Aktenzeichen M 4 K 16.4776
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit in beamtenrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem dienstlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Nr. 4 VwGO). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster.
Gründe
Das angerufene Verwaltungsgericht München ist für die Klage örtlich nicht zuständig.
Da der Kläger zu dem für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 52 Rn. 3) seinen dienstlichen Wohnsitz in … hatte, ist nach § 52 Nr. 4 VwGO das Verwaltungsgericht Münster für die Klage örtlich zuständig. Die Beteiligten stimmten der Verweisung mit Schriftsätzen vom 3. November 2016 und 7. November 2016 zu.
Nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit damit an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Münster vorbehalten (vgl. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG, § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar….