Verwaltungsrecht

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (abgelehnt)

Aktenzeichen  M 18 E 21.3839

Datum:
4.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23858
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
SGB VIII § 41
§ 34 SGB VIII:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm zuzusichern, ihm auch für den Fall der Reise nach Afghanistan weiter Jugendhilfeleistungen zu gewähren.
Der am … … … geborene Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger und reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Seit September 2016 erhält der Antragsteller vom Antragsgegner stationäre Jugendhilfeleistungen. Seit … … 2018 ist er in der Einrichtung … … … untergebracht. Seit … … 2020 befindet er sich in einem Ausbildungsverhältnis zum Maurer.
Im Hilfeprozessbericht der Einrichtung vom … … 2021 wird zusammenfassend ausgeführt, der Antragsteller sei selbstständiger geworden, befinde sich jedoch immer noch in der Anfangsphase seine Ausbildung. Er benötige auch in Zukunft ein gewohntes und sicheres Wohnumfeld, um die Herausforderungen der Ausbildung erfolgreich bewältigen zu können. Darüber hinaus müsse er lernen, einen konsequenten und verantwortungsvollen Umgang mit seinem Geld zu führen.
In einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom … … 2021 ist festgehalten, dass die bisher gewährte Hilfe bis Ende September 2021 verlängert werde. Aktuell sei aus pädagogischer Sicht ein Wechsel ins Teilbetreute Wohnen oder in eine § 13 Abs. 3 SGB VIII-Einrichtung noch nicht vorstellbar.
Zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2021 wurde dem Antragsteller ab 1. April 2021 bis 30. September 2021 erneut Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung gemäß §§ 41, 34 SGB VIII durch Übernahme der Kosten in der o.g. Einrichtung gewährt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stehe in der Ausbildung und benötige für seine Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung Hilfe für junge Volljährige.
Am … … 2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form einer sozialpädagogischen begleiteten Wohnform gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII. Dem Antrag beigefügt war eine sozialpädagogische Stellungnahme der Einrichtung vom selben Tag, in der zusammenfassend festgehalten wird, dass der Antragsteller weiterhin ein sicheres Zuhause, Lern- und Lebensfeld benötige, in dem er bei allen Belangen bezüglich seiner Ausbildung und der Festigung der bisher gelernten Alltagskompetenzen unterstützt werde. Ein Umfeld, welches ihn stabilisiere, und Betreuer, die in krisenhaften Situationen ansprechbar seien, seien nach wie vor von großer Bedeutung, um den Antragsteller auf dem Weg zur Verselbstständigung sowie bei der Erreichung seiner Ziele und dem Erlangen eines gesunden Grades an Selbstvertrauen und Erkennen seiner Selbstwirksamkeit zu unterstützen. Die formalen Voraussetzungen des § 13 SGB VIII lägen aus pädagogischer Sicht vor. Der Antragsteller habe den lang gehegten Wunsch, seine Familie nach sechs Jahren wieder zu sehen. Seit einem Jahr plane er die Reise, da ihm der Kontakt zur Familie sehr wichtig sei und ihm viel Halt gebe bei der Bewältigung seines Alltags. Da er noch nicht in der Lage sei, eine große Reise selbst zu planen, bekomme er bezüglich der Reiseplanung Unterstützung von seinen Betreuern. Die Rahmenbedingungen der Reise habe der Antragsteller nur mithilfe der Fachkräfte in der Einrichtung erfassen können. Der Antritt der Reise stehe nach Einschätzung der Einrichtung in keinem Widerspruch zu seinem geschilderten Bedarf der Jugendhilfe. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Hilfeplan vereinbarten Ziele durch die Reise nach Afghanistan an Relevanz verlieren würden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, sein Wunsch, Eltern und Familien Afghanistan zu besuchen, sei zwar verständlich, stehe aber in absolutem Gegensatz zu den Grundsätzen der Gewährung von stationären Jugendhilfeleistungen. Der Antragsteller werde daher vorsorglich informiert, dass der Antragsgegner im Falle eines tatsächlichen Reiseantritts die Jugendhilfemaßnahme zu diesem Datum beenden werde. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Antragsgegner für die Zeit der Abwesenheit aus der Einrichtung eine sogenannte Platzfreihaltegebühr an die Einrichtung zahlen werde. Unabhängig von den Konsequenzen im Bereich des Jugendhilferechts werde der Antragsteller gebeten, eventuelle nachteilige Folgen für ihn in anderen Rechtsbereichen, insbesondere für seinen Aufenthaltsstatus und sein Asylverfahren zu prüfen, bevor er eine endgültige Entscheidung treffe.
Am 20. Juli 2021 erhob der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den „Bescheid“ bzw. die Mitteilung des Antragsgegners vom 5. Juli 2021 aufzuheben bzw. zu ändern, und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm während der Reise und nach der Rückkehr von der Reise nach Afghanistan weiterhin Jugendhilfeleistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII und ab dem 1. Oktober 2021 Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zu gewähren (M 18 K 21.3838). Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Zugleich beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm bis Reiseantritt die Zusage weiterer Hilfen zu bestätigen.
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf sein Schreiben vom … … 2021 und die sozialpädagogische Stellungnahme der Einrichtung vom … … 2021, die dem Antrag als Anlagen beigefügt sind.
In dem Schreiben vom … … 2021 führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er wolle wie geplant bis zum … … 2021 in der voll betreuten Wohngemeinschaft wohnen und im August für drei bis vier Wochen zu seiner Familie nach Afghanistan reisen. Es sei sehr wichtig, seine Familie zu sehen. Er mache sich Sorgen um seine Mutter, weil sie krank gewesen und operiert worden sei. Wenn er sehe, dass es ihr wieder gut gehe, könne er sich wieder besser auf seine Zukunft in Deutschland konzentrieren. Da die Reise bereits für August geplant sei und er bis dahin eine Entscheidung vom Gericht brauche, stelle er einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Er müsse vor Reiseantritt wissen, ob er mit der Reise seine Jugendhilfe verlieren würde oder nicht.
In der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 20. Juli 2021 führt die Einrichtung im Wesentlichen aus, der Antragsteller brauche dringend den Unterstützungsrahmen der Jugendhilfe, solle aber auch die Möglichkeit bekommen, seine Familie zu sehen. Dass das persönliche Aufsuchen der Herkunftsfamilie nach vielen Jahren der Trennung einen Widerspruch zu den Zielen der Jugendhilfe darstelle, sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar. Gerade dies werde für eine weitere Ressource gehalten, um auch zukünftig erfolgreich die Herausforderungen im Rahmen der weiteren Entwicklung (Ausbildungsabschluss, Verselbstständigung, Erweiterung sozialer Kompetenzen etc.) zu meistern. Es werde als wichtig und notwendig erachtet, dass der Antragsteller auch nach seiner Rückkehr aus Afghanistan das Angebot der Jugendhilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII und ab 1. Oktober 2021, wie ursprünglich geplant, Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII in Anspruch nehmen könne und somit ein guter Übergang in seine weitere Eigenständigkeit gewährleistet werde.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht am 30. Juli 2021, legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller beabsichtige, seine Eltern und Familien in Afghanistan zu besuchen. Es handele sich dabei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes auch heute noch um ein Kriegs- und Krisengebiet. Jemand, der in der Lage sei, eine solche Reise allein durchzuführen, befinde sich körperlich, geistig und seelisch in einer Verfassung, die eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung voraussetze. Eine solche Person erfülle daher in keiner Weise mehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme nach §§ 41, 34 SGB VIII. Die Einstellung der Leistungen an den Antragsteller im Fall eines tatsächlichen Reiseantritts sei daher gerechtfertigt. Der Antragsteller beantrage zudem ab 1. Oktober 2021 Leistungen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII. Der Antragsteller falle zwar grundsätzlich in die Zielgruppe des § 13 Abs. 3 SGB VIII. Auch eine solche Hilfe setze aber voraus, dass sich der Antragsteller zu Hilfebeginn in einem Zustand befinde, der eine solch niederschwellige Form der pädagogischen Betreuung überhaupt erlaube. Sollte der Antragsteller die Reise nach Afghanistan tatsächlich antreten und wohlbehalten und wie geplant zurückkehren sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welchem Zustand sich der Antragsteller dann körperlich, emotional und seelisch befinden werde. Eine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners zum 1. Oktober 2021 erscheine daher nicht gerechtfertigt. Soweit der Antragsteller beantrage, den Antragsgegner zu verpflichten, noch bis Reiseantritt eine Zusage für weitere Hilfen auszusprechen, könne eine solche Zusage derzeit nicht gegeben werden. Eine quasi Blankoleistungsverpflichtung des Antragsgegners sei nicht möglich. Jugendhilfeleistungen seien immer Antragsleistungen, deren Notwendigkeit und Geeignetheit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen seien. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller in der Zukunft Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe habe, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren M 18 K 21. … sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, dem Antragsteller für den Fall des Antritts der geplanten Reise nach Afghanistan die Weitergewährung von Hilfe gemäß §§ 41, 34 SGB VIII bzw. ab 1. Oktober 2021 die Gewährung von Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß § 34 SGB X zuzusichern. Der Antragsteller begehrt damit letztlich vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz.
Für die Gewährung eines derartigen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Zudem erfordert (auch) der einstweilige Rechtsschutz ein Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt grundsätzlich dann, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich ist. Bei Begehren um vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ist zu beachten, dass bei befürchtetem belastenden Handeln durch Verwaltungsakt regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeugend erforderlich ist, sondern nach Erlass des Verwaltungsakts ggf. über § 80 VwGO gewährt werden kann. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gibt es in diesen Fällen daher nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 34, 27 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Hilfe einstweiliger Rechtsschutz über § 123 VwGO in Anspruch genommen werden kann.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, wenn ihm vorbeugender Rechtsschutz in Gestalt der begehrten Zusicherung nicht gewährt wird. Sofern der Antragsteller die geplante Reise nach Afghanistan antritt und der Antragsgegner daraufhin den Bescheid vom 31. März 2021, mit dem Hilfe in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII bis 30. September 2021 gewährt wurde, gemäß § 48 SGB X – unter den dort genannten Voraussetzungen – vorzeitig aufheben bzw. den für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe gemäß § 13 SGB VIII ablehnen sollte, ist es dem Antragsteller unbenommen, gegen diese Maßnahmen mit den dann gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (Widerspruch oder Klage und ggf. Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO) vorzugehen. Dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, wenn er auf den nachträglichen, insbesondere auch möglichen einstweiligen Rechtsschutz gegen die ggf. drohenden Maßnahmen verwiesen wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Frage, ob dem Antragsteller derzeit ein Anspruch auf Erteilung der begehrten – grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehenden (vgl. Heße in BeckOK Sozialrecht, 61. Ed., Stand 1.6.2021, SGB X, § 34 Rn. 6) – Zusicherung gemäß § 34 SGB X besteht, braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob bzw. inwieweit Leistungen der Jugendhilfe, die – wie der Antragsgegner zu Recht ausführt – erst nach Prüfung des jeweiligen aktuellen Hilfebedarfs und auch nur zeitabschnittsweise gewährt werden können, überhaupt Gegenstand einer Zusicherung sein können.
Das Gericht weist allerdings zur Vorbeugung eines weiteren Rechtsstreits darauf hin, dass aus seiner Sicht jedenfalls Zweifel an dem Vorhaben des Antragsgegners bestehen, auch den für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII allein schon unter Hinweis auf den Antritt bzw. die Durchführung der Reise nach Afghanistan abzulehnen. Bei der Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII handelt es sich um eine im Vergleich zur bisher gewährten Hilfe in Form der Heimerziehung gemäß §§ 41, 34 SGB VIII niederschwellige Hilfeform. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich imstande sieht, in sein Heimatland zu reisen und sich dort trotz der sich derzeit zuspitzenden Sicherheitslage vorübergehend besuchsweise zurecht zu finden, dürfte nicht ohne weiteres abzuleiten sein, dass der Antragsteller auch ohne weitere pädagogische Unterstützung den Anforderungen eines westlichen Lands an den Abschluss einer Ausbildung und die anschließende Integration auf dem Arbeitsmarkt gewachsen ist. Die Reise nach Afghanistan dürfte an den Antragsteller völlig andere Herausforderungen stellen als die (erfolgreiche) Absolvierung einer Ausbildung in Deutschland.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


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