viele Zeugen J. festhalten, bekannt werden und zur Einleitung von Strafverfahren führen.
3.4. Auch in subjektiver Hinsicht treffen das Betätigungsverbot und die zu seiner Durchsetzung angedrohten Sanktionen die Kläger schwer. Der Senat ist davon überzeugt, dass die besondere Glaubenspraktik der Zeugen J. die religiöse Identität der Kläger prägt und für sie unverzichtbar ist.
Nach ihren glaubhaften Angaben, die durch die vorgelegten Bescheinigungen des Zweigbüros Zentraleuropa der Zeugen J. in Bamberg bestätigt werden, sind der Kläger zu 1 seit 2004 und die Klägerin zu 2 seit 1997 getaufte Zeugen J.. Vor dem Verbot sämtlicher Aktivitäten der Zeugen J. in Russland im April 2017 haben beide Kläger ihren Glauben aktiv in einer Weise ausgeübt, die öffentlich sichtbar war und in die Öffentlichkeit hineingewirkt hat. Insbesondere haben sie, wie mit vorgelegten Fotos dokumentiert wurde, am Gemeindeleben sowie an Versammlungen im örtlichen Königsreichssaal teilgenommen. Der Kläger zu 1 hatte dabei eine Funktion als Dienstamtsgehilfe. Zudem haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 missioniert. Nach dem Verbot haben die Kläger zu 1 und 2 – so wie es auch in den Erkenntnisquellen allgemein beschrieben wird (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 14) – die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung unter dem Druck der Verfolgungsgefahr aufgegeben, ihren Glauben abseits der Öffentlichkeit jedoch in angepasster Form weitergelebt und dabei das Risiko einer Strafverfolgung auf sich genommen. U.a. haben sie sich in Kleingruppen mit anderen Glaubensangehörigen getroffen und dazu trotz der damit verbundenen besonderen Gefahren regelmäßig ihre eigene Wohnung zur Verfügung gestellt. Sie haben weiter missioniert, wenn auch sehr vorsichtig. Die Klägerin zu 2 berichtete dazu, sie hätten in Mehrfamilienhäusern nur noch an einer Wohnung geklingelt und das Haus dann schnell verlassen. Sie hätten nur noch die Bibel auf dem Smartphone mitgeführt.
Ferner haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 glaubhaft geschildert, dass bereits der erzwungene Verzicht auf öffentlich wahrnehmbare Versammlungen und das öffentliche Missionieren zu inneren Konflikten zwischen den Ansprüchen ihres Glaubens und ihrer persönlichen Furcht geführt hat. Die Angst, die sie beim (heimlichen) Predigen und den verborgenen Versammlungen begleitet hat, haben sie ebenfalls glaubhaft geschildert.
Ihr Vorbringen stimmt auch mit den vorliegenden Erkenntnissen zur Glaubenspraxis der Zeugen J. überein und hält sich im Rahmen dessen, was andere Kläger aus Parallelverfahren als für sie religiös verpflichtend geschildert haben. Die Zeugen J. erachten die Teilnahme an Gebetsgruppen, Bibelstudien und den Predigt- und Missionsdienst als Teil ihrer religiösen Verpflichtungen (SFH, Auskunft vom 2.12.2020, S. 20; Zillmann, Jehovas Zeugen aus religionswissenschaftlicher Sicht, a.a.O., S. 13 f.). Aktiv zu sein, ist ein natürlicher Bestandteil dessen, Zeuge J. zu sein (Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 24). Nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft (https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/oft-gefragt/was-glauben-zeugen-jehovas/) zählen zu den wesentlichen jeweils aus der Bibel abgeleiteten und weltweit geltenden Bestandteilen des Dienstes für Gott das gemeinsame Gebet, Bibelstudium und Gespräch über den Glauben, der Gesang, das Predigen der „guten Botschaft vom Königreich“, die Hilfe an Bedürftige und die Leistung von Katastrophenhilfe, und der Bau und die Instandhaltung von Königreichssälen und anderer Gebäude, die für das weltweite biblische Bildungswerk genutzt werden.
Im Bundesgebiet haben die Kläger zu 1 und 2 ihren Glauben, zuletzt unter pandemiebedingten Einschränkungen und nach den Vorgaben ihrer Glaubensgemeinschaft, wieder öffentlich wahrnehmbar betätigt. Sie nehmen an Versammlungen in S.teil, die derzeit über Zoom stattfinden. Hausbesuche werden zur Zeit nicht durchgeführt, die Kläger bemühen sich aber um die Ansprache anderer Personen auf schriftlichem Wege, u.a. indem sie Personen mit russischsprachigen Namen kontaktieren. Der Senat hält es für glaubhaft, wenn die Kläger zu 1 und 2 bekunden, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden sie ihren Glauben trotz des Verbots weiter heimlich ausüben, aber nicht mehr öffentlich, weil die Gefahr zu groß sei. Der Verzicht auf diese Glaubensbetätigung, die nach alldem die religiöse Identität der Kläger zu 1 und 2 prägt und für sie obligatorisch ist, ist ihnen nach den vorgenannten Maßstäben nicht zuzumuten.
