Verwaltungsrecht

Glaubhafter Vortrag im Rahmen des Asylverfahrens – Darlegung  posttraumatischer Belastungsstörung

Aktenzeichen  9 ZB 14.30433

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 103920
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 u. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Die Feststellung, ob ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Verfahrensgang

M 21 K 12.30595 2014-10-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis hinsichtlich Sierra Leone vorliege, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Das Verwaltungsgericht wies die Asylklage mit Urteil vom 6. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vortrag hinsichtlich des Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses nicht glaubhaft sei. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es liegt weder ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu.
I.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 5).
Der Kläger trägt vor, dass die Begründung des Gerichts nicht nachvollziehbar sei und auf keiner verlässlichen Grundlage erfolge. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung angesichts der vorliegenden Atteste und der Bejahung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) verneint werde. Bei der Schlussfolgerung der Unwahrheit des klägerischen Vortrags handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Damit kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.
1. Der Kläger trägt bereits nichts vor, wonach er sein Verfolgungsschicksal nicht hätte ausreichend schildern können. Das Verwaltungsgericht begründet seine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags maßgeblich mit Widersprüchen, einer Inkohärenz und fehlenden Plausibilität im klägerischen Vortrag, die auch durch die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht ausgeräumt werden könnten und bezieht hierbei auch die unterschiedlichen Grundlagen der Diagnosen ein (vgl. UA S. 16). Die vorgelegten Atteste und Befundberichte des Klägers gehen hier zwar – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt – auf einzelne Ereignisse ein, die äußere, objektive Ereignisseite bleibt aber im Allgemeinen. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 28.11.2007 – 5 A 2544/07.A – juris). Hierzu hatte der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014 auch ausreichend Gelegenheit.
2. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass ein Beteiligter alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier mangels eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt auch keine Überraschungsentscheidung dar. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2016 – 9 B 78.15 – juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 18.3.2016 – 1 A 1.16 – juris Rn. 2). Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist allerdings selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5). Das Gericht muss auch keinen Hinweis darauf geben, dass es die Verfolgungsgeschichte nicht für schlüssig hält (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.1999 – 9 B 467.99 – juris Rn. 2).
II.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 9 ZB 16.30081 – juris Rn. 2 m.w.N., B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 30390 – juris Rn. 2). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung trotz vorliegender Atteste, die nach eigenen Aussagen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, verneinen kann, ohne hierzu eine weitere Beweisaufnahme durch Anhörung eines Sachverständigen vorzunehmen“, „ob das Gericht bei einer durch ärztliche Befundberichte glaubhaft gemachten posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen einer solchen ohne eigene medizinische Fachkenntnis verneinen kann, nur weil es von der Unglaubwürdigkeit des klägerischen Sachvortrages ausgeht“ und „ob das Verwaltungsgericht ausschließlich mit der Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Sachvortrages die gesamte Diagnose infrage stellen kann, ohne hierzu eine weitere Beweiserhebung durchzuführen“, bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie letztlich die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts betreffen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 2 ff.). Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger letztlich aber gerade gegen die Richtigkeit dieser Würdigung, was keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 – 9 ZB 13.30272 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 4). Hieraus ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses entstehen kann (vgl. UA S. 15; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 11). Im Folgenden setzt sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger – sowohl im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren – geschilderten als auch in den fachärztlichen und therapeutischen Attesten und Befundberichten genannten traumauslösenden Ereignissen auseinander und kommt nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Szenarien als traumatisierende Ereignisse tatsächlich nicht stattgefunden haben (UA S. 16). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18).
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 – 19 A 2166/11.A – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A – juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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