Aktenzeichen Au 5 K 17.31150
Leitsatz
1 Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als innerstaatliche Fluchtalternative geeignet, da das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (BayVGH BeckRS 2013, 52737). (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für einen jungen, gesunden Mann ist es in Kabul möglich, das Existenzminimum zu sichern. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote oder auf Aufhebung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Das Gericht nimmt zunächst nach § 77 Abs. 2 AsylG in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens der Rechtsstellung über die Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U.v. 7.11.1995 – InfAuslR 1996, 152). Auf den genauen Reiseweg kommt es darüber hinaus nicht mehr an.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei kann die Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe von Familienangehörigen des Unfallgegners, der zwischenzeitlich verstorben sei, ist nicht ansatzweise erkennbar, wie sich daraus eine asylerhebliche Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylG ergeben könnte.
Der Kläger hat anlässlich der Anhörung beim Bundesamt auf die konkrete Frage, um wen es sich bei den behaupteten Feinden in Afghanistan handle, ausdrücklich gesagt, dass er die private Rache von Familienangehörigen seines Unfallgegners befürchte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu noch nachgeschoben hat, dass es sich bei den Familienangehörigen des Unfallgegners um pashtunische Volkszugehörige, die mit den Taliban sympathisiert hätten, gehandelt habe, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die vom Kläger befürchtete Blutrache wegen des Verkehrsunfalles darüber hinaus an ein asylerhebliches Merkmal des Klägers im Sinne des § 3 AsylG anknüpft.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
3.1 Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG droht.
Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, er habe in Afghanistan eine Taskira besessen, die aber zerstört worden sei. Nähere Angaben dazu, weshalb der Kläger in Deutschland im Asylverfahren keine Personalpapiere vorgelegt hat, hat der Kläger nicht gemacht. Es spricht daher einiges dafür, dass der Kläger die Behörden und das Gericht über seine wahre Identität zu täuschen versucht. Diese Vorgehensweise erschüttert das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Aussagen zum Verfolgungsschicksal des Klägers, seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan und den von ihm vorgetragenen Gründen für die Ausreise bereits erheblich.
Hinzu kommt, dass der Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten pauschal und unsubstantiiert geblieben ist und in wesentlichen Punkten nicht nachvollzogen werden kann.
So hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt ausgesagt, er habe in Afghanistan keine Schule besucht und sei Analphabet. Seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei schlecht gewesen. Andererseits hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er sei, als der Verkehrsunfall sich ereignet habe, mit dem Motorrad seines ältesten Bruders unterwegs gewesen. Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2012 war der Kläger immerhin schon 18 Jahre alt. Es ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass der Kläger weder die Schule besucht hat, noch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Widersprüchlich und nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Klägers zu dem behaupteten Schicksal nach dem Verkehrsunfall. So hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt ausgesagt, er sei von einem Gericht wegen des Verkehrsunfalls zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach fünf Monaten im Gefängnis sei er nach einer Berufungsverhandlung dann aber freigesprochen worden. Das ist nicht mit der ebenfalls in der Anhörung geäußerten Aussage vereinbar, dass sein Vater dem Unfallgegner eine größere Summe Geld bezahlt habe, worauf dieser seine Klage zurückgezogen habe.
Angesichts dessen hat der Kläger auch nicht glaubhaft machen können, weshalb er danach nach seinen Angaben gleichwohl Angst bekommen habe und von seinem Heimatort nach Kabul gegangen sei. Der Kläger hat weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei vor seinem Weggang nach Kabul persönlich bedroht worden.
Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Rückkehr von Kabul in seinen Heimatort. So hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt ausgesagt, er sei in seinen Heimatort zurückgekehrt, um seine Verlobte zu heiraten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen auf die Frage, weshalb er von Kabul zurück in seinen Heimatort gegangen sei, erklärt, er habe seine Ehefrau, die dort gelebt habe, besuchen wollen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte der Kläger seine unterschiedlichen Aussagen nicht überzeugend erklären.
3.2 Ungeachtet dessen droht dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG jedenfalls nicht landesweit. Der Kläger ist vor einem solchen Schaden jedenfalls bei einer Rückkehr in eine der größeren Städte Afghanistans, z.B. Kabul, hinreichend geschützt.
Insoweit ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nach dem § 3e AsylG analoge Anwendung findet, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer größeren Stadt, z.B. in Kabul, zu verweisen.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG analog wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG analog hat und sicher und legal in diesen Landesteil einreisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenzi-ellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Dabei sind individuelle Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in 38 dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bedingungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Vorsorge und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative in Afghanistan, z.B. in Kabul, besteht.
Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet.
Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, liegt unterhalb der Schwelle der asylerheblich beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hat (Lagebericht vom 11. November 2015, S. 4; Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 4). Zwar war teilweise ein Anstieg der zivilen Opfer im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Auskünften aber nicht (BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5).
Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger als junger, gesunder Mann seinen Lebensunterhalt in Kabul wird sicherstellen können (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 13a ZB 15.30034 – juris Rn. 4). Der Kläger hat angegeben, sowohl bei seinem Aufenthalt in Kabul als 40 auch bei seinem dreijährigen Aufenthalt in Pakistan als Bäcker gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in eine größere Stadt wie Kabul gelingen wird, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes eröffnet (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a ZB 12.30052 – juris Rn. 12). Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, bei einer Rückkehr zum Unterhalt seines Vaters bzw. seiner Geschwister beizutragen. Der Kläger hat angegeben, dass sein Vater 20 Jahre für die afghanische Regierung gearbeitet habe und eine Rente beziehe, von der die Familie lebe. Darüber hinaus trage auch noch ein Bruder, der noch mit dem Vater zusammenlebe, durch seine Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie bei. Auch die Ehefrau des Klägers lebt nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit dem Vater des Klägers und einer unverheirateten Tochter sowie dem genannten Bruder in einem Haus im Heimatort der Familie. Danach ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Ehefrau des Klägers durch die Familie des Klägers sichergestellt wird und sie auch bei einer Rückkehr des Klägers nach Kabul nicht zwingend auf eine Unterstützung durch den Kläger angewiesen sein wird.
3.3 Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen Afghanistans stattfindenden Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG anzusehen sind, kann dahingestellt bleiben.
Insoweit ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nach dem § 3e AsylG analoge Anwendung findet, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer größeren Stadt, z.B. in Kabul, zu verweisen.
Insoweit wird auf die Ausführungen unter 3.2 Bezug genommen.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führen könnten, sind insbesondere bei einer Rückkehr nach Kabul, nicht ersichtlich.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
4.1 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Afghanistan befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es nicht. Obwohl die humanitären Verhältnisse in Afghanistan insgesamt schlecht sind, ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kläger in einer größeren Stadt, z.B. in Kabul, seinen Lebensunterhalt wird sicherstellen können.
Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen unter 3.2 Bezug genommen.
4.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
4.2.1 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden dabei nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt.
Allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können im Übrigen nur bei Vorliegen einer Schutzlücke und nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese 54 Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohten (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319).
Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger in Kabul als möglichen Zielort der Abschiebung oder einer anderen größeren Stadt in Afghanistan weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit, noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage.
Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul oder einer anderen größeren Stadt.
Insoweit wird auf die Ausführungen unter 3.2 Bezug genommen.
4.2.2 Dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, wurde weder vorgetragen, noch ist dies im Übrigen ersichtlich.
5. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig. Die in dem angefochtenen Bescheid hierzu erfolgten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.
6. Danach war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.