Für den mittlerweile volljährigen Kläger zu 3 gilt nichts anderes. Dieser ist ersichtlich mit dem Glauben der Zeugen J. aufgewachsen und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, selbst ebenfalls Zeuge J. zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er dargelegt, dass der Glaube bereits in Russland einen hohen Stellenwert für ihn hatte und er sich z.B. entgegen dem Wunsch seiner dortigen Schule geweigert hat, an einer Militärparade teilzunehmen. Diesen Eindruck hat er vor dem Senat bestätigt und glaubhaft dargelegt, dass er seinen Glauben in Deutschland öffentlichkeitswirksam ausübe, u.a. indem er an Versammlungen der Zeugen J. in R.teilnehme und ebenso wie seine Eltern missioniere.
3.5. Die Verfolgungsgefahr geht von der spezifischen Glaubensausübung aus, wie sie die Kläger und die meisten Zeugen J. praktizieren, weil nur die getauften und aktiven Verkündiger als Mitglieder gezählt werden und damit wesentlich weniger Personen als die, die an Versammlungen oder dem Gedächtnismahl teilnehmen (Zillmann, Jehovas Zeugen aus religionswissenschaftlicher Sicht, a.a.O., S. 11, 13 f.; https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/oft-gefragt/wie-viele-zeugen-jehovas/; Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 10 f.). Wie bereits dargelegt, spricht die noch überschaubare Zahl der bisher strafrechtlich Verfolgten nicht gegen eine tatsächliche Gefahr, von Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden.
Auch die Verwaltungsgerichte gehen überwiegend davon aus, dass den von dem Betätigungsverbot betroffenen, in den Fokus der Ermittlungsbehörden geratenen Angehörigen der Zeugen J. landesweit in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, jedenfalls sofern sie aktiv und getauft sind (vgl. u.a. VG Stuttgart, U.v. 22.4.2021 – A 14 K 3523/20 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 25.2.2021 – A 11 K 3943/17 – juris Rn. 40 ff.; VG Bremen, U.v. 28.8.2020 – 6 K 3654/17 – juris Rn. 23 ff.; VG Kassel, U.v. 29.7.2020 – 1 K 2836/18.KS.A – juris Rn. 33 ff.; VG Trier, U.v. 19.5.2020 – 1 K 5531/18.TR – juris Rn. 33 ff.; VG Berlin, U.v. 5.6.2019 – 33 K 771.17A – juris Rn. 23 ff.; VG Augsburg, U.v. 10.5.2019 – 2 K 19.30587 – juris Rn. 37 ff.; VG Stuttgart, U.v. 15.3.2019 – A 14 K 16637/17 – juris; VG Sigmaringen, U.v. 17.1.2019 – A 4 K 6178/16 – juris Rn. 34; VG Münster, Gerichtsbescheid v. 22.2.2018 – 2 K 1079/17.A – juris Rn. 17 ff.; VG Hamburg, U.v. 27.6.2018 – 17 A 2777/18 – juris Rn. 21 ff.).
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob als Beweiserleichterung (Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.10.2021, § 3 AsylG Rn. 35; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslG, Art. 16a GG Rn. 46) auch die Annahme einer Gruppenverfolgung unter dem Gesichtspunkt eines staatlichen Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 = juris Rn. 20), gerechtfertigt wäre. Auch ohne Feststellung einer konkreten Verfolgungsdichte kann hier in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein (formal) geordnetes Staatswesen in der Lage ist, ein beschlossenes Verfolgungsprogramm auch tatsächlich umzusetzen (Wittmann, a.a.O. Rn. 35). Für diese Annahme spricht freilich einiges, auch wenn die staatlichen Maßnahmen in der Russischen Föderation nicht auf die physische Vernichtung und Ausrottung der Zeugen J. oder ihre Vertreibung aus dem Staatsgebiet gerichtet sein mögen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Juli 1994 (juris Rn. 20) als Beispiele („das kann etwa der Fall sein, wenn…“) für ein staatliches Verfolgungsprogramm genannt hat, sondern „nur“ auf eine umfassende Beraubung der religiösen Identität durch drastische Strafverfolgungsmaßnahmen, die dem Individuum auch keinen Raum mehr für die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, das Gebet und den Gottesdienst mit anderen Gläubigen sowie das Glaubensgespräch und -bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich mehr belassen. Hinzu kommt, dass der russische Staat die Bekämpfung der Zeugen J. öffentlichkeitswirksam inszeniert und sie gezielt als gefährliche Extremisten und Spione für die westliche Welt darstellt (vgl. Landinfo, Themenbericht vom 18.6.2021, S. 13, 17). Dies ist geeignet, einen eventuellen Rückhalt in der Bevölkerung oder bei einzelnen Behördenvertretern zu zerstören und ein allgemeines Klima der Denunziation zu schaffen. Für die Glaubensgemeinschaft handelt es sich insofern um eine „extreme Situation“, die das Bundesverwaltungsgericht mit den angeführten Beispielen umreißen wollte.
Damit ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
4. Von Vorstehendem abgesehen droht dem Kläger zu 3 auch mit Blick auf seine Wehrpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt.
4.1 Als Verfolgung kann, wie bereits erwähnt, u.a. eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann dabei auch in einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bestehen (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – Shepherd – NVwZ 2015, 575 = juris Rn. 47 ff.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – BVerwGE 164, 317 = juris Rn. 98; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 14). Dabei kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung regelmäßig (nur) dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) verletzt wird. Insoweit kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13 unter Verweis auf EGMR, U.v. 7.7.2011 – 23459/03 – NVwZ 2012, 16031, Rn. 110-112, 123 f. sowie Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 191 ff., 231 ff.; enger Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2021, § 3a AsylG Rn. 29, 33).
4.2 Dies zu Grunde gelegt ist zunächst davon auszugehen, dass die Sanktionen, die Zeugen J. in der Russischen Föderation im Falle einer Wehrdienstverweigerung drohen, jedenfalls eine diskriminierende Bestrafung darstellen, die diese gerade wegen ihrer Religion treffen soll. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden Zeugen J., die den Wehrdienst verweigern wollen, in doppelter Hinsicht diskriminiert. Erstens hat an sich jeder russische Staatsbürger gemäß Art. 59 Abs. 3 der Russischen Verfassung das Recht, den Wehrdienst durch einen alternativen Zivildienst zu ersetzen, wenn seine Überzeugungen oder seine Religion dem Wehrdienst zuwiderlaufen. Zeugen J. können sich darauf jedoch aufgrund der Einstufung ihrer Religionsgemeinschaft als „extremistische Organisation“ nicht mehr berufen (vgl. AA, Auskunft vom 6.4.2020, S. 6; SFH, Auskunft vom 12.2.2020, S. 24; AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 10). Damit stehen Zeugen J., im Unterschied zu anderen russischen Staatsbürgern in vergleichbaren Gewissenskonflikten, vor der Wahl, Wehrdienst entgegen ihren Glaubensüberzeugungen abzuleisten oder eine Strafe wegen Wehrdienstverweigerung zu riskieren (vgl. zur allgemeinen Strafe wegen Wehrdienstverweigerung österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation vom 10.6.2021, Russische Föderation, S. 40; AI, Auskunft vom 6.8.2021, S. 10). Zweitens laufen Zeugen J. G., dass bei ihnen ein strengerer Strafrahmen zur Anwendung kommt, der im Falle des Vortäuschens einer Krankheit oder anderen betrügerischen Formen der Wehrdienstentziehung eine Strafe von einem Jahr Militärdienst oder Freiheitsstrafe von einem bis sieben Jahren vorsieht (Art. 339 des Strafgesetzbuchs). Nach den Erkenntnissen des niederländischen Innenministeriums wird Zeugen J., die den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, strafrechtlich der Versuch zur Last gelegt, sich dem Wehrdienst betrügerisch zu entziehen, da ihre vorgebrachten Gewissensgründe unzutreffend seien. In solchen Fällen müssten die Betroffenen lange Haftstrafen nach Art. 339 des Strafgesetzbuches verbüßen (Ministerien van Buitenlandse Zaken, Country of Origin information report for the Russian Federation, April 2021, S. 46).
4.3 Auf diese Gefahr kann der Kläger zu 3 sich berufen, da er eine aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst glaubhaft gemacht hat. Er hat nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Glaubenssätzen der Zeugen J. (vgl. z.B. den Beitrag „Warum gehen Zeugen J. nicht in den Krieg“ auf der Seite www.jw.org/de, abgerufen am 20.10.2021; EGMR, U.v. 7.7.2011 – 23459/03 – NVwZ 2012, 16031, Rn. 111) dargelegt, dass er Militärdienst aufgrund seines Glaubens ablehnt. So hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschildert, dass er sich in der Schule geweigert habe, an einer Militärparade und den Übungen dazu teilzunehmen, und sich insoweit auf seinen Glauben berufen habe. Diesen Eindruck hat er vor dem Senat überzeugend bestätigt.
