Verwaltungsrecht

Gleichwertigkeit des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses für einen unbegleiteten minderjähigen Ausländer hinsichtlich des Kosovo nach § 58 Abs. 1a AufenthG

Aktenzeichen  Au 6 K 17.33962

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5949
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 29a, § 77 Abs. 1 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 41010). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt schon wegen des gleichwertigen inlandsbezogenen Schutzes vor Abschiebung des § 58 Abs. 1a AufenthG für einen unbegleiteten minderjähigen Ausländer nicht in Betracht. Unabhängig davon ist eine Unterbringung in einem Kinderheim für Kinder mit geistiger Behinderung möglich. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Soweit die Klägerin die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung internationalen Schutzes zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1999 – 4 B 75/98 – NVwZ-RR 1999, 407).
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.
1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197).
a) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt schon wegen des inlandsbezogenen Schutzes des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht in Betracht.
Der Klägerin kommt der Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG zu Gute, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser – wie hier wegen der Verdachtsmomente gegen den Onkel als Adoptivvater eher nicht – einem Mitglied seiner Familie oder einer zur Personensorge berechtigten Person oder – wie hier wohl geboten – einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dies vorausgesetzt, genügt es vorliegend vor einer Abschiebung nicht, dass die Klägerin „auf dem Papier“ einer geeigneten Einrichtung übergeben wird, sondern die Übergabe muss unter Vermittlung der Deutschen Botschaft mit dem Grad der geforderten positiven Vergewisserung sichergestellt sein. Im Zeitpunkt der Abschiebung muss diese Vergewisserung bestehen, so dass umgekehrt eine existenzielle Gefahr für die Klägerin ausgeschlossen ist. Dadurch vermittelt § 58 Abs. 1a AufenthG der Klägerin als unbegleiteter Minderjährigen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung und hat sich der Schutz vor Abschiebung für Minderjährige im Vergleich zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erheblich verbessert.
§ 58 Abs. 1a AufenthG wirkt systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung. Denn § 58 Abs. 1a AufenthG ist keiner gesonderten Feststellung durch das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG zugänglich wie die dort genannten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht zu prüfen. Auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wirkt sich das Vollstreckungshindernis des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht aus. Die ausländerrechtliche Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus, der an den begehrten Abschiebungsschutz anknüpft, und hieran anknüpfende Folgerechte bleiben hingegen ohne Bedeutung.
Entweder kann die Klägerin folglich im Kosovo einer geeigneten Einrichtung übergeben werden, dann droht ihr keine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG, oder sie kann nicht einer geeigneten Einrichtung übergeben werden, dann besteht im Zeitpunkt einer Abschiebung bereits ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 58 Abs. 1a AufenthG. In beiden Fällen besteht für sie aber kein Schutzanspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG, da ihr die dort genannten Gefahren in Folge einer Rückführung nicht drohen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 16 ff. zu § 60 Abs. 7 a.F.; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.9.2014 – 13a ZB 14.30216 – juris Rn. 4).
b) Im Übrigen ist das Gericht davon überzeugt, dass unabhängig von § 58 Abs. 1a AufenthG ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, da die minderjährige Klägerin in einem Kinderheim, beispielsweise auch einem Kinderheim für Kinder mit geistiger Behinderung, untergebracht werden kann.
Zwar bestehen keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge, aber ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft und darüber hinaus unter Vermittlung des gemeindlichen „Amtes für soziale Angelegenheiten“ im Fall, dass – wie wohl hier – eine Inobhutnahme bei Verwandten oder einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, Unterbringungsmöglichkeiten im Kinderheim in Klina oder einem SOS-Kinderdorf. Zudem besteht ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 10 Personen. Eine geplante Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen sollte der Deutschen Botschaft Pristina mindestens sechs Wochen vorher gemeldet werden. Von dort wird der Vorgang über das DRPP an das MLSW weitergeleitet. Das MLSW hat sich gegenüber dem DRPP verpflichtet, minderjährige Rückkehrer aufzunehmen. Ein Sozialarbeiter auf lokaler Ebene übernimmt die Betreuung und leitet im Vorfeld die o.g. Maßnahmen ein (Lagebericht ebenda S. 27).
Die Klägerin ist auf diese Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsstaat zu verweisen, so dass ihr keine Verletzung ihrer von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.
Auf etwaige Kapazitätsprobleme in Betreuungseinrichtungen für geistig Behinderte (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3.3.2018, S. 24) kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin als Minderjährige vorrangig in einem Kinderheim und nicht in einer Erwachseneneinrichtung unterzubringen ist. Insoweit hat sich die zuständige kosovarische Behörde indes verpflichtet, minderjährige Rückkehrer aufzunehmen, sodass von ausreichenden Aufnahmekapazitäten auszugehen ist (vgl. oben).
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in einem Kinderheim nicht ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen könnte, bestehen nicht. Selbst wenn ihre Förderung im Falle ihrer Rückführung in den Kosovo nicht in demselben Maße fortgeführt würde wie im Bundesgebiet, ihr Lern- und Entwicklungsstand sich also nicht in demselben Maße weiterentwickeln würde wie derzeit, wäre auch dies kein Rechtsgrund für die Annahme eines Abschiebungsverbots, denn sie kann sich nicht auf die Fortsetzung einer im Bundesgebiet begonnenen Therapie berufen: Für Krankheiten ist geklärt, dass ein Ausländer im Bundesgebiet eine über die erforderliche Grund- und Notversorgung hinausgehende Therapie nicht beanspruchen kann, sondern sich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen muss (vgl. auch BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12/20 f. Rn. 23 ff.), das zumindest eine professionelle Grundversorgung umfasst (vgl. Lagebericht a.a.O. S. 24, 28). Die Beschränkung auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau gilt entsprechend auch für pädagogische und andere Therapieformen.
Eine Wiedereingliederung im Kosovo scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin, die noch im September 2017 ausweislich einer diesbezüglichen Stellungnahme der Fördereinrichtung Deutsch nur mit geringem Wortschatz sprach, nicht fähig sein sollte, Albanisch, das sie noch immer gut versteht, jedenfalls nach einer kurzen Zeit der Umstellung wieder sehr gut zu sprechen. Die Klägerin ist zwar entwicklungsverzögert, aber doch hinreichend intelligent, als dass ihr das Erlernen der deutschen Sprache auf inzwischen sehr gutem Niveau seit der Einreise im Jahr 2015 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich war. Erst recht wird es ihr daher gelingen, ihre Muttersprache (wieder) sprechen zu lernen.
2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt nicht in Betracht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allgemeine Gefahren, die der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe des Ausländers allgemein drohen, über § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch eine politische Entscheidung und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Gerichte zu berücksichtigen sind (sog. Sperrwirkung, vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 11, 13). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist hingegen in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9).
a) Ausweislich des vorgelegten Attests wie auch der Berichte der Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung, in der sie derzeit wohnt, sowie der Berichte der Schule leidet die Klägerin nicht an einer Krankheit mit der von § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzten Schwere. Sie mag entwicklungsverzögert, lernschwach oder mit einer unterdurchschnittlichen Intelligenz ausgestattet sein, was zur Zusprechung eines Grads der Behinderung von 80 mit den Merkmalen G, H und B führte. All das erfordert jedoch keine medikamentöse oder therapeutische medizinische Behandlung – eine akute Behandlungsbedürftigkeit wurde auch nicht nachgewiesen (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG) -, sondern eine schulische, soziale und therapeutische Förderung.
Ausweislich des letzten Berichts der Jugendhilfeeinrichtung nimmt die Klägerin auch ausschließlich ein Medikament zur Empfängnisverhütung. Auch eine sonstige ärztliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr, wie sich das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung überzeugte, Unterstützungsbedarf im lebenspraktischen Bereich, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Umgang mit Geldmitteln, Organisation, Aufräumen etc. Ein medizinischer Behandlungsbedarf ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere eine „Retraumatisierung“ bei einer Rückkehr in den Kosovo wurde nicht durch hinreichend aktuelle und substantiierte fachärztliche Atteste glaubhaft gemacht. Mithin kommt es auch nicht auf den Zugang zu Medikamenten und das Gesundheitssystem im Kosovo an.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, von ihrem Onkel sexuell missbraucht sowie von Onkel und Tante geschlagen worden zu sein.
Dass häusliche Gewalt im Kosovo ein Problem darstellt und staatlich nicht hinreichend effektiv bekämpft wird, ist bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 7.12.2016, S. 14). Der Verweis der Antragsgegnerin auf Frauenhäuser im Kosovo als zumutbarer Schutzort geht für die Klägerin insoweit fehl, als diese keine erwachsene Frau, sondern eine derzeit unbegleitete Minderjährige ist.
Insoweit ist jedoch maßgeblich, dass die Klägerin nicht zu ihrem Onkel und ihrer Tante zurückkehren wird, sondern in ein Kinderheim (vgl. oben). Eine Misshandlung durch ihre Verwandten droht ihr insoweit nicht mehr. Zu ihren Verwandten im Kosovo hat sie keinen Kontakt mehr, so dass auch insoweit nicht von einer Misshandlungsgefahr auszugehen ist.
II.
Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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