Verwaltungsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 115 km/h

Aktenzeichen  6 OWi 911 Js 143459/18

Datum:
15.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31461
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erlangen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 41 Abs. 1, § 49
StVG § 24, § 25
OWiG § 17
BKatV § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Einseitensensor ES3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 115 km/h kann bei einer einschlägigen Voreintragung und einer höheren Gefährdungssituation eine Erhöhung der Regelgeldbuße iHv 600 € auf 700 € rechtfertigen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Betroffene ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 115 km/h.
2. Gegen ihn wird deswegen eine Geldbuße von 700,- € festgesetzt.
3. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (einschließlich Mofas) im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
4. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVK, 11.3.10 Bkat. 4 I BKatV, 17 OWiG.

Gründe

IV.
Der Betroffene ist daher schuldig der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 115 km/h gem. §§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.10 Bkat, 4 I BKatV, 17 OWiG.
Das Gericht ist insoweit zugunsten des Betroffenen von einer rein fahrlässigen Begehung der Tat ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte und aus den baulichen Gegebenenheiten keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ähnliches ersichlich war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass er die Beschilderung übersehen hat, dann gab es für ihn keinen Anlass, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, kann daher nicht ohne weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.
V.
Bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbuße war zunächst von der Regelgeldbuße des Bußgeldkataloges auszugehen, der hier unter Ziff. 11.3.10 BKat. eine Regelgeldbuße von 600 € vorsieht. Diese Regelgeldbuße war angemessen, um 100 € anzuheben, da der Betroffene bereits wegen einer Tat im April 2017 einschlägig vorbehandelt ist. Zudem lag hier eine höhere Gefährdungssituation vor, da die Geschwindigkeitsbegrenzung einer konkret durchgeführten polizeilichen Maßnahme zur Absicherung diente.
Daneben war entsprechend dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von 3 Monaten festzusetzen. Es liegt der Fall einer groben Pflichtverletzung nach § 4 l Satz 1 Nr. 1 BKatV vor. Die Erfüllung dieses Tatbestandes injiziert das Vorliegen eines groben Verstosses im Sinne von § 251 Satz 1 StVG. Insoweit bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes, wobei, wenn es angeordnet wird, in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer festzusetzen ist. Besondere Umstände, die hier eine Abweichung von der im Bußgeldkatalog festgelegten Dauer des Fahrverbotes begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
VI.
Kosten: §§ 46 OWiG, 465 StPO.


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