4.4 Weiterhin droht die genannte Gefahr dem Kläger zu 3 auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Zunächst erscheint eine Einberufung des Klägers zu 3, der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits militärisch erfasst wurde, beachtlich wahrscheinlich. Im Grundsatz werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. D.h. ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, wird tatsächlich eingezogen, während etwa ein Drittel untauglich ist und ein Drittel keine Aufforderung erhält, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden (vgl. österr. Bundesamt, Länderinformation der Staatendokumentation vom 10.6.2021, Russische Föderation, S. 37 f.).
Ferner hat das Verwaltungsgericht zwar im Ansatz zutreffend angenommen, dass nach der Auskunftslage im Allgemeinen nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft wird und die Strafen für Wehrdienstverweigerung sehr gering ausfallen. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (vgl. österr. Bundesamt, a.a.O. S. 40; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.1.2015 – 11 B 12.30471 – BeckRS 2015, 41003 Rn. 32). Somit erscheint es an sich unwahrscheinlich, dass eine Wehrdienstverweigerung mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndet würde.
Im Fall des Klägers zu 3 ist jedoch zum einen nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in den Blick zu nehmen, sondern auch die Gefahr, im Zuge einer Einberufung und Verweigerung in den Fokus der Behörden zu geraten und wegen einer Betätigung seines Glaubens nach der Extremismusgesetzgebung bestraft zu werden.
Insoweit lässt sich nicht annehmen, dass der Kläger zu 3 seine Verweigerung unabhängig von seinem Glauben als Zeuge J. mit einer Gewissensentscheidung begründen könnte. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes müssen Anwärter für einen Ersatzdienst im Rahmen der Antragstellung genau darlegen, warum ihnen eine Ausübung des Militärdienstes aus religiösen Gründen nicht möglich ist. Dies beinhalte auch, dass sie detaillierte Angaben zu ihrer religiösen Zugehörigkeit machen müssten. Denn nur auf diese Weise könne entschieden werden, ob eine Wehrdienstverweigerung im konkreten Einzelfall berechtigt sei oder nicht (Auskunft vom 6.4.2020 S. 6). Dies deckt sich mit den allgemeinen Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Leistung des Ersatzdienstes in Russland (vgl. SFH, Russland: Ziviler Ersatzdienst, 11.2.2015, S. 8). Auch nach der vom Senat zur Lage der Zeugen J. in der Russischen Föderation eingeholten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist es in der Praxis sehr schwierig, den Glauben beim Antrag für den Ersatzdienst nicht offen zu legen. In der Theorie sei dies möglich, in der Praxis wollten die Behörden aber ein Dokument, das den Glauben einer Person beweise, und müssten junge Männer genaue Erklärungen abgeben, warum sie den Militärdienst verweigern wollen (SFH, Russland: Zeugen J. v. 2.12.2020, S. 24 f.). Eine Verweigerung allgemein mit Gewissengründen begründen zu wollen, erscheint daher nicht erfolgversprechend, und ein Vorschieben von falschen Gründen weder erfolgversprechend noch zumutbar.
Ebenfalls nicht anzunehmen ist, dass es dem Kläger zu 3 gelingen könnte, den Dienst rein tatsächlich zu verweigern und deswegen nur zu einer geringen Strafe verurteilt zu werden, ohne dass sein Glauben bekannt wird, insbesondere, weil er zu seinen Beweggründen schweigt. Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass es im Falle der Wehrdienstentziehung zu einem Verfahren käme (vgl. auch österr. Bundesamt, a.a.O. S. 38) und dabei auch das persönliche Profil des Klägers einschließlich seines Glaubens näher untersucht würde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 3, wie bereits erwähnt, glaubhaft geltend gemacht hat, schon in der Schule wegen seines Glaubens aufgefallen zu sein. Nach den Informationen den Schweizerischen Flüchtlingshilfe droht Zeugen J. im Fall der Verweigerung des Militärdienstes auch tatsächlich Strafverfolgung; berichtet wird von einer „Razzia“ bei einem jungen Gläubigen in Moskau, nachdem dieser wegen seines Glaubens als Zeuge J. einen alternativen Zivildienst beantragt hatte (SFH, a.a.O. S. 25).
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die russischen Behörden ein gesteigertes Interesse daran haben, die Wehrdienstentziehung bei Zeugen J. tatsächlich empfindlich zu sanktionieren. Wie bereits erwähnt, wird Zeugen J., die den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, nach den Erkenntnissen des niederländischen Innenministeriums strafrechtlich der Versuch zur Last gelegt, sich dem Wehrdienst betrügerisch zu entziehen, und müssen sie mit langen Haftstrafen rechnen (Ministerien van Buitenlandse Zaken, Country of Origin information report for the Russian Federation, April 2021, S. 46).
5. Damit waren auch die verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und aufzuheben.
6. Nachdem die Kläger mit ihren Hauptanträgen in vollem Umfang obsiegt haben, war über ihre Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
7. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von der Beklagten zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
8. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben