Verwaltungsrecht

Gestattung private Wohnsitznahme

Aktenzeichen  B 6 E 21.431

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27753
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 61
AufnG Art. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt, ihm die Wohnsitznahme in der von ihm gemieteten Privatwohnung zu gestatten.
Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.04.2021 beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten in der Stadt C* … zu wohnen und die von ihm gemietete Wohnung in … C. …, …, Zimmer Nummer 5, erster Stock des Anwesens zu beziehen.
Weiter ließ er beantragen,
ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und seine Rechtsanwälte beizuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller sei irakischer Staatsbürger arabischer Nationalität. Durch die Regierung von Mittelfranken sei ihm ursprünglich eine Wohnung in F* … zugewiesen worden. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, aber in C* …, habe er dort mit Vertrag vom 21.08.2020 eine Wohnung gemietet und sei in diese eingezogen, da ein arbeitstäglicher Weg von F* … nach C* … und zurück 25 € gekostet habe und daher nicht realistisch und unzumutbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 08.09.2020 sei sodann beim Antragsgegner eine entsprechende Umverteilung von F* … nach C* … beantragt worden, was die dortige Regierungsaufnahmestelle (gemeint ist die Regierungsaufnahmestelle Oberfranken) mit Schreiben vom 20.09.2020 abgelehnt habe. Sie habe allerdings darauf hingewiesen, dass bei Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages bzw. des beabsichtigten Besuchs eines Studienkollegs ab 13.03.2021 „ein erneuter Antrag auf Umverteilung gestellt werden könne“. Nachdem der Antragsteller nunmehr die Voraussetzung durch Immatrikulation für das Sommersemester 2021 der Fachholschule des Freistaates Bayern in C* … erfülle, sei am 25.02.2021 ein erneuter Antrag auf Umzugsgenehmigung nach C* … gestellt und insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Stadt F* … sich für eine Unterbringung in ihrer Stadt nicht mehr für zuständig halte. Nachdem sich auf diesen Antrag niemand gemeldet hatte, sei durch einen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Antragsgegner telefonisch auf die Notlage des Antragstellers hingewiesen und die dringende Bitte geäußert worden, die „Überstellung“ des Antragstellers nach C* … endlich zu genehmigen. Dies sei daraufhin auch zugesagt worden, allerdings mit der Maßgabe, dass der Antragsteller eine ihm vom Antragsgegner zugewiesene Wohnung beziehe. Eine Umzugsgenehmigung sei aber in der Folge nicht erteilt worden. Ohne diese Umzugsgenehmigung sei es dem Antragsteller weder möglich seine Duldung zu erneuern, noch sich in C* … melderechtlich eintragen zu lassen, noch Sozialhilfe oder BAföG zu beziehen. Es erscheine untragbar und insbesondere nicht mit den Verfassungsgrundsätzen des Sozialstaates vereinbar, den Antragsteller so wie geschehen seinem Schicksal zu überlassen.
Mit Schreiben vom 21.04.2021 wurde seitens des Antragsgegners beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller, ein abgelehnter Asylbewerber mit einer Duldung nach § 60a AufenthG, sei seit 08.11.2021 (sic!) verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft …, F* …, zu wohnen. Am 08.09.2020 habe er die Umverteilung nach C* … beantragt und mitgeteilt, dass er bereits am 03.09.2020 in eine dortige Privatwohnung gezogen sei. Seitens der Regierungsaufnahmestelle sei dem Bevollmächtigten mitgeteilt worden, dass der Bezug einer Privatwohnung ohne ihre Zustimmung nicht möglich sei und sie einen Platz für ihn in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft suche. Der Antragsteller könne dann von dort aus einen Antrag auf private Wohnsitznahme stellen. Außer dem vorliegenden Eilantrag sei hierauf keine Reaktion des Antragstellers erfolgt. Der Antrag sei mindestens unbegründet, weil nach Art. 4 AufnG Personen wie der Antragsteller in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollten. Das Verfahren zu einem Umzug in eine private Unterkunft sei zwingend einzuhalten.
Hierauf wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2021 sowie 03.05.2021 durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erwidert, er sei zwar ausreisepflichtig, wegen des generellen deutschen Abschiebungsverbots irakischer Staatsangehöriger in den Irak sei eine Abschiebung jedoch nicht durchführbar. Da eine Abschiebung für die Dauer der Gültigkeit des Abschiebungsverbots nicht möglich sei, unterliege er auch nicht der obigen Wohnsitzauflage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
1. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie die nachstehenden Ausführungen belegen. Damit scheidet gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.
2. Der Antrag ist zwar hinsichtlich der „Gestattung einer privaten Wohnsitznahme“ zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 VwGO Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Soweit generell eine „Umverteilung“ des Antragstellers von F* … nach C* … bzw. die Wohnsitznahme in der Stadt C* … beantragt wird, fehlt es an einem – auch im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen – Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des Schreibens der Regierungsaufnahmestelle Oberfranken vom 30.03.2021 (S. 1 der Behördenakte) an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, sowie der Antragserwiderung vom 21.04.2021 besteht Bereitschaft eine Umverteilung des Antragstellers nach C* … vorzunehmen, wenn der Antragsteller hierzu seine Zustimmung erklärt, weshalb diesem Begehren des Antragstellers bereits entsprochen wurde und es einer darauf gerichteten gerichtlichen Klärung nicht mehr bedarf. Alleiniger Streitpunkt zwischen den Parteien ist damit die Frage, ob der Antragsteller berechtigt ist, in der von ihm privat angemieteten Wohnung zu verbleiben oder er auf die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verweisen ist.
Bei Anwendung oben genannter Maßstäbe hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der seinem Antragsbegehren – Wohnsitznahme in einer privaten Unterkunft – zum Ziel verhelfen kann.
2.1 Seitens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird für einen Anspruch auf Gestattung seiner privaten Wohnsitznahme § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG angeführt. Nach der grundsätzlichen Regelung in § 61 Abs. 1d AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers abändern. Zuständige Ausländerbehörde im Sinne dieser Norm ist damit die Behörde, deren Entscheidung abgeändert wird (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 61 AufenthG Rn. 22). Vorliegend ist die Wohnsitzverpflichtung des Antragstellers mit negativem Abschluss seines Asylverfahrens kraft Gesetzes für die Stadt F* … entstanden. Da auch bei einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bestehen bleibt (§ 60a Abs. 3 AufenthG), unterliegt der Antragsteller der gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 61 Abs. 1d AufenthG, solange sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist.
Zuständig für die Abänderung der bestehenden Wohnsitzauflage ist die Stadt F* … und der Freistaat Bayern daher für eine gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches nicht passivlegitimiert, ein dahingehender Antrag bereits aus diesem Grund unbegründet. Jedenfalls kann aber in der am 13.10.2020 in Aussicht gestellten Zustimmung der Stadt F* … zur Umverteilung des Antragstellers (Blatt 14 der Behördenakte) eine derartige konkludente Abänderung der Wohnsitzverpflichtung gesehen werden, so dass für einen gegen den richtigen Antragsgegner erhobenen Antrag nach § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Ungeachtet dessen, bezieht sich die Vorschrift des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG nur auf den Ort der Wohnsitznahme. Nicht vom „Zuweisungsrecht“ umfasst ist die Entscheidung in welcher Art von Unterkunft der Ausländer sodann zu wohnen hat, weshalb die Zuweisung in eine private Unterkunft bereits nicht als Rechtsfolge von § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG in Betracht kommt.
2.2 Die grundsätzliche Pflicht zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ergibt sich für den Antragsteller aus Art. 4 AufnG. Unerheblich ist hierfür, ob nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten bei ihm von einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nicht mehr zu sprechen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AufnG sollen Personen im Sinne des Art. 1 AufnG, d.h. Personen die nach § 1 AsylblG leistungsberechtigt sind, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft knüpft damit allein an die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG an, ein tatsächlicher Bezug von Leistungen ist nicht erforderlich. Der Antragsteller ist als Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG leistungsberechtigt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Die Verpflichtung zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft entfällt auch nicht nach Art. 4 Abs. 3 AufnG, da der Antragsteller offensichtlich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist damit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Regelfall. Nur bei Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles kann die zuständige Behörde den Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Die Frage, ob der Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG oder ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 5 AufnG vorliegt, ist dabei eine tatbestandliche Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung unterliegt. Denn bei der Voraussetzung „begründeter Ausnahmefall“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für die Behörde keinen Beurteilungsspielraum enthält, sondern aufgrund der gegebenen Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die für einen Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft sprechen und die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall typisierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. Die Unterbringung in einer privaten Unterkunft muss daher, nicht zuletzt aus Kostengründen, die absolute Ausnahme darstellen (VG Würzburg, U.v. 8.11.2018 – W 1 K 18.31805 – juris Rn. 17 unter Verweis auf BayVGH U.v. 23.1.2009 – 21 BV 08.30134 – juris).
Ob im Falle des Antragstellers von einem begründeten Ausnahmefall auszugehen ist (was angesichts der in Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 – 4 aufgeführten Gründe fraglich erscheint – zwar handelt es sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung, weitere Gründe müssen jedoch mit den genannten gleichwertig sein) kann dahinstehen, da eine Entscheidung – sollte ein begründeter Ausnahmefall vorliegen – im Ermessen der Behörde liegt. Gründe die im vorliegenden Fall zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen, die „Einweisung“ stelle eine unzumutbare Härte für den Antragsteller dar, die ihn auch finanziell überfordere, erscheint vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller durch eine Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft keine zusätzlichen Kosten entstünden, wenig plausibel. Durch die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft in C* … ist es für den Antragsteller möglich, sein Studium in C* … zu absolvieren. Die Tatsache, dass der Antragsteller derzeit über wenig Barmittel verfügt, ist allein darauf zurückzuführen, dass er – ohne vorherigen Antrag – aus der ihm zugewiesenen Unterkunft ausgezogen ist. Im Falle des Einzugs in eine Gemeinschaftsunterkunft wäre ein Leistungsbezug wieder möglich. Eine Situation, in der nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig getroffen werden könnte und daher ein Rechtsanspruch auf die Gestattung der privaten Wohnsitznahme bestünde, ist danach vorliegend nicht gegeben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller, ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen, eigenmächtig aus der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft in F* … ausgezogen ist und nunmehr eine nachträgliche „Legalisierung“ seines Vorgehens von den Behörden verlangt. Dass der Antragsteller zur Wohnsitznahme in F* … verpflichtet ist, war ihm und vor allem auch seinen Prozessbevollmächtigten bekannt. So findet sich in einem Brief der Prozessbevollmächtigten an ihren Mandaten vom 29.10.2020 unter anderem folgender dringlicher Hinweis:
„In der Zwischenzeit ist es Ihnen nicht erlaubt, in der … in C* … zu wohnen, es kann Ihnen allerdings auch niemand verbieten, eine Wohnung zu mieten, solange Sie es sich leisten können.
Bitte sorgen Sie insbesondere dafür, dass nicht der dringende Verdacht entsteht, dass Sie in F* … nicht wohnen. Sie sollten also insbesondere darauf achten, dass regelmäßig der Briefkasten geleert wird und keine intensiven Gerüche aus Ihrer Wohnung dringen oder Beschädigungen an der Wohnungstür oder dicke Staubschichten auf den Fensterscheiben oder ähnliche Indizien für eine verlassene Wohnung feststellbar sind.“
2.3 Da bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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