Verwaltungsrecht

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), Humanmedizin 1. klinisches Fachsemester, Wintersemester 2020/2021, Kein „Kapazitätsverschaffungsanspruch, Patientenbezogene Aufnahmekapazität

Aktenzeichen  7 CE 21.10038

Datum:
14.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28483
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1
HZV § 52

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 2 E 20.10193 2021-02-12 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester, hilfsweise in der Vorklinik, an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021. Er macht geltend, dass mit der in der Satzung der FAU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2020/2021 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 31. Juli 2020 festgesetzten Zahl von 160 Bewerberinnen und Bewerbern für den zweiten Studienabschnitt die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Februar 2021 abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der FAU über die kapazitätsdeckend vergebenen 162 Studienplätze hinaus noch weitere Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester zur Verfügung stünden. Für den Hilfsantrag bestehe kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.
Das Verwaltungsgericht geht nach eingehender Prüfung der vorgelegten kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2020/2021 zu Recht davon aus, dass die FAU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (1. klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat und auch der Hilfsantrag abzulehnen war. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
1. Soweit der Antragsteller – wie bereits in den Verfahren 7 CE 15.10251 u.a. – die Vertragsauflösung mit dem Klinikum Nürnberg (Geriatrie) rügen lässt, nunmehr jedoch nicht mehr die damit verbundene tatsächliche Verringerung der Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern die in diesem Zusammenhang erfolgte Erhöhung der Kapazität von 301 Studienplätzen jährlich auf 320 Studienplätze, sieht der Senat keine Veranlassung, dieses – nicht einseitig von der FAU, sondern aufgrund von Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erfolgte – Angebot von klinischer Ausbildungskapazität kapazitätsrechtlich in Zweifel zu ziehen, da damit keine „willkürliche Aufstockung“ verbunden ist, sondern ausschließlich eine Kompensation für den tatsächlichen Wegfall von tagesbelegten Betten, nachdem eine Zusammenarbeit vom Klinikum Nürnberg nicht mehr gewünscht wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Ersatz für die Ausbildung im Bereich Geriatrie – wie bis zur Vertragsauflösung durchgeführt – nicht zwingend. Gemäß Anlage 5 zur Studien- und Prüfungsordnung der Medizin an der FAU (StuPOMed) finden im Querschnittsbereich 7 „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ keine Blockpraktika am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 ÄApprO, sondern sog. Ringvorlesungen (RVL) statt. Die Lehre in Geriatrie/Medizin des Alterns wird laut Auskunft der Hochschule unter Leitung von Prof. Dr. S. durchgeführt.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 30. Mai 2016 – 1 VB 15/15 -, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort wurde eine vom Verwaltungsgericht über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus festgestellte Kapazität durch einen Mitarbeiter der Hochschule an die Stiftung für Hochschulzulassung formlos nachgemeldet, worin der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen das Teilhaberecht des dortigen Beschwerdeführers sah, da die Studienbewerber, die in gerichtlichen Eilverfahren die Mängel aufgezeigt hätten, keine Gelegenheit erhalten hätten, diese Studienplätze in Anspruch zu nehmen. Vorliegend dagegen werden Rechte des Antragstellers nicht beschnitten, da die erhöhten Studienplatzzahlen von der FAU auf Veranlassung des Staatsministeriums in nicht zu beanstandender Weise in der Zulassungszahlsatzung festgesetzt wurden.
Einen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der FAU hat der Antragsteller nicht. Die Teilhaberechte der Hochschulbewerber stehen nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 19.10137 u.a. – NVwZ-RR 2021, 47 Rn. 25; B.v. 27.9.2011 – 7 CE 11.10758 u.a. – juris Rn. 9). Auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2013 – 2 NB 47/13 – (juris Rn. 55) lässt sich vorliegend keine Verpflichtung für die Hochschule entnehmen, ein Lehrkrankenhauskonzept vorzulegen, ungeachtet dessen, dass auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich grundsätzlich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ ergibt. Der Antragsteller zeigt im Übrigen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ausgleich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür auf noch sind diese ersichtlich, dass die FAU durch eine unangemessene Schwerpunktsetzung von Aufgaben eine Verzerrung des grundlegenden Konzepts von Hochschulen und damit eine „Unwucht“ vom gedachten Normalzustand herbeigeführt hätte.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht – wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. B.v. 23.10.2009 – 7 CE 09.10567 – juris Rn. 9 f.) – aus dem Hochschulpakt 2020. Studienbewerber können aus dem Hochschulpakt 2020 als Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Hochschulfinanzierung keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend herleiten, dass finanzielle Mittel zur Kapazitätserweiterung in einem bestimmten Studienfach an einer konkreten Hochschule verwendet werden müssten. Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung hat der Antragsteller nicht in Zweifel zu ziehen vermocht.
Einen pauschalen Sicherheitszuschlag – wie vom Antragsteller gefordert – sieht die Hochschulzulassungsverordnung nicht vor; dies käme einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich.
2. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Antragstellers, die auf § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern – HZV – vom 10. Februar 2020 (GVBl S.87) beruhende Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Ausbildungskapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin unter Berücksichtigung von 15,5% der tagesbelegten Betten beschneide in verfassungswidriger Weise seinen Zulassungsanspruch und sei daher rechtswidrig, weil dieser Parameter seit Jahrzehnten nicht evaluiert worden sei, auch nicht im Rahmen der Neufassung der Hochschulzulassungsverordnung vom 10. Februar 2020.
Ungeachtet dessen, dass sich das Beschwerdevorbringen insoweit nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern nur erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und damit den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird, besteht weiterhin kein Anlass, von der Heranziehung des in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV genannten Parameters abzuweichen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Berechnung der Anzahl der Studienplätze im Studiengang Medizin, 2. Studienabschnitt, auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV festgesetzten Werts von 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.8.2021 – 7 CE 21.10051 – juris Rn. 14 f.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Dabei kommt ihm eine Einschätzungsprärogative zu. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Vorliegend sind weder Anhaltspunkte dafür erkennbar noch substantiiert vorgetragen, die geeignet wären, die erst im Februar 2020 neu gefasste Entscheidung des Verordnungsgebers in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV in Zweifel zